Arbeitsplatzevaluierung - Jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Evaluierung der Arbeitsplätze von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterscheidet sich lediglich in dem Punkt von der „allgemeinen“ Evaluierung (für „Erwachsene“), dass Körperkraft, Alter der Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen mit zu berücksichtigen ist (§ 1 Abs. 6 KJBG-VO).

Allgemeines

Die KJBG-VO enthält zum Teil direkt anzuwendende Verbote aber auch Zielbestimmungen, bei denen durch Evaluierung festzustellen ist, ob bestimmte Arbeiten von Jugendlichen durchgeführt werden dürfen bzw. bis zu welchem Ausmaß (z.B. Dauer, Lasten!).

Schutz vor der Einwirkung gesundheitsgefährdender und biologischer Arbeitsstoffe (§ 3 KJBG-VO)

feststellen ob:

  • geringe Menge oder
  • geschlossene Apparatur

Ergebnis:

  • Verbote bzw.
  • Ausnahmen für Jugendliche in Ausbildung (§ 3 Abs. 2 KJBG-VO)

Schutz vor Belastungen, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen (§ 5 KJBG-VO)

Zu den physische Belastungen gehören beispielsweise:

  • manuelle Lasthandhabung
  • Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
  • besonders belastende Hitze
  • Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10°C

Schutz bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln (§ 6 Abs. 1 KJBG-VO)

feststellen, ob bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind.

Ergebnis:

  • Verbote bzw.
  • Ausnahmen für Jugendliche in Ausbildung

Beispiel Handelsbetrieb

Kommissionierung der Waren

  • Anlieferung mit LKW in Gitterboxen oder auf Paletten, Containern
  • zu berücksichtigende Kriterien sind die Gebindegrößen, das Gewicht und die Höhe der Lagerung, dazu kommt noch die Belastung durch das Verbringen der Container, Gitterboxen im Betrieb.
  • Manuelle Lastenhandhabung = heben, tragen, ziehen, schieben.

Lastgrenzen für Jugendliche:

Lastgrenzen:

  • Männl. Jugendliche 10-15 kg, bis 5 x pro Tag
  • Weibl. Jugendliche 5-10 kg, bis 5 x pro Tag

Beispiel 6er-Trage Mineralwasser (6 x 1,5 l = 9 kg)

  • Weibl. Jugendliche nur untergeordnet zulässig (max. 5 x pro Tag)
  • Männl. Jugendliche bis 20 x pro Tag möglich, daher Kommissionieren durchaus zulässig

Beispiel Friseurbetrieb - Haarwäsche

Haarwäsche (Anmerkung: vorrangige Tätigkeit der Jugendlichen zu Beginn der Lehrzeit)

Jugendliche und Erwachsene wären durch die Belastung mit Wasser und Shampoo an sich gleich belastet, es ist aber eine Tätigkeit, die vor allem Jugendliche ausüben. Es liegt somit eine besondere Gefährdung jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Häufigkeit vor, aber trotzdem: es bleibt ein Thema der allgemeinen Evaluierung und nicht der KJBG-Evaluierung.

Maßnahmen: PSA - unabhängig vom Alter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnemer

Beispiel KFZ-Lackierer - Mischplatz

Mischplatz (Lösemittel, Lackbestandteil Isocyanat)

Kriterien § 3 KJBG-VO „geringe Menge oder geschlossene Apparatur“ treffen nicht zu. Mischplatz hat eine Absaugung. Somit liegt fürs Erste ein Verbot vor „Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe“.

  • Jugendliche in Ausbildung dürfen mit den verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  • Das Thema „Aufsicht“ ist im Rahmen der Evaluierung zu berücksichtigen.
  • Als Aufsichtspersonen eignen sich z.B. Ausbilderinnen/Ausbildner oder Gesellen/Gesellinnen mit entsprechender einschlägiger Ausbildung und Erfahrung (etwa vier Jahre einschlägige Tätigkeit).
  • Die Aufsichtsperson hat Kenntnis bei welchen Tätigkeiten eine Aufsicht des/der Jugendlichen erforderlich ist, weiters Kenntnis über Schutzmaßnahmen für den Tätigkeitsbereich der Jugendlichen/des Jugendlichen.
  • Die Aufsichtsperson soll rechtzeitig bei Gefahrensituationen eingreifen.

Zu den Tätigkeiten, die beaufsichtigt werden sollen, gehören z.B. das Öffnen von Gebinden, das Umfüllen, die Inbetriebnahme der Absaugung, das Abfüllen des gemischten Lackes und der Lackiervorgang im engeren Sinn mit der Verwendung der vorgesehenen PSA.

Beispiel Tischler - Montagearbeiten

Montagearbeiten – Anpassen eines Regalbretts mit der Handkreissäge.

Zwei Faktoren sind zu berücksichtigen: Lehrzeit und Leistung der Maschine.

Handkreissägen unter 1200 Watt Leistung dürfen ab Beginn der Lehrzeit verwendet werden. Maschinen höherer Leistung erst nach dem 18 Monat Lehrzeit oder 12 Monaten Lehrzeit bei besonderer Gefahrenunterweisung im Berufsschulunterricht. 

Beispiel Elektriker - Stemmarbeiten

Stemmarbeiten fürs Verlegen von Leitungen unter Putz. Bei der Durchführung von Stemmarbeiten mit Maschinen ist für Jugendliche der Auslösegrenzwert für Vibrationen maßgeblich. Die Grenzwerte sind gekennzeichnet durch:

  • Höhe der Exposition der Schwingbeschleunigung a (für Jugendliche 2,5 m/s², 8-Stunden) und
  • dem Beurteilungszeitraum (in der Regel 8 h)

Für Hand-Arm-Vibrationen sagt die Angabe „2,5 m/s² sind überschritten“ nicht, dass ein Arbeitsmittel für Jugendliche generell verboten wäre. Es kommt immer auch auf die Dauer der Benutzung an. Die Zeiten der Expositionsdauer (Te) müssen zum Beurteilungszeitraum (To) umgerechnet werden, um die tatsächliche Einwirkung ermitteln zu können [Formel: (Te/To)1/2). Ein Rechner ist auf der Web-Site der Arbeitsinspektion verfügbar). Werte zu bestimmten Zeiträumen:

 2,5 m/s²  über 8 h
 3,5 m/s²  über 4 h
 5 m/s²  über 2 h
 7 m/s²  über 1 h
 10 m/s²  über ½ h

Mit der Höhe der Schwingbeschleunigung sinkt lediglich die Dauer für die Benutzung je Schicht!

Mit einem Standard-Bohrhammer (ahw= 7 m/s²) dürfte ein Jugendlicher daher maximal 1 h pro Tag arbeiten.

Letzte Änderung am: 30.04.2020