Schichtarbeit

Sowohl das Arbeitszeitgesetz als auch das Arbeitsruhegesetz ermöglichen eine flexible Gestaltung von Schichtarbeit. Dabei werden dem Kollektivvertrag und zum Teil auch der Betriebsvereinbarung weitere Gestaltungsmöglichkeiten übertragen.

Besonderes Augenmerk muss auf die Belastungen des menschlichen Körpers aufgrund von Nachtarbeit (im teil- bzw. vollkontinuierlichen Schichtbetrieb) gelegt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass zusätzlich zu Belastungen durch die Nachtarbeit auch noch solche durch die Arbeitsumgebung (z.B. Lärm) vorhanden sein können (Nachtschwerarbeit). Dementsprechende Regelungen (z.B. Untersuchung des Gesundheitszustandes von in der Nacht tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) sind daher ebenfalls im Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) vorhanden.

Den Besonderheiten in Krankenanstalten trägt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Rechnung. Die Regelungen über die Nachtschicht für in diesem Bereich betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind daher dort zu finden. Weiters bestehen Nachtarbeitsregelungen für Bäckereiarbeiterinnen und Bäckerarbeiter.

Letzte Änderung am: 17.12.2021