Quarzfeinstaub
Diese Seite gibt einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben und die zu setzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem krebserzeugenden Arbeitsstoff "alveolengängiger Quarzstaub".
Allgemeines
Mit der im Jahr 2020 erfolgten Novellierung der Grenzwerteverordnung 2021 - GKV ,
wurde Quarzfeinstaub als eindeutig krebserregender Arbeitsstoff eingestuft und der Grenzwert für Quarzfeinstaub (ein MAK-Tagesmittelwert) um 2/3 von 0,15 mg/m³ auf 0,05 mg/m³ gesenkt. Gleichzeitig wurde die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) in Bezug auf alveolengängigen Quarzfeinstaub angepasst.
Die in den letzten Dekaden im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber quarzführenden Stäube stehenden anerkannten Berufskrankheitsfälle zeigen, dass hierbei vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmter Branche betroffen sind. Vorrangig ist dies der ober- und untertätigen Bergbau, die Werksteinindustrie sowie der Erd-, Fels- und Tunnelbau. In diesen Branchen ist daher ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung bzw. Reduktion von Quarzfeinstaub bzw. von mineralischen Stäuben generell zu legen..
Arbeitsmedizinischer Hintergrund
Quarzstaub, der Lungenveränderungen im Sinne einer Silikose verursachen kann, wird als silikogen bezeichnet. Nur kristallines Siliciumdioxid, mit einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner als 4 µm (lt ÖNORM EN 481 Definition für alveolengängigen Staub) hat diese silikogene Wirkung!
Bei der Silikose handelt es sich um eine Lungengerüsterkrankung im Sinne eines knötchenförmigen Umbauprozesses des Bindegewebes. Eingeatmete Quarzstaubpartikel werden in den Alveolen von Alveolarmakrophagen (sog. „Fresszellen“) aufgenommen, die beim Versuch diese abzubauen jedoch geschädigt werden und zugrunde gehen. Das führt wiederum zu einer chronischen Reizung des umgebenden Bindegewebes und zu einer Vermehrung der Bindegewebszellen. Durch den chronischen Entzündungsprozess möglicherweise aber auch durch eine direkte genotoxische Wirkung auf Epithelzellen der Lunge kann es zur Entstehung von Lungentumoren kommen.
Gesetzliche Bestimmungen
Grundsätzlich sind für alveolengängigen Quarzfeinstaub alle Vorgaben zu gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß ASchG, die der Gefahrenklasse Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6) zugeordnet sind, anzuwenden. Als Information werden die Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorgaben (PDF, 0,2 MB) , die im Zusammenhang mit der Einstufung von Quarzfeinstaub als krebserregend relevant sind, zum Download bereitgestellt, um die Verantwortlichen in den Unternehmen auf Gefahren durch Quarzfeinstaub zu informieren und zu sensibilisieren.
In Hinblick auf Bauarbeiten sind bereits in der Arbeitsvorbereitung von Bauunternehmen entsprechende Maßnahmen einzuplanen bzw. sind durch Koordinatorinnen und Koordinatoren nach BauKG auch erforderlichenfalls kollektive Maßnahmen zum Schutz und der Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorzusehen.
Messungen
Für den Fall, dass an einem Arbeitsplatz die Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nach § 28 GKV und in Folge Kontrollmessungen nach § 29 GKV durchzuführen, anhand deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglicht werden.
Das zeitliche Intervalle nach denen Kontrollmessungen nach § 29 GKV durchzuführen sind, richten sich nach der Höhe des ermittelten Ergebnisses der Grenzwert-Vergleichsmessungen. Liegt der ermittelte Wert beispielsweise zwischen dem halben bis einfachen Grenzwert, so sind Kontrollmessungen in einem Abstand von längstens 15 Monaten erforderlich.
Im Tunnelbau sind beim Auftreten von Quarz- oder Silikatstäuben nach § 96 BauV Erstmessung nach erfolgter Lüftungsinstallation (längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m) und sodann Folgemessungen, in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen.
In Hinblick auf einatembare und alveolengängige mineralische Stäube mit biologisch inerten Eigenschaften, krebserzeugenden Quarzfeinstaub und krebserzeugende asbestmineralführende Stäube sind diese Messungen in Form von Staubkonzentrationsmessungen in der Atemluft am Arbeitsplatz, welche mittels bestimmter Probenahme- und Messverfahren an repräsentativen Stellen und unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen.
Als eine Stelle, welche Staubkonzentrationsmessungen am Arbeitsplatz durchführt, kann die Österreichische Staubbekämpfungsstelle (ÖSBS) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) genannt werden.
Grenzwert-Vergleichsmessungen sind nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik nach § 28 Abs. 5 GKV repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden. Kann mit diesen Bewertungsverfahren jedoch nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration am Arbeitsplatz nachgewiesen werden, sind dennoch Kontrollmessungen nach § 29 GKV (im Abstand von längstens 15 Monaten) durchzuführen.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Zur Unterstützung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch eine Quarzfeinstaubexposition und insbesondere für die Abschätzung inwieweit Eignungs- und Folgeuntersuchungen gem. der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ) erforderlich sind, wird ein Hilfsmittel für die Arbeitsvorbereitung in Form eines MS-Excel-Datei zur Verfügung gestellt. Diese Datei basiert auf den in der "Branchenlösung Quarzstaubminimierung im Bauwesen" der Mappe ‚Sicherheit am Bau‘ (herausgegeben von AUVA, WKÖ und BUAK) angegebenen Werten für das 95% Quantil.
Quarzfeinstaub - Hilfstool (XLSX, 0,1 MB)Weiterführende Informationen
https://lasi-info.com/fileadmin/lasi/kooperationen/Guide_RCS-DE.pdf - SLIC Leitfaden
https://www.staub-war-gestern.de/
https://www.bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/staub/ - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Deutschland
www.nepsi.eu - European Network for Silica
Letzte Änderung am: 18.12.2023