Ruhepause, Ruhezeit
Beschäftigte haben Anspruch auf Ruhepausen und tägliche Ruhezeiten.
Ruhepause
Wenn die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden dauert, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Sie ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren. (Natürlich ist auch eine frühere Ruhepause zulässig.)
Bei der Ruhepause muss es sich um echte Freizeit handeln. Die Beschäftigten müssen über diese Zeit nach Belieben verfügen können. Sie müssen auch ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen. Außerdem müssen entweder Lage und Dauer der Ruhepause vorab bekannt sein, oder die Beschäftigten müssen die Möglichkeit haben, sie sich selbst einzuteilen.
Auch Beschäftigten, die Arbeitsbereitschaft haben (also nicht aktiv arbeiten, sich aber an einem vorgegebenen Ort bereithalten müssen, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können), ist die Ruhepause zu gewähren. Die Arbeitsbereitschaft ist kein Ersatz für die Ruhepause.
Die Ruhepause zählt nicht zur Arbeitszeit, sofern nichts anderes (z.B. im Kollektivvertrag) vereinbart wird.
Teilung und Verkürzung der Ruhepause
Die Ruhepause kann, wenn es im Interesse der Beschäftigten liegt oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, in 2 Teile zu je 15 Minuten oder in 3 Teile zu je 10 Minuten geteilt werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist seine Zustimmung erforderlich.
Andere Formen der Teilung sind nur mit Betriebsvereinbarung möglich. (Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann auf Antrag das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Teilung zulassen.) Ein Teil der Ruhepause muss mindestens 10 Minuten dauern.
Eine Betriebsvereinbarung kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Beschäftigten liegt oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. (Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann auf Antrag das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Verkürzung zulassen.) Eine Verkürzung auf weniger als 15 Minuten oder ein gänzlicher Entfall sind nicht zulässig.
Auch eine Teilung der verkürzten Ruhepause ist möglich, allerdings muss ein Teil mindestens 15 Minuten dauern. Bei einer Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten ist somit keine Teilung zulässig.
Kurzpausen
Bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit sind den in Wechselschichten Beschäftigten anstelle der Ruhepause angemessene Kurzpausen zu gewähren (Gesamtdauer: mindestens 30 Minuten). („Vollkontinuierliche Schichtarbeit“ bedeutet, dass die ganze Woche und auch am Wochenende rund um die Uhr gearbeitet wird. „Wechselschicht“ bedeutet, dass die Beschäftigten nicht immer in derselben Schicht arbeiten, sondern immer wieder die Schicht wechseln, z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht.) Optional sind solche Kurzpausen (statt der gewöhnlichen Ruhepause) auch bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit ohne Wechselschichten sowie bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit (bei der zumindest am Sonntag tagsüber nicht gearbeitet wird) möglich.
Kurzpausen zählen als Arbeitszeit.
Nachtschwerarbeiter:innen haben (nicht nur bei Schichtarbeit) Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten pro Nacht, die zur Arbeitszeit zählt. (Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen von mindestens 10 Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.) Sie ist zusätzlich zur sonstigen Ruhepause zu gewähren. Falls jedoch statt der Ruhepause Kurzpausen gewährt werden, darf sie in die 30 Minuten Gesamtdauer der Kurzpausen eingerechnet werden, muss also nicht noch zusätzlich gewährt werden.
Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Der Kollektivvertrag kann eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden zulassen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als 10 Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Beschäftigten vorsieht.
Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Hotel- und Gastgewerbe
Für das Hotel- und Gastgewerbe lässt der Kollektivvertrag eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 10 Stunden zu.
Für geteilte Dienste gibt es eine gesetzliche Sonderbestimmung, die eine weitere Verkürzung ermöglicht:
Im Hotel- und Gastgewerbe ist für Beschäftigte in Küche und Service bei geteilten Diensten eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden zulässig. (Ein solcher geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 3 Stunden unterbrochen wird.) Solche Verkürzungen sind innerhalb von 4 Wochen (in Saisonbetrieben nach Möglichkeit noch während der Saison, spätestens aber im Anschluss an die Saison) durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen.
Saisonbetriebe im Sinne dieser Bestimmung sind Betriebe, die jahreszeitlich bedingt entweder
- überhaupt nur zu bestimmten Zeiten im Jahr offen haben und im restlichen Jahr geschlossen sind, oder
- zwar auch im restlichen Jahr geöffnet haben, aber höchstens ein- oder zweimal im Jahr eine gegenüber den übrigen Zeiten deutlich verstärkte Geschäftstätigkeit entfalten, die die Aufnahme von zusätzlichem Personal notwendig macht. Von einem Saisonbetrieb ist aber nur auszugehen, wenn während der Saisonzeiten zusätzliches Personal aufgenommen wird (und nicht etwa bloß die Stammbelegschaft zu zusätzlichen Überstunden herangezogen wird).
Falls Saisonbetriebe diese Möglichkeit der Verkürzung der täglichen Ruhezeit nützen, dürfen die Beschäftigten ihre Arbeitszeitaufzeichnungen nicht selbst führen. Die Inanspruchnahme sowie Beginn und Ende der Saison sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu vermerken.
Diese Verkürzungsmöglichkeiten gelten nicht für Jugendliche!
§ 26 Abs. 2a AZG
Letzte Änderung am: 31.03.2026