Lagerung von Gasflaschen
Bestimmungen wie Gasflaschen zu lagern sind, und Anforderungen an Gaselager finden sich in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV).
Schutzmaßnahmen
- Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.
- Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern.
- Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu schützen.
- Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren.
Schutzmaßnahmen für Gaselager
- Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten:
- Lageräume sind so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge oder Verkehrswege nicht unbenützbar werden - eventuell sind Pufferraum vorzusehen.
- Wenn die gelagerten Gase schwerer als Luft sind, darf der Lagerraum nicht tiefer als angrenzendes Gelände liegen.
Eine Kennzeichnung des Lagers ist notwendig. - Das Lager muss gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.
- Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot.
Letzte Änderung am: 12.02.2020