Besondere Arbeitszeitgestaltung

Für Gleitzeit, Arbeitsbereitschaft und Dekadenarbeit gibt es Sonderbestimmungen zur Arbeitszeit.

Gleitende Arbeitszeit

Bei der gleitenden Arbeitszeit werden der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens selbst bestimmt.

Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). Diese hat zu enthalten:

  • die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • den Gleitzeitrahmen,
  • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
  • die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich nach Ende der Gleitzeitperiode die Arbeitszeitaufzeichnungen, sofern sie von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst geführt werden, aushändigen lassen und kontrollieren. Wird ein Zeiterfassungssystem verwendet, ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln oder es ist ihnen Einsicht zu gewähren.

§ 4b und § 26 Abs.2 AZG

Arbeitsbereitschaft

Unter Arbeitsbereitschaft versteht man Arbeitszeit, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen, sich aber an einem von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bestimmten Ort zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereithalten müssen.

Fällt in die Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.

Durch Überstunden darf die Tagesarbeitszeit auf maximal 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden.

Voraussetzung ist die Zulassung durch

  • den Kollektivvertrag oder
  • die Betriebsvereinbarung, wenn
    • diese durch den Kollektivvertrag dazu ermächtigt wurde oder
    • kein Kollektivvertrag wirksam ist,
  • das zuständige Arbeitsinspektorat auf Antrag, wenn
    • im Betrieb kein Betriebsrat errichtet ist und
    • kein Kollektivvertrag wirksam ist.

§ 5 AZG 
§ 7 Abs. 3 AZG 

Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen. Sämtliche Bedingungen, unter denen diese Verlängerung zulässig ist, sind im Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung festzulegen. Voraussetzung ist, dass durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet werden. (Wenn kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, weil auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, ist trotzdem eine Zulassung durch Betriebsvereinbarung möglich.)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum ist im Kollektivvertrag festzulegen.

Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit mehr als zwölf Stunden, ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.

§ 5a und § 12 Abs. 2d AZG

Dekadenarbeit

Unter Dekadenarbeit wird in der Regel verstanden, dass auf zehn Arbeitstage vier arbeitsfreie Tage folgen.

Regelungen für Dekadenarbeit kann der Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, zulassen. (Dekadenarbeit kann auch mit Betriebsvereinbarung eingeführt werden, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Ermächtigung enthält oder wenn kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, weil auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht.)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen 40 Stunden nicht überschreiten (z.B. erste Woche: 63 Stunden, zweite Woche: 17 Stunden); die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Da in diesem Fall auch die Wochenendruhe berührt wird, sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung zu beachten. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eingehalten wird. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen allerdings nur Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.

§ 4c AZG 

§ 5 Abs. 5 ARG 

Letzte Änderung am: 10.02.2020