Bildschirmarbeitsplätze - rechtliche Grundlagen

Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

Ergonomische Anforderungen

Bildschirmarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet werden. Dafür sind auch die dem Stand der Technik entsprechenden Geräte (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten), Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle sowie benutzerfreundliche Software zur Verfügung zu stellen.

§ 67 Abs. 2 und 3 ASchG sowie § 68 Abs. 2 ASchG

Bürodrehsessel mit nicht höhenverstellbaren „Permanentkontaktlehnen“

Das Schutzziel der Neigungs- und Höhenverstellbarkeit der Rückenlehnen gemäß § 5 Abs.1 Z 4 BS-V ist, den Oberkörper und insbesondere den Bereich des 3. und 4. durch Lendenwirbels beim dynamischen Sitzen (d.h. bei abwechselnder Einnahme einer leicht vorgeneigten, aufrechten und leicht nach hinten geneigten Sitzhaltung) abzustützen. Dieses Schutzziel kann auch durch Bürodrehsessel, die beispielsweise über nicht höhenverstellbare „Permanentkontaktlehnen“ verfügen, realisiert werden. Bei der Beurteilung dieser Bürodrehsessel wäre überdies darauf zu achten, daß der Widerstand der Rückenlehne zunimmt, je weiter der Oberkörper nach hinten geneigt wird (eventuelle Kippgefahr beim raschen Zurücklehnen bzw. das unangenehme Gefühl, dabei nach hinten zu fallen, soll damit vermieden werden).

Bürodrehsessel, die den Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z 1 bis 3 BS-V entsprechen und die oben angeführten Schutzziele erfüllen, entsprechen demnach sinngemäß den Bestimmungen der Bildschirmverordnung. Ein Ausnahmeverfahren für solche Bürodrehsessel ist nicht erforderlich.

Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten

Für Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten (Laptops) sind bei deren regelmäßigem Einsatz keine Abweichungen von ergonomischen Anforderungen zulässig. § 68 Abs. 2 ASchG und Abschnitt 2 BS-V kommen in vollem Umfang zur Anwendung. Wichtige Auswirkungen für die Praxis sind:

  • die Tastatur muss neigbar und vom Bildschirmgerät unabhängig sein
  • die Software muss für die regelmäßige Tätigkeit geeignet sein und
  • die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe angepasst sein.

Werden tragbare Datenverarbeitungsgeräte nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt sind dagegen Abweichungen gemäß § 67 Abs. 4 ASchG und § 68 Abs. 5 ASchG betreffend Softwareergonomie und bestimmter ergonomischer Anforderungen an Geräte und Arbeitsplatz, wie Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung, Beleuchtung etc., zulässig.

Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 67 Abs. 5 ASchG

Dies sind Bildschirmarbeitsplätze bei denen Tätigkeiten mit nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten durchgeführt werden:

  • Fahrer- und Bedienungsstände an Fahrzeugen und Maschinen
  • Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels
  • Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind und
  • Display-Schreibmaschinen.

Zulässig sind für diese Art von Bildschirmarbeitsplätzen bestimmte ergonomische Abweichungen, die sich aus der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge ergeben. Diese Abweichungen betreffen Softwareergonomie und Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung, Beleuchtung etc.

Die Bestimmungen über Bildschirm und Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung und Beleuchtung sowie Strahlung (Abschnitt 2 BS-V) kommen für diese Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 1 Abs. 1 BS-V nicht zur Anwendung.

Hinweis: Für bestimmte dieser Bildschirmarbeitsplätze entfallen die Regelung für Pausen und Tätigkeitswechsel unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Regelungen für Pausen, Augenuntersuchungen und Sehhilfen).

Bildschirmarbeitsplätze mit fallweisen kurzdauernden Eingaben und Abfragen

Für diese Arbeitsplätze sind gemäß § 16 Abs. 1 BS-V Abweichungen für konkret genannte ergonomische Anforderungen festgelegt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in diesem Fall nicht verpflichtet, Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen. Fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm können beispielsweise vorkommen bei Betreuung von Kunden oder Kundinnen Kaufhäusern, Buchhandlungen oder bei der Lagerhaltung.

Telearbeitsplätze/Home Office

Bei Arbeiten in Telearbeit/Home Office handelt es sich um Arbeiten in „auswärtigen Arbeitsstellen“. Die Beschäftigten sind – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 ASchG. Sie sind nicht in einer Arbeitsstätte des Unternehmens tätig, sondern leisten Bildschirmarbeit in ihrer Privatwohnung.

Weitere informationen siehe Telearbeitsplätze/Home Office

Evaluierung

Auf folgende Gefahren ist bei der Ermittlung und Beurteilung besonders Bedacht zu nehmen:

  • mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens
  • physische und psychische Belastungen.

Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung beinhalten

  • Ausschaltung festgestellter Gefahren unter Berücksichtigung ihres Zusammenwirkens,
  • bereitstellen von dem Stand der Technik entsprechenden Geräten (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten) mit einer benutzerfreundlichen Software.

§ 68 Abs. 1 und 2 ASchG

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung ist auch festzustellen, ob die Tagesarbeitszeit einen nicht unwesentlichen Anteil an Bildschirmarbeit beinhaltet. Dieser ist gegeben, wenn die Bildschirmarbeit folgende Dauern überschreitet

  • durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
  • durchschnittlich mehr als drei Stunden.

§ 8 iVm § 1 Abs. 2 und 4 BS-V

Pausen, Augenuntersuchungen und Sehhilfen

Ergibt die Ermittlung und Beurteilung, dass ein nicht unwesentlicher Anteil an Bildschirmarbeit in der Tagesarbeitszeit liegt, so haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Anforderungen sicherzustellen:

  • Organisation von Pausen oder Tätigkeitswechseln. 10 Minuten nach 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit, oder 20 Minuten in der 2. Stunde, sofern es der Arbeitsablauf erfordert (§ 10 BS-V),
  • Anbieten einer angemessenen Untersuchung von Augen und Sehvermögen vor Aufnahme der Tätigkeit und in Abständen von 3 Jahren sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden auf Grund von Bildschirmarbeit (§ 11 BS-V), weiters
  • daraus abgeleitet das zur Verfügung stellen von speziellen Sehhilfen (§ 12 BS-V).

Für Fahrer- und Bedienungsstände an Fahrzeugen und Maschinen sowie Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels (§ 67 Abs. 5 Z 1 und 2 ASchG) sind die Festlegungen für Pausen oder Tätigkeitswechsel nur anzuwenden, wenn Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen (§ 68 Abs. 6 ASchG zweiter Satz).

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung

  • gelten für alle Bildschirmarbeitsplätze, ausgenommen Bildschirmarbeitsplätze nach § 67 Abs. 5 ASchG.

Weitere Anforderungen

  • Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umgang mit dem Gerät, hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe (§ 13 BS-V)
  • Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ob
    - ein nicht unwesentlicher Anteil an Bildschirmarbeit vorliegt,
    - Anspruch auf Arbeitspausen gegeben ist
    - Recht auf Augenuntersuchung und die Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsbrille bestehen (§ 14 BS-V)
  • Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Können entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt und Belegschaftsorgane errichtet sind und diese befasst werden (§ 15 BS-V).

Weitere Vorschriften und Informationen

  • Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG:
    Artikel VII Abs. 2 Z 7 NSchG legt fest, wann Nachtschwerarbeit bei Bildschirmarbeitsplätzen vorliegt. In Verbindung mit Nachtarbeit - Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr - liegt Nachtschwerarbeit vor, wenn Bildschirmarbeit für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist.
  • Arbeitsstättenverordnung - AStV: natürliche Belichtung
    (§ 25 AStV), Sichtverbindung ins Freie (§ 25 AStV), Beleuchtung (§ 29 AStV), Raumklima (§ 28 AStV)
  • Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV:
    Für Bürotätigkeiten kommt der Grenzwert von 65 dB(A) für Lärm zur Anwendung.

Letzte Änderung am: 03.09.2024