Arbeitsvorgänge
Arbeitsvorgänge bei der Erprobung sowie bei Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung können besonders gefährlich sein.
Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln sind Tätigkeiten wie die Benutzung und Verwendung im engeren Sinn, aber auch Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, sowie Wartung, Reinigung und Arbeiten zur Störungsbeseitigung.
Eine besondere Gefährdung besteht bei den Arbeitsvorgängen:
- Erprobung sowie
- Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung
Diese besondere Gefährdung zeigt auch das Unfallgeschehen anhand von einigen Beispielen (Originalzitate aus den Unfallerhebungen der Arbeitsinspektion)
- „Anlässlich einer Filterinspektion wollte der Arbeitnehmer einen abgebrochenen Bolzen bei laufender Maschine entfernen und wurde dabei von der Nocke der Exzenterwelle am kleinen Finger der rechten Hand erfasst. Dem Arbeitnehmer wurde der Finger abgetrennt.“
- „Der Verunfallte war mit der Bedienung eines Brecherwerkes betraut. Unter dem Brecher befindet sich ein Förderband, das zum Abtransport des gebrochenen Materials dient. Um das verklemmte Material zu entfernen kroch der Arbeitnehmer unter die Maschine. Er geriet beim Entfernen des verklemmten Materials an der Unterseite der Maschine mit der Kleidung in das Förderband, wurde vom Förderband zur Walze hingezogen und tödlich verletzt.“
- „Ein Schlosser hat für die Durchführung einer Reparatur an der Antriebskette die Anlage durch den vorhandenen Schlüsselschalter nicht dauerhaft ausgeschaltet und daher den Schlüssel auch nicht abgezogen. Der Maschinist war somit der Meinung, dass die Reparatur abgeschlossen ist und hat die Anlage in Betrieb genommen. Die anlaufende Maschine verletzte den Schlosser tödlich.“
- „Der Verunfallte reinigte bei laufender Maschine die Laufbandage unterhalb eines Drehrohrofens. An der ungenügend gesicherten Einzugsstelle zwischen Laufbandage und Tragrolle wurde der Arm des Arbeitnehmer erfasst und unterhalb der Achsel abgetrennt.“
Allgemeine Bestimmungen
Arbeitsmittel dürfen nur für jenen Verwendungszweck und unter jenen Bedingungen benutzt werden, die der Hersteller in seiner Betriebsanleitung vorgesehen hat.
- Arbeitsmittel müssen ordnungsgemäß an die Energieversorgungen (Strom, Gas, Dampf ...) angeschlossen sein (z.B. Schutzleiter für Strom, Erdung der Gasleitung ....).
- Die Schutzvorrichtungen müssen verwendet und die Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass für unterschiedliche Verwendungszwecke (Rüstzustände) auch verschiedene Schutzeinrichtungen (oder Einstellungen) erforderlich sein können.
- Bei Beschädigungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, ist die Verwendung einzustellen. Die Weiterverwendung ist erst nach Instandsetzung (und allenfalls einer Prüfung) zulässig.
- Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist einzuhalten.
- Werkstücke und Werkstoffe sind sicher zuzuführen.
- Werkstücke und Werkzeuge müssen eingespannt werden.
- Bei Verlassen des Arbeitsplatzes sind Arbeitsmittel auszuschalten.
- Späne, Splitter oder Abfälle dürfen nicht mit der Hand entfernt werden.
- Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
Wenn aus fertigungstechnischen Gründen vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt werden müssen, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich:
- Andere Schutzmaßnahmen festlegen
- diese Schutzmaßnahmen überwachen
- nur eigens beauftragte und unterwiesene ArbeitnehmerInnen mit diesen Tätigkeiten beschäftigen
Die Schutzeinrichtungen müssen nach Beendigung der Arbeitsvorgänge wieder angebracht werden.
Wenn unter beweglichen oder angehobenen Arbeitsmitteln (oder Teilen von Arbeitsmitteln) gearbeitet werden muss, sind die Arbeitsmittel (oder Teile) gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.
Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung
Arbeitsvorgänge
Wenn Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen durchgeführt werden, müssen:
- die Arbeitsmittel abgeschaltet und
- gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten gesichert werden.
Wenn aus technischen Gründen diese Arbeiten nur an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden können und dies mit einer Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden ist, müssen
- andere Schutzmaßnahmen festgelegt und
- diese Schutzmaßnahmen überwacht werden.
Es dürfen mit diesen Tätigkeiten nur fachkundige, besonders unterwiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beauftragt werden.
Arbeitsunfall bei Störungsbeseitigung an einer Umspulanlage (PDF, 1,0 MB)
Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an einigen Arbeitsmitteln (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO), sofern diese in Betrieb und die Arbeiten nicht gefahrlos möglich sind, nicht beschäftigt werden.
Wartung
Arbeitsmittel sind während der gesamten Nutzungsdauer durch entsprechende Wartung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Herstellerinnen/Hersteller oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer zu berücksichtigen. Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit relevante Teile sind regelmäßig zu warten. Mit der Wartung dürfen nur fachkundige Personen beauftragt werden.
Für folgende Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen:
- Krane
- kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte
- Regalbediengeräte
- Materialseilbahnen
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel
- selbstfahrende Arbeitsmittel
- Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen einzutragen.
§ 38 ASchG
§ 16 AM-VO
§ 17 AM-VO
§ 6 KJBG-VO
Erprobung
Wenn Arbeitsmittel erprobt werden und dafür aus technischen Gründen (z.B. um Einstellungen vorzunehmen) Schutzeinrichtungen abgenommen werden müssen, sind Ersatzmaßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusehen:
- Andere Schutzmaßnahmen festlegen und dokumentieren
- diese Schutzmaßnahmen überwachen
- nur fachkundige und unterwiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit diesen Tätigkeiten beauftragen
- Gefahrenbereiche entsprechend Kennzeichnungsverordnung kennzeichnen
- unbefugte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Betreten der Gefahrenbereiche hindern - im Gefahrenbereich dürfen sich nur die unbedingt erforderlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufhalten
- besondere Fluchtwege bei ernster und unmittelbarer Gefahr vorsehen
- die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen müssen betriebsbereit und funktionsfähig sein.
Erforderlichenfalls ist mit der Planung und Aufsicht der Erprobung ein Fachkundiger zu beauftragen.
Handwerkzeuge
Schutzmaßnahmen
Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher müssen sicher ablegt, verwahrt, transportiert und gelagert werden
In brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine funkenziehenden Handwerkzeuge verwendet werden
Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen ergonomisch geformt sein
Handmesser müssen einen Abgleitschutz aufweisen
Der gesamtwirtschaftliche Schaden von Handverletzungen in Österreich macht ein jährliches Volumen von 309 Millionen Euro aus. Handverletzungen hatten im Jahr 2014 insgesamt 474.859 Krankenstandstage zur Folge, pro Unfallereignis mussten die Beschäftigten durchschnittlich 12,3 Tage im Krankenstand verbringen.
Erste Hilfe bei Handverletzungen
Was muss man als Ersthelferin bzw. Ersthelfer bei der Versorgung von Handverletzungen beachten? Die AUVA-App gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Handverletzungen, informiert die Benützerin bzw. den Benützer, was im akuten Notfall zu tun ist, und zeigt Maßnahmen zur Unfallverhütung auf.
Hier geht es zum kostenlosen Download der App für Android und zur Internet-Anwendung, die mit jedem Web-Browser geöffnet werden kann: AUVA-App
Letzte Änderung am: 02.07.2020