Erste Hilfe

Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen zählen Ersthelferinnen und Ersthelfer und Erste-Hilfe-Material.

Die Forderung nach geeigneten Maßnahmen für die Erste Hilfe gilt nicht nur in Arbeitsstätten und auf Baustellen, sondern auch für auswärtige Arbeitsstellen.

Ersthelferinnen und Ersthelfer

In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen.

Informationen zur Anzhal der zu bestellenden Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie zur Ausbildung finden Sie auf der Seite Ersthelferinnen und Ersthelfer.

Erste Hilfe Material

  • In ausreichender Zahl
  • in staubdichten Behältern
  • hygienisch einwandfrei
  • jederzeit gebrauchsfähig
  • leicht zugänglich und gekennzeichnet
  • Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung
  • Namen der Erst-Helferinnen und Ersthelfer
  • Notrufnummer der Rettung, Angaben über Unfallmeldestelle, Krankentransport, Ärzte, Krankenhäuser u.ä.
  • Tragen zum Transport von Verletzten falls erforderlich
  • Notruftelefon in oder in der Nähe der Arbeitsstätte.

§ 26 ASchG
§ 39 AStV

Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

§ 81 AAV

Hinweis: Inhalt und Menge desErste-Hilfe-Materials ergibt sich aus der Art der möglichen Verletzungen und der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Praxis findet man im Regelfall das Auslangen mit Erste-Hilfe-Kästen nach der ÖNORM Z 1020 "Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen; Anforderungen, Inhalt Prüfung", die den Inhalt von Verbandskästen nach der Größe der Arbeitsstätte bzw. Baustelle (Typ 1 bis fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Typ 2 bis 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern) bestimmt.

In Räumen, in denen folgende gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (bestimmte Gefahrenklassen) verwendet werden, ist zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine entsprechende Waschgelegenheit mit Kalt- und nach Möglichkeit Warmwasser bereitzustellen:

  1. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  3. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1,
  4. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  5. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

Werden Arbeitsstoffe der Gefahrenklasse Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C oder schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1 verwendet, sind außerdem einsatzbereite, geeignete Augenduschen oder – wenn dies nicht möglich ist – Augenspülflaschen in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen. Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlich ist, sind außerdem einsatzbereite Notduschen bereitzustellen.

 § 27e GKV.

Sanitätsräume

Erforderlich, wenn mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden bzw. bei besonderen Gefahren ab 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.

Anforderungen:

  • nach Möglichkeit im Erdgeschoß
  • mit Tragen gut erreichbar und gekennzeichnet
  • lichte Raumhöhe mindestens 2,0 m
  • Raumtemperatur mindestens 21° C
  • Ausstattung: Mittel zur Ersten Hilfe Leistung oder Erstversorgung
  • Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser
  • Toilette in der Nähe
  • Liege und Telefon
  • falls erforderlich Zufahrtsmöglichkeit für die Rettung
  • der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten
  • die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen

§ 26 ASchG
§ 41 AStV

Letzte Änderung am: 22.01.2025