OIB-Richtlinien
Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten.
Die brandschutztechnische Ausführung eines Bauwerks gemäß zutreffender Bestimmungen von OIB-Richtlinien ist eine geeignete Ersatzmaßnahme (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung:
Aus Sicht des Arbeitsschutzes stellen die OIB-Richtlinien den Stand der Technik auf dem Gebiet der Bautechnik und des baulichen Brandschutzes dar. Die brandschutztechnische Ausführung eines Bauwerks gemäß zutreffender Bestimmungen von OIB-Richtlinien ist eine geeignete Ersatzmaßnahme (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Abweichungen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sind bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen einer OIB-Richtlinie auf Antrag als Ausnahmen zuzulassen. Bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien ist zu erwarten, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet sind, sodass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme nach § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG gegeben sind.
Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass nicht einzelne Bestimmungen von OIB-Richtlinien isoliert herausgenommen werden können, sondern auch die übrigen damit im Zusammenhang stehenden Regelungen beachtet werden müssen.
„Gleichwertige Ersatzmaßnahmen" gemäß dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" sind geeignete Ersatzmaßnahmen (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung:
In baurechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigte Abweichungen von Anforderungen der OIB-Richtlinien im Brandschutz sind auch Grundlage für Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung gemäß § 95 Abs. 3 ASchG, wenn entsprechend dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" die gleichwertige Einhaltung des Schutzniveaus wie bei Erfüllung der Richtlinien schlüssig nachgewiesen wurde.
In Einzelfällen kann für die Begründung der Gleichwertigkeit von Ersatzmaßnahmen auch der Nachweis durch ein Brandschutzkonzept gemäß Punkt 4 des Leitfadens notwendig werden. Neben allgemeinen Angaben enthält ein Brandschutzkonzept folgende Inhalte:
- Baulicher Brandschutz
- Anlagentechnischer Brandschutz
- Organisatorischer Brandschutz
- Abwehrender Brandschutz
- Zusatzangaben bei Methoden des Brandschutzingenieurwesens.
Die Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen (Brandschutzmaßnahmen) zur Erreichung der Schutzziele der OIB-Richtlinien ist darzustellen durch:
- Analogieschlüsse zu existierenden Regelwerken
- Gutachten
- Methoden des Brandschutzingenieurwesens (Hinweis: dazu zählen auch Personenstromanalysen).
Bei Einhaltung der „gleichwertigen Ersatzmaßnahmen" ist zu erwarten, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Ein Überblick über wichtige Berührungspunkte zwischen OIB-Richtlinien und der Arbeitsstättenverordnung wird in der Tabelle OIB-Richtlinien und AStV zur Verfügung gestellt. Diese Aufstellung ist Grundlage für allfällige Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung und enthält anderseits auch Konkretisierungen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.
Die OIB-Richtlinien 1-6 (Ausgabe 2023) und die Erläuterungen dazu sind als PDF-Dateien auf der Web-Site des OIB verfügbar.
Letzte Änderung am: 24.07.2023