Orthopädische Sicherheitsschuhe

Orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe müssen neben den orthopädischen Anforderungen ebenso die Anforderungen an Sicherheits- und Berufsschuhe entsprechend der Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen erfüllen.

Bei orthopädischem Fußschutz wird hinsichtlich seiner Fertigungsweise in handwerkliche Herstellung eines neuen orthopädischen Schuhes und orthopädische Zurichtung (Änderung) eines industriell gefertigten Halbfabrikates unterschieden. Die ÖNORM Z 1259 Ausgabe: 2024-07-01 „Orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe, Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung" legt das Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung von orthopädischen Sicherheits- und Berufsschuhen fest und richtet sich in erster Linie an Herstellerinnen und Hersteller von Sicherheitsschuhen, und hier insbesondere an Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmachern.

§ 70 Abs. 1 Z 4 ASchG stellt die Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, für die Berücksichtigung der ergonomischen Anforderungen und der gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen, klar. § 70 Abs. 1 Z 5 ASchG legt fest, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für eine erforderliche Anpassung von PSA zu sorgen haben.

Die Unfallversicherungsträger können Kosten für orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe dann, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind, übernehmen (ev. nur zum Teil, nähere Informationen beim zuständigen Unfallversicherungsträger). In allen anderen Fällen haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf ihre Kosten entsprechend angepasste bzw. hergestellte Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen.

Grundlegende Anforderungen

Orthopädisches Schuhwerk muss neben den orthopädischen Anforderungen ebenso die Anforderungen an Sicherheits- und Berufsschuhe entsprechend der Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen erfüllen.

Es dürfen keine Zurichtungen an am Markt befindlichen baumustergeprüften und mit der CE-Kennzeichnung versehenen Sicherheits- und Berufsschuhen durch die Orthopädieschuhmacherin/den Orthopädieschuhmacher vorgenommen werden, da sonst die Baumusterprüfung und die CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit verlieren. Das heißt, nachträgliche Änderungen an im Verkehr befindlichen Produkten sind nicht zulässig, da sich diese Änderungen (Zurichtungen) auf sicherheitsrelevante Aspekte, wie z.B. Antistatik oder Resthöhe der Sicherheits- Zehenschutzkappe, auswirken können.

Verfahrensablauf nach ÖNORM Z 1259

Nach Maßgabe des vom Patienten bzw. der Patientin (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) erhaltenen Verordnungsscheines (vom Arzt bzw. von der Ärztin ausgestellte Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel) und der Verwendungsbescheinigung (Bescheinigung über das in der Evaluierung festgestellte erforderliche Schutzniveau des Fußschutzes) erwirbt die Orthopädieschuhmacherin/den Orthopädieschuhmacher den erforderlichen Bausatz eines bereits baumustergeprüften Sicherheits- oder Berufsschuhs und fertigt mit der entsprechenden Zurichtung, nach der vom Hersteller des Bausatzes vorgegebenen Fertigungsanweisung, den Schuh.

Danach stellt die Orthopädieschuhmacherin/den Orthopädieschuhmacher die Übereinstimmungserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an.

Die Verwenderbescheinigung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dient dazu, das unmittelbare Schutzniveau des Fußschutzes, welches sich aus der Risikoermittlung des jeweiligen Arbeitsplatzes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ergeben hat, zu definieren. Durch diese Erklärung wird es die Orthopädieschuhmacherin/den Orthopädieschuhmacher ermöglicht, den mit den für den Einsatzzweck erforderlichen Schutzfunktionen ausgestatteten Sicherheits- oder Berufsschuh einer orthopädischen Zurichtung zuzuführen.

Die Vorlage der Verwenderbescheinigung steht auf der Web-Site der AUVA unentgeltlich zum Download zur Verfügung: Verwenderbescheinigung (Formular AUVA)

Letzte Änderung am: 17.03.2025