Definition

Rechtsgrundlagen

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (BGBl. Nr. 450/1994) gibt klare Schutzziele für den Arbeitsschutz in einer Arbeitsstätte vor. Der 2. Abschnitt des ASchG bildet den Rahmen der Bestimmungen, welche von der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert werden.

Kommentierte Arbeitsstättenverordnung

Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG (Geltungsbereich ASchG), und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV) erlassen, in der - bis auf wenige Abweichungen - die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung für Bundesdienststellen übernommen wurden.

Definition

Arbeitsstätten

Arbeitsstätten in Gebäuden sind alle baulichen Anlagen und Teile von baulichen Anlagen, zu denen ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben: z.B. Arbeitsräume, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräume, Sanitärräume und Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen.






Als bauliche Anlagen gelten auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten und sonstige ähnliche Einrichtungen. Mehrere Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin auf einem Betriebsgelände zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Arbeitsstätten im Freien sind alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu gehören auch alle Verkehrswege, die Arbeitsplätze innerhalb des Betriebsgeländes erschließen.

§ 1 AStV
§ 19 ASchG

Übergangsbestimmungen

Wenn Arbeitsräume oder Arbeitsstätten bereits vor dem 1. Jänner 1999 (unverändert) genutzt wurden, sind zum Teil abweichende (weniger strenge) Anforderungen einzuhalten. Es sind die Übergangsbestimmungen des § 47 AStV zu beachten.

Letzte Änderung am: 19.01.2021