Selbstfahrende Arbeitsmittel, Fahrzeuge

Allgemeines

Zur Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel gehören insbesondere Hubstapler, Bagger, Radlader, Muldenkipper und Transportkarren.

Selbstfahrende Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz besteht.

Das Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln auf dem Betriebsgelände ist für Jugendliche verboten. Ausgenommen ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen (siehe dazu § 6 Abs. 1 KJBG-VO).

Zum Führen von bestimmten Hubstaplern dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Innerbetriebliche Betriebsanweisung

Für die sichere Verwendung und das Beladen von Fahrzeugen sind innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Neben den allgemeinen Anforderungen an innerbetriebliche Betriebsanweisungen sind für selbstfahrende Arbeitsmittel besondere Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Lasthandhabung (Aufnehmen, Be- und Entladen, Transport, Absetzen, Ladungssicherung)
  • Personentransport (wenn vorgesehen)
  • Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme
  • Fahrbetrieb (allgemeine und betriebsspezifische Verkehrsregeln - StVO, Verkehrstafeln)
  • In- und Außerbetriebnahme

§ 23 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Schutzmaßnahmen für den Fahrbetrieb

Gegen Umkippen, Überrollen, Wegrollen, Zusammenstoßen und sonstige Gefahr bringende Kontakte mit dem Arbeitsmittel sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

  • Anhand der innerbetrieblichen Betriebsanweisung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterweisen
  • Die Funktion der Bremsen, der Beleuchtung und der Warneinrichtungen ist täglich zu überprüfen (Lenker).
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
  • Arbeiten vom Fahrzeug aus (z.B. in der Straßenerhaltung) dürfen nur bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 2,5 m/s durchgeführt werden.
  • Bei Brandgefahr (durch das Arbeitsmittel oder dessen Ladung) sind die Arbeitsmittel mit Feuerlöschern auszurüsten, außer wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind (z.B. bei ausreichender Anzahl von Feuerlöschern in einer Werkshalle).

Fahrbewilligung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen selbstfahrende Arbeitsmittel nur nach vorheriger ausdrücklicher Fahrbewilligung seitens der Arbeiteberin des Arbeitgebers lenken (anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Verwendung dieser Arbeitsmittel zu verbieten).

  • Die Fahrbewilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
  • Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erteilt werden.
  • Die Unterweisung hat die Inhalte der innerbetrieblichen Betriebsanweisung nach § 23 Abs. 2 AM-VO zu umfassen.
  • Ungeeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Fahrbewilligung wieder zu entziehen.
  • Betriebsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen auch eine Fahrbewilligung des/der für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberin/Arbeitgebers, wenn diese ein Arbeitsmittel der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers der fremden Arbeitsstätte verwenden.

Fahrbewilligungen sind erforderlich in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt.

§ 23 AM-VO
§ 33 AM-VO

Heben und Transport von Lasten

Die Tragfähigkeit, erforderlichenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen von Lasten, muss deutlich sichtbar angeschrieben sein (Lastdiagramm).

Bei kraftbetriebenen Hubvorrichtungen (z.B. bei Hubstaplern) muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung begrenzt sein.

Der Lenkerplatz muss erforderlichenfalls gegen herabfallende Güter gesichert sein (Dach- oder Fahrerkabine).
Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin/den Fahrer und  vor herabfallenden Gegenständen schützen.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten

Die Verwendung von Baggern und Radladern ist grundsätzlich zulässig, wenn diese von den Herstellern oder Inverkehrbringern dafür vorgesehen sind (CE-Zeichen, Angaben in der Betriebsanleitung).

Wenn das Heben von Einzellasten nicht vorgesehen, ist vor der erstmaligen Verwendung eine Abnahmeprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 AM-VO durchzuführen. Diese Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

  • Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen
  • Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang
  • zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments
  • Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten

§ 53 AM-VO

Spezialthema: Flurförderzeuge angetrieben mit Verbrennungsmotoren

Flurförderzeuge, deren Verbrennungsmotor eindeutig krebserzeugende Abgasbestandteile emittiert (v.a. Dieselmotore), dürfen nur dann verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit Flurförderzeugen ohne eindeutig krebserzeugende Abgasbestandteile nicht erreicht werden kann. D.h. die Verwendung von Flurförderzeugen mit eindeutig krebserzeugenden Abgasbestandteilen möglich, wenn als Stand der Technik eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Erforderliche Tragkraft mehr als 6 Tonnen, oder
  • Häufig Höhenunterschiede mit mehr als 1 m oder
  • Durchschnittliche Wegstrecke mehr als 100 m pro Transportvorgang oder
  • Große Batteriebeanspruchung durch - lange Stillstandszeiten oder - erhebliche Vibrationen oder - Wärmeeinwirkung (z.B. in Gießereien und Schmieden) oder
  • Verwendung von Anbaugeräten mit einem hohen Energieverbrauch (z.B. Ballengreifer)

Für diese Geräte sind Partikelfiltersysteme vorzusehen. Anforderungen an den Abscheidegrad dieser Systeme und Wartungsmaßnahmen enthält der Erlass Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge in geschlossenen Räumen (Hallen) (PDF, 6,7 MB) . In diesem Erlass werden auch andere Typen von Verbrennungsmotoren und die Anforderungen an diese beschrieben.

Schutzeinrichtungen, Ausrüstungen

Schutzeinrichtungen

  • Gefahrenstellen, die von mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht werden können, müssen gesichert sein
  • Wenn die direkte Sicht der Fahrerinnen und Fahrer nicht ausreicht, müssen Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht vorgesehen werden
  • Erforderlichenfalls ist ein geschlossenes Lenkerhaus (beheiz- und lüftbar) vorzusehen
  • Wenn Beifahrerinnen und Beifahrer auf den selbstfahrenden Arbeitsmitteln mitfahren sollen, müssen Beifahrersitze (oder Standflächen mit Anhaltevorrichtungen) vorhanden sein
  • An selbstfahrenden Arbeitsmitteln muss eine Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme (Schlüssel) vorhanden sein

§ 53 AM-VO
§ 53a AM-VO

Ausrüstungen für Fahrzeuge

  • feststellbare Bremseinrichtung
  • akustische Warnvorrichtung
  • Lenkvorrichtung
  • leicht zugängliche oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung
  • wenn Einsatz in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen erfolgt: Scheinwerfer und Begrenzungslicht
  • Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin/der Fahrer vor herab fallenden Gegenständen schützen

§ 53 AM-VO
§ 53a AM-VO

Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel

  • Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren.
  • Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten.
  • Dies ist nicht erforderlich, wenn solche ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten (z.B. Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren).

§ 53 AM-VO

Sichtfeld Erdbaumaschinen

Die Europäische Kommission hat in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 04 vom 08.01.2015, festgestellt, dass sich Hersteller beim Nachweis der Anforderungen der EU-Maschinenrichtlinie an das Sichtfeld von Erdbaumaschinen (Anhang I, Punkte 1.2.2 „Stellteile" und 3.2.1 Fahrerplatz") nicht mehr auf Punkt 5.8.1 der harmonisierten Norm EN 474-1:2006+A4:2013 beziehen dürfen. Der Durchführungsbeschluss besagt, dass Erdbaumaschinen, die nach dieser Norm entwickelt und hergestellt wurden, dem Maschinenführer keine ausreichende Sicht ermöglichen, um die Maschine ohne Gefährdung des Fahrers oder Dritter zu betreiben. Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das Anführen dieser harmonisierten Norm EN 474-1:2006+A4:2013 in der EG-Konformitätserklärung für die Erdbaumaschine nicht mehr im Rahmen der Konformitätsvermutung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinsichtlich Sichtfeld (Anhang I, Punkte 1.2.2 und 3.2.1) eingehalten werden. Alle anderen Punkte der harmonisierten Norm EN 474-1:2006+A4:2013 sind vom gegenständlichen Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 nicht erfasst.

Erdbaumaschinen, die vor dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/27 (somit vor dem 28.01.2015) in Verkehr gebracht wurden, und deren Hersteller oder ihre Bevollmächtigten für das Sichtfeld des Maschinenführers die Konformitätsvermutung nach Punkt 5.8.1 der harmonisierten Norm EN 474- 1:2006+A4:2013 in Anspruch genommen haben, sind grundsätzlich ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ein Arbeitsmittel erwerben, davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel den erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für das Inverkehrbringen entspricht. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 3 AM-VO aber nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über „andere Erkenntnisse" verfügen, wie z.B. auf Grund von Informationen von Behörden. Der erwähnte Durchführungsbeschluss ist eine derartige neue Information, die auch Bestandsgeräte betrifft. In diesem Fall sieht § 3 Abs. 4 der AM-VO vor, dass die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren (Evaluierung) zu überprüfen ist.

Sofern diese Überprüfung Gefahren ergibt, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen.

Zusätzlich zur notwendigen Baustellenevaluierung ist das Sichtfeld von Erdbaumaschinen bspw. dann ausreichend, wenn der Fahrer eine Person in gebückter bzw. knieender Haltung im Abstand von 1 m Entfernung rund um die Erdbaumaschine sehen kann. Ist dies nicht erfüllt, müssen geeignete Maßnahmen gesetzt werden (technisch, organisatorisch, persönlich). Dazu kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Frage (Auszug aus Mappe „Sicherheit am Bau"):

  • Trennung der Verkehrswege von Personen und Geräten
  • Arbeitsbereiche und Verkehrswege von Fußgängern freihalten
  • Auf Gefahrenbereiche durch Aushänge und Unterweisungen (auch von Baustellenbesuchern) hinweisen
  • Bei Sichteinschränkung Einweiser einsetzen – Warnkleidung!
  • Zweckmäßigkeit und Angemessenheit von Nachrüstungen (z.B. mit Spiegeln, Kameras oder Sensoren) prüfen etc.

Von der Wirtschaftskammer Österreich, Geschäftsstelle Bau, wurde ein Merkblatt veröffentlicht, das sich mit dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom Jänner 2015 auseinandersetzt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 wurde die Konformitätsvermutung der EN 474-1 zum Thema "Sichtfeld von Erdbaumaschinen" aufgehoben. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Hersteller, Händler und Verwender von Erdbaumaschinen werden im Merkblatt dargestellt.

Die im Merkblatt gemachte Darstellung ist aber nicht nur auf Baustellen gültig, sondern auch in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, in bzw. auf denen Erdbaumaschinen verwendet werden, wie bspw. Radlader in Steinbrüchen oder beim Transport von Schüttgütern.

Sichtfeld von Erdbaumaschinen Merkblatt WKÖ - Geschäftsstelle Bau (PDF)

Überroll- und Kippschutz

Arbeitsmittel ohne CE-Zeichen (alte Arbeitsmittel)

Selbstfahrende Arbeitsmittel mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Fahrerinnen und Fahrer oder Passagiere müssen, sofern es die Einsatzbedingungen erfordern, mit einem Überroll- oder Kippschutz nachgerüstet werden.

Dies kann geschehen durch eine Schutzeinrichtung, die:

  • verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
  • einen ausreichenden Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhält (wenn mehr als eine Vierteldrehung erfolgen kann)

Wenn mitfahrende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden könnten, ist zusätzlich ein Rückhaltesystem (Sicherheitsgurt) einzubauen.

Hubstapler, bei denen ein Überrollen oder Kippen möglich ist (wegen der Bauart und der tatsächlichen Einsatzbedingungen), sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtung gegen die Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:

  • Geschlossene Fahrerkabine
  • Überrollschutz mit Rückhaltesystem (Sicherheitsgurt, Bügeltüre) oder
  • wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, genügt ein Rückhaltesystem (Sicherheitsgurt)

Bauarten von Hubstaplern und Schutzeinrichtungen - Ausnahmemöglichkeiten

Kippschutz:

Die wichtigsten Gründe für das Kippen (um 90°) von Hubstaplern:

  • in den meisten Fällen zu hohe Kurvengeschwindigkeit
  • Hängen bleiben mit dem Hubstapler an Regalbauteilen
  • Fahren mit gehobener Last in Kurven
  • Fahren über Hindernisse am Verkehrsweg wie Kanthölzer, Stahlträger etc.

Die Verpflichtung zum Nachrüsten besteht nur für Hubstapler älteren Baujahres (ohne CE-Zeichen), die über keinen Rückhalteeinrichtungen verfügen.

Rückhaltesystem sind insbesondere: Fahrerkabine mit geschlossenen Türen, Bügeltüren und Beckengurte.

Überrollschutz:

  • Überrollen ist nur bei speziellen Einsätzen z.B. im Bereich von Böschungen möglich. Die überwiegende Mehrheit der Hubstapler
  • bewegt sich auf ebenen Verkehrswegen, wo die Böden nicht nachgeben,
  • weisen keinen quadratischen Querschnitt auf, der ein Überrollen begünstigen würde
  • besitzen einen Hubmast, der das Überrollen weitgehend verhindert.

Die Nachrüstung von Hubstaplern mit einem Überrollschutz wird also nur in Einzelfällen erforderlich sein. Keine Schutzeinrichtungen sind erforderlich, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

Besondere Bauarten von Hubstaplern, bei denen erfahrungsgemäß keine Schutzeinrichtungen gegen Überrollen oder Kippen erforderlich sind (konstruktionsbedingte Ausnahmen):

  • Seitenstapler (breiter Rad‐ und langer Achsabstand)
  • Stapler mit sehr geringer Bodenfreiheit (bereits bei geringer Neigung wird Blockieren des Fahrzeuges bewirkt)
  • Stapler mit hubbewegten Fahrerplatz (Kommissionierstapler)
  • Quersitzstapler (Lenker durch Rückenlehne nach hinten und Armaturenaufbau geschützt)

Weitere technische Maßnahmen an Hubstaplern bei denen erfahrungsgemäß keine Schutzeinrichtungen gegen Überrollen oder Kippen erforderlich werden (konstruktionsbedingte Ausnahmen):

  • Tragfähigkeit über 10 t (keine seitlichen Kippunfälle bekannt)
  • durch technische Maßnahmen begrenzte Höchstgeschwindigkeit
  • Kippsensoren und Fahrstabilisationspaket
  • Stapler, die zum Fahren mit angehobener Last gebaut sind (entsprechend den Angaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung)

Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen:

Als Beispiel für einen typischen Einsatz von Hubstaplern, für den keine Schutzmaßnahmen gegen Überrollen oder Kippen erforderlich sind, wäre wenn Hubstapler nur zu ungefährlichen Arbeiten, wie für die Maschinenversorgung ohne gefährliche Hubarbeit herangezogen werden.

Anmerkung: Die Gefahren bei Fahren durch Kurven müssen besonders ermittelt und beurteilt werden, Arbeitnehmer (Lenker) sind speziell zu unterweisen; Verkehrswege müssen eben sein und dürfen keine Vertiefungen aufweisen.

§ 53b AM-VO

Arbeitsmittel mit CE-Zeichen (neue Arbeitsmittel)

Hersteller von selbstfahrenden Maschinen sind verpflichtet Verankerungspunkte zur Montage von Überrollschutzaufbauten (ROPS) vorzusehen, wenn aufgrund der Bauart der Maschine Überrollgefahr besteht (Hinweis in der Betriebsanleitung).

Vor dem Einsatz dieser selbstfahrenden Maschinen muss geprüft werden, ob Überrollgefahr am Einsatzort besteht. Wenn diese vorliegt, so ist ein Überrollschutzaufbau nachzurüsten, der Fahrersitz und allfällige weitere Plätze sind mit einem Rückhaltesystem auszustatten.

Bestimmte Erdbewegungsmaschinen mit einer Leistung über 15 kW müssen bereits vom Hersteller oder Inverkehrbringer mit einem Überrollschutzaufbau geliefert werden:

  • Rad- und Raupenlader
  • Baggerlader
  • Rad- oder Raupenschlepper
  • Motorschürfwagen (Scraper) mit oder ohne Selbstlader
  • Planierraupen
  • knickgelenkte Muldenkipper

Letzte Änderung am: 16.06.2023