Arbeitskleidung

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz regelt unter welchen Voraussetzungen Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist und welchen Anforderungen diese entsprechen muss. Das Thema Arbeitskleidung berührt aber auch Fragen zur Dienstkleidung und zur Persönlichen Schutzausrüstung.

Dienstkleidung

Dienstkleidung stellt eine besondere Form einer Arbeitskleidung dar. Sie soll die Zugehörigkeit zum Betrieb bzw. zu einer Organisation erkennbar machen und dient oft auch als Werbefläche. Die gesetzlichen Anforderungen an die Qualität einer Arbeitskleidung gelten nicht. Auch ist es nicht erforderlich, insbesondere bei büroähnlichen Tätigkeiten, Kleiderkästen zur Verfügung zu stellen nur weil von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Dienstkleidung zur Verfügung gestellt wird.

Arbeitskleidung

Zurverfügungstellen von Arbeitskleidung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen auf ihre Kosten Arbeitskleidung zur Verfügung stellen und für deren Reinigung sorgen, wenn wenn es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen die Kleidung mit gesundheitsgefährdenden oder Ekel erregenden Arbeitsstoffen verunreinigt wird oder bei denen die Art der Tätigkeit eine bestimmte Arbeitskleidung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert.

Bisher wurde dies durch Verordnung für folgende Tätigkeiten festgelegt:

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 VbA

Grenzwerteverordnung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für welche die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung stellen, sofern es keine spezifische Schutzkleidung für die verwendeten Arbeitsstoffe gibt.

§ 14 GKV

Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT

In explosionsgefährdeten Bereichen gilt, dass Kleidung oder persönliche Schutzausrüstung, bei der ein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der explosionsfähige Atmosphären entzünden könnte, nicht getragen werden darf. Geeignete Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhen) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.

§ 14 VEXAT

Verordnung optische Strahlung - VOPST

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung beschäftigt und ist eine bestimmte Arbeitskleidung erforderlich muss diese den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellt und von diesen getragen werden.

§ 13 VOPST

Auch die Verpflichtung, für die Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen, besteht nur in diesen Fällen und nicht, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgber der Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, ohne dazu verpflichtet zu sein, Arbeitskleidung zur Verfügung stellt.

Anforderungen an die Arbeitskleidung

Arbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Trägerinnen und Träger dürfen durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.

Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Arbeitskleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.

Arbeitskleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden; dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Arbeitskleidung darf durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft nicht gereinigt werden; Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschließen.

Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.

Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.

§ 73 AAV

Persönliche Schutzausrüstung

Wenn technische und arbeitsorganisatorische Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss eine entsprechende Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt werden.

Letzte Änderung am: 16.12.2021