Einführung und Nachrüstung der neuesten Tachografengeneration

Mit dem Mobilitätspaket (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 31.7.2020; in Kraft getreten am 20.8.2020) wurde die Fahrtenschreiberverordnung (Verordnung (EU) Nr. 165/2014) geändert. Darin wird u.a. die Einführung der neuesten Tachografengeneration sowie die Nachrüstverpflichtungen für Altfahrzeuge geregelt.

Einführung des Intelligenten Fahrtenschreibers - „Smart Tacho“ 2 

Mit der geänderten Fahrtenschreiberverordnung (Verordnung (EU) 165/2014 wird etappenweise die neueste Tachografengeneration „Smart Tacho 2“ eingeführt. Der „Smart Tacho 2“ bringt folgende grundlegende Neuerungen mit sich:

  • Automatische Aufzeichnung der Standortdaten
    • bei Grenzübertritten,
    • bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges
  • Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Güterbeförderung oder Personenbeförderung benutzt wird
  • Übertragung von Daten im Rahme der Fernkommunikation, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind. Es werden zu den bereits beim „Smart Tacho Version 1“ übertragenen Daten, nun zusätzlich auch Daten über die Überschreitung der maximalen Lenkzeit übertragen.

Ausrüstungsverpflichtung mit dem Tachografen

Seit 15. Juni 2019 müssen alle neu zugelassenen VO-Fahrzeuge mit einem digitalen Tachografen der 1. Generation ausgestattet sein. Ab 21. August 2023 müssen nun alle neuen VO-Fahrzeuge mit dem „Smart Tacho Version 2“ ausgerüstet werden. Alt-VO Fahrzeuge müssen, wenn bisher ein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber der 1. Generation eingebaut war, bis spätestens 31. Dezember 2024 auf die neuen Geräte nachgerüstet werden. Wurde bereits ein „Smart Tacho Version 1“ benutzt, dann gilt als Umrüstungs-Deadline der 18. August 2025. Die Nachrüstverpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn das Fahrzeug außerhalb des Zulassungs-Mitgliedstaates verwendet wird. Ab 1. Juli 2026 müssen auch Fahrzeug zur Güterbeförderung über 2,5 t mit einem Kontrollgerät (Smart Tachograph Version 2) ausgestattet werden, wenn dieses außerhalb des Mitgliedstaates bzw. zur Kabotage verwendet wird.

Letzte Änderung am: 29.04.2024