Berufsorientierung („Schnupperlehre“)
1. Ziele
Ziel der Schnupperlehre ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, die Realität der Berufswelt kennenzulernen und Informationen zu sammeln. Sie dient insbesondere dazu
- diverse Aufgaben und Tätigkeiten kennenzulernen
- Einblicke in die Betriebsvorgänge zu erhalten
- die persönlichen Interessen und Eignung festzustellen
- sich kritisch mit geschlechtsspezifischen Rollenbildern im Berufsleben auseinanderzusetzen
- berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten zu entdecken
Zusätzlich bietet die Schnupperlehre auch Betrieben die Möglichkeit, potentielle Lehrlinge zu finden.
2. Formen
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Schnupperlehre:
- Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13, 13a Schulunterrichtsgesetz - SchUG)
- individuelle Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen
- während der Unterrichtszeiten, bis zu 5 Tage im Schuljahr (§ 13b SchUG)
- außerhalb der Unterrichtszeiten, bis zu 15 Tage pro Betrieb/Kalenderjahr (§ 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG)
3. Keine Eingliederung in den Arbeitsprozess
Unabhängig von der gewählten Form ist jedenfalls immer Folgendes zu beachten:
Erfolgt die Berufsorientierung in einem Betrieb, ist es wesentlich, dass keine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfinden darf (§ 13b Abs. 3 SchUG, § 175 Abs. 5 ASVG). Die Schülerinnen und Schüler dürfen daher keinesfalls als Arbeitskräfte betrachtet werden oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzen.
Kommt es dennoch entgegen den schul- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in den Arbeitsprozess, ist das strenge Kinderarbeitsverbot des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) zu beachten. Dieses gilt für Kinder iSd § 2 KJBG, das sind Personen (Schülerinnen und Schüler), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. die Schulpflicht noch nicht beendet haben.
Handelt es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Jugendliche iSd KJBG, weist das darauf hin, dass faktisch ein Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vorliegt. Ob formal ein solches vorliegt ist nicht relevant. Es gelten dann die Bestimmungen des KJBG bzw. der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).
Letzte Änderung am: 06.11.2020