Berufsorientierung („Schnupperlehre“)
Die Berufsorientierung („Schnupperlehre“) soll jungen Menschen ermöglichen, Einblicke in die Betriebsvorgänge zu erhalten und Informationen zu sammeln. Sie dürfen aber keinesfalls wie Arbeitskräfte verwendet werden.
Ziele
Ziel der Schnupperlehre ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, die Realität der Berufswelt kennenzulernen und Informationen zu sammeln. Sie dient insbesondere dazu
- diverse Aufgaben und Tätigkeiten kennenzulernen,
- Einblicke in die Betriebsvorgänge zu erhalten,
- die persönlichen Interessen und Eignung festzustellen,
- sich kritisch mit geschlechtsspezifischen Rollenbildern im Berufsleben auseinanderzusetzen,
- berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten zu entdecken.
Zusätzlich bietet die Schnupperlehre auch Betrieben die Möglichkeit, potentielle Lehrlinge zu finden.
Formen
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Schnupperlehre:
- Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13, 13a Schulunterrichtsgesetz - SchUG)
- individuelle Berufsorientierung ab der 8. Schulstufe allgemeinbildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen: vom Unterricht freigestellt, bis zu 5 Tage im Schuljahr (§ 13b SchUG)
- individuelle Berufsorientierung ab der 8. Schulstufe außerhalb der Unterrichtszeiten, bis zu 15 Tage pro Betrieb/Kalenderjahr (§ 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG)
§ 13, § 13a und § 13b SchUG, § 175 ASVG
Keine Eingliederung in den Arbeitsprozess
Unabhängig von der gewählten Form ist jedenfalls immer Folgendes zu beachten:
Erfolgt die Berufsorientierung in einem Betrieb, darf keine Eingliederung in den Arbeitsprozess stattfinden. Die Schüler:innen dürfen daher keinesfalls als Arbeitskräfte eingesetzt werden oder andere Beschäftigte ersetzen und nicht zur Arbeit verpflichtet sein.
§ 13b Abs. 3 SchUG, § 175 Abs. 5 ASVG
Sofern es sich bei den Schüler:innen um Kinder handelt, ist das strenge Kinderarbeitsverbot des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) zu beachten. („Kinder“ im Sinne des KJBG sind Personen, die das 15. Lebensjahr oder die Schulpflicht noch nicht vollendet haben.)
Handelt es sich bei den Schüler:innen um Jugendliche im Sinne des KJBG (Personen unter 18, die nicht mehr als Kinder gelten), weist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess darauf hin, dass faktisch ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis vorliegt. Ob formal ein solches vorliegt, ist nicht relevant. Es gelten dann die Bestimmungen des KJBG und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).Erlaubte Tätigkeiten
Damit nicht gegen das Verbot der Kinderarbeit verstoßen wird, dürfen Kinder im Rahmen der Berufsorientierung in den Betrieben im Wesentlichen nur Informationen sammeln und die Arbeitsprozesse beobachten, aber nicht in die Arbeitsprozesse eingegliedert werden. Sie dürfen sich in den Betriebsräumlichkeiten aufhalten, um die Arbeiten zu beobachten, und aus freien Stücken – probeweise und um Erfahrungen zu sammeln, aber ohne dazu angewiesen zu sein – einzelne Handgriffe versuchen. (Sie dürfen aber keinesfalls wie Arbeitskräfte eingesetzt werden.) Erlaubt sind z.B. Arbeiten, die auch im Werkunterricht dieser Schulstufe vorgenommen werden (z.B. Herstellen eines Werkstückes für den Eigenbedarf).
Die Schüler:innen sind auf relevante Rechtsvorschriften wie z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitsschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen.
Letzte Änderung am: 30.03.2026