Verantwortliche Beauftragte
Allgemeine Hinweise
Bei Übertretung von Arbeitsschutzvorschriften drohen Verwaltungsstrafen. Die Strafdrohungen richten sich in der Regel gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) kennt aber auch Strafdrohungen gegen Überlasserinnen und Überlasser und Beschäftigerinnen und Beschäftiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Betreiberinnen und Betreiber von arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Zentren, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) zusätzlich noch gegen Bauherren, Projektleiterinnen und Projektleiter, Koordinatorinnen und Koordinatoren.
Verwaltungsstrafverfahren können nur gegen natürliche Personen geführt werden. In der Praxis handelt es sich allerdings bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überwiegend um juristische Personen. Im Falle von juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), aber auch eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG), sind grundsätzlich jene Personen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind, z.B. die handelsrechtlichen GeschäftsführerInnen einer GmbH oder die Vorstandsmitglieder einer AG (§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG).
Die (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortung für die Einhaltung von Vorschriften kann aber auch sogenannten verantwortlichen Beauftragten übertragen werden.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen können entweder eine oder mehrere Personen aus ihrem Kreis als verantwortliche Beauftragte bestellen, oder auch andere Personen. Andere Personen, wie z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können aber nicht für das ganze Unternehmen bestellt werden, sondern nur für einen räumlich oder sachlich klar abgegrenzten Bereich (§ 9 Abs. 2 VStG).
Nicht nur juristische Personen, sondern auch eine natürliche Person, die InhaberIn eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten bestellen (§ 9 Abs. 3 VStG).
Verantwortungsbereich und Anordnungsbefugnis
Der klaren Abgrenzung des räumlichen oder sachlichen Verantwortungsbereichs kommt eine hohe Bedeutung zu. Insbesondere wenn in einem Unternehmen mehrere verantwortliche Beauftragte bestellt werden, muss die Zuordnung jeweils eindeutig sein und es darf keine Überlappungen geben. Unklare Abgrenzungen machen die Bestellung unwirksam. Einerseits ist der räumliche Bereich (z.B. eine bestimmte Arbeitsstätte oder alle Baustellen in einem bestimmten Bundesland) so exakt zu umschreiben, dass keine Unklarheiten entstehen können, andererseits sind auch eindeutige Angaben über den sachlichen Bereich unerlässlich. Es darf kein Zweifel entstehen, für welchen Bereich die Verantwortung übertragen wurde.
Die oder der verantwortliche Beauftragte muss für den betreffenden Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben, d.h. er oder sie muss durch die ihr oder ihm eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit in der Lage sein, entsprechende Maßnahmen anzuordnen um die Arbeitsschutzvorschriften tatsächlich umzusetzen.
Mitteilung über die Bestellung und Zustimmungsnachweis
Bei juristischen Personen muss die Bestellung durch die zur Vertretung nach außen berufenen Organe erfolgen (z.B. die handelsrechtlichen GeschäftsführerInnen).
Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, des BauKG und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist (§ 23 Abs. 1 ArbIG).
Die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates richtet sich nach der Lage der Arbeitsstätte/Arbeitsstelle/Baustelle, für die die Bestellung erfolgt. Bei Unternehmen mit mehreren Baustellen/Arbeitsstellen kann die Mitteilung auch an das für den Unternehmenssitz zuständige Arbeitsinspektorat erfolgen.
Das zuständige Arbeitsinspektorat hat die einlangenden Meldungen zu sammeln. Eine Überprüfung und Entscheidung durch das Arbeitsinspektorat ist in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Über die Wirksamkeit der Bestellung entscheidet im Fall eines Strafverfahrens die Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Ein Widerruf der Bestellung sowie das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Bestellung von neuen verantwortlichen Beauftragten bewirkt noch nicht, dass die bisherigen Bestellungen unwirksam werden. Wenn mehrere Personen für denselben Bereich bestellt sind, ist die Bestellung nach der Judikatur unwirksam.
Voraussetzungen für die Bestellung
Verantwortliche Beauftragte können nur Personen sein, die
- den Hauptwohnsitz im Inland haben (oder in einem EWR-Staat, sofern durch Staatsvertrag sichergestellt ist, dass im Strafverfahren zugestellt werden kann),
- strafrechtlich verfolgt werden können,
- ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt haben
- und denen für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (§ 9 Abs. 4 VStG).
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften oder des ArbIG bestellt werden sollen, müssen diese außerdem noch leitende Angestellte sein, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 23 Abs. 2 ArbIG).
Letzte Änderung am: 29.01.2020