Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung wurde mit BGBl. II Nr. 77/2014 kundgemacht und trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Mit der PSA-V wurden die Regelungen im Arbeitnehmerschutz zu persönlicher Schutzausrüstung konkretisiert sowie dem aktuellen Stand der Technik und Erkenntnissen der Arbeitsgestaltung angepasst.
Aufbau der Verordnung
Die PSA-V konkretisiert im 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) die ASchG-Vorgaben zur betrieblichen Gefahrenevaluierung betreffend PSA, PSA-Auswahl und Bewertung, Information und Unterweisung sowie die jeweiligen Pflichten der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen für alle PSA-Arten.
Die besonderen Bestimmungen des 2. Abschnitts definieren die einzelnen PSA-Arten ausgehend von der bisherigen Rechtslage entsprechend der Systematik der Inverkehrbringervorschriften (vgl. Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, und Kosmetik-VO) und dem aktuellen Stand der Technik und Arbeitsgestaltung näher.
Jeweils getrennt nach PSA-Art
- Fuß- und Beinschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Gehörschutz
- Hand- und Armschutz
- Hautschutz
- PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken - Atemschutz
- Schutzkleidung
werden die wesentlichsten Gefahren und Belastungen angeführt, die bei der Gefahrenevaluierung und PSA-Bewertung zu beachten sind.
Liegt eine oder liegen mehrere der angeführten Gefahren vor und können die Risiken nicht ausreichend ausgeschaltet oder minimiert werden, muss geeignete PSA ausgewählt und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Der 2. Abschnitt enthält PSA- spezifische, über die allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts hinausgehende Zusatzregelungen (z. B. besondere Unterweisungsinhalte, Übungen, besondere Prüfvorschriften).
Der 3. Abschnitt regelt die Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Die PSA-VO berührt nicht § 73 AAV (Arbeitskleidung) und die in einzelnen ASchG- Durchführungsbestimmungen bereits enthaltenen Regelungen über spezifische Arbeitskleidung, diese gelten bis zu einer Neuregelung der Arbeitskleidung weiter (Verordnungsermächtigung § 72 Abs. 1 Z 6 ASchG).
Unverändert gelten jene in ASchG-Durchführungsverordnungen enthaltenen Einzelbestimmungen weiter (§ 17 PSA-VO), die für konkrete Fällen in Zusammenhang mit der dort geregelten Sachmaterie PSA bereits regeln:
- Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA
- Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011
- Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
- Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
- Bohrarbeitenverordnung
- Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV
- Verordnung optische Strahlung – VOPST
- Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
- Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
Übergangsrecht PSA-V: § 17 (PSA-Bestimmungen aus Verordnungen zum ASchG) (PDF, 0,2 MB)
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Den besonderen Gefahren von Bauarbeiten entsprechend bleiben die ausdrücklichen Bestimmungen der BauV über die Zurverfügungstellung von PSA in bestimmten Gefahrensituationen (z. B. bei Absturzgefahr) in Geltung und wurden lediglich terminologisch an die PSA-VO angepasst. Allfällige zusätzliche Gefahren und Belastungen bei Bauarbeiten, die ebenfalls PSA als (nachrangige) Schutzmaßnahme erfordern und durch diese weitergeltenden BauV-Bestimmungen nicht erfasst werden, sind durch die Baustellenevaluierung zu ermitteln (§ 4 ASchG, § 4 PSA-VO) und – wenn erforderlich – ist PSA entsprechend der PSA-VO zur Verfügung zu stellen.
Letzte Änderung am: 17.11.2023