Kommentierte Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V

Ein Service der Arbeitsinspektion

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.

Ziele der Verordnung

  • PSA wird tatsächlich nur gegen Gefährdungen am Arbeitsplatz oder bei einem bestimmten Arbeitsvorgang  verwendet, weil technische und/oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten können.
  • Die gegen diese Gefährdung ausgewählte PSA ist geeignet, die Schutzfunktion und die Umstände der Verwendung durch die Arbeitnehmer/innen wurden bewertet.
  • Bei der Auswahl wurden die Arbeitnehmer/innen, die die PSA verwenden müssen, beteiligt (nach Möglichkeit auch Trageversuche).
  • Erforderliche Anpassungen der PSA wurden durchgeführt (z.B. orthopädische Sicherheitsschuhe).
  • Die Arbeitnehmer/innen, die eine PSA verwenden müssen, haben die erforderliche Unterweisung/Schulung (für bestimmte PSA) erhalten.
  • Die Kennzeichnung von Bereichen, in denen bestimmte PSA zu verwenden ist (bspw. Kennzeichnung Lärmbereich),  ist erfolgt.
  • Die Arbeitnehmer/innen verwenden die PSA.


(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

Die PSA-V berührt nicht §73 AAV (Arbeitskleidung) und die in einzelnen ASchG- Durchführungsbestimmungen bereits enthaltenen Regelungen über spezifische Arbeitskleidung (zB VbA, GKV, VEXAT).

Unverändert gelten jene in ASchG-Durchführungsverordnungen enthaltenen Einzelbestimmungen weiter, die für konkrete Fällen in Zusammenhang mit der dort geregelten Sachmaterie PSA bereits regeln:

  • Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA
  • Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011
  • Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
  • Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
  • Bohrarbeitenverordnung
  • Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV
  • Verordnung optische Strahlung – VOPST
  • Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
  • Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
  • Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV) 

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.

(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere :

  1. Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,
  2. Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
  3. Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
  4. Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967) gelten,
  5. Arbeitsmittel zur Sportausübung,
  6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
  7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
  8. Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung - B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
    • Von der PSA-VO nicht erfasst ist Privatkleidung oder Berufskleidung ohne Schutzfunktion (zB Berufsuniformen, Kleidung mit Firmenlogo) – diese müssen nicht aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen in bestimmter Weise ausgeführt sein oder getragen werden.
    • Die Ausnahme der Z 3 gilt für Angehörige des Militärs, der Polizei und öffentlicher Ordnungsdienste. Für den öffentlichen Dienst gilt das jeweilige Bedienstetenschutzrecht, z. B. B-BSG für Bundesbedienstete in Dienststellen des Bundes (etwa Sicherheitsschilder der Polizei).
    • Kraftfahrrechtliche Bestimmungen (wie KFG) werden durch das ArbeitnehmerInnenschutzrecht nicht berührt und sind unabhängig vom ASchG zu beachten. 

(3) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

(4) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010.

§ 3 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 3. (1) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 69 und 70 ASchG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeber/innen persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Verfügt der/die Arbeitgeber/innen über andere Erkenntnisse, ist die Evaluierung und Bewertung der PSA unverzüglich zu überprüfen und sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, allenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die PSA von weiterer Nutzung auszuschließen (§ 6 Abs. 3).


(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist.

Für den Fall, dass PSA weitergegeben werden soll, muss durch eine geeignete Reinigung sichergestellt werden, dass keine Gesundheits- und Hygieneprobleme auftreten können. Dies wäre beispielsweise für Schutzkleidung möglich, sicher aber nicht bei Schuhen, da hier eine Reinigung im Sinne der Bestimmung praktisch nicht durchführbar ist.

(4) Arbeitgeber/innen haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (z. B. für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze fest zu legen.

Festgelegte Aufbewahrungsorte sind von Bedeutung, wenn PSA durch mehrere Arbeitnehmer/innen benützt wird (z.B. Schweißerschürze).

(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.

(6) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.

(7) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung

  1. außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und
  2. nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.

(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.

(9) Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin haben Arbeitnehmer/innen die gesundheitlichen Erfordernisse (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3) in geeigneter Form nachzuweisen.

Da für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  gesundheitliche Erfordernisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft nicht offenkundig sein werden, wird in Abs. 9 vorgesehen, dass auf Verlangen der Arbeitgeberinnen  und Arbeitgeber ein solcher Nachweis von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erbracht wird. Dies kann z.B. eine ärztliche Bestätigung sein, eine Kopie bzw. ein Auszug des ärztlichen Verordnungsscheins oder eine Bestätigung durch Optiker (betreffend Fehlsichtigkeit). Falls die Nachweise Kosten verursachen, ist die allgemeine Regelung in § 3 ASchG heranzuziehen.

§ 4 Arbeitsplatzevaluierung

§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

  1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen.

(2) Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

In der Praxis kann dies z. B. durch eine mitgeführte Kopie des PSA-bezogenen Teils des Sicherheits- und Gesundheitsdokuments erfolgen. Der den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung gestellte Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes muss insbesondere enthalten:

  • Gegen welche Gefahren (Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren) die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt und
  • die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls, trotz der PSA,  weiterbestehenden Restrisiken.

§ 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

§ 5. (1) Die Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere

  1. die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
  2. Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
  3. Ausmaß und Art der Gefahr,
  4. die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
  5. den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.

(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.

(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

Evaluierung und Bewertung von PSA - weitere Informationen

§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 6. (1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 und § 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Arbeitgeber/innen dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen.

Ergonomische Anforderungen und Anforderungen aufgrund von Gesundheit und Konstitution des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin sind einzubeziehen (zB. Fußdeformationen, Fußfehlstellungen, Korrektionsbrillen bei Sehschwäche).

(3) Verfügt der/die Arbeitgeber/in über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmer/innen, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeber/innen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(4) Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Hersteller/innen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner/innen, Arbeitnehmer/innen, Prüfer/innen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen

(5) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (§ 70 Abs. 4 ASchG), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein.

Bei Kollision verschiedener Gefahren und gleichzeitig notwendigem Einsatz mehrerer PSA müssen diese aufeinander abgestimmt werden und die Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein, z. B. bei Tragen von Schutzkleidung gegen gefährliche Arbeitsstoffe und gleichzeitiger Benutzung von PSA gegen Absturz oder gleichzeitigem Tragen von Gesichtsschutz und Schutzhelm. Die erforderliche Schutzwirkung muss auch gegen die Gefahren mit geringerem Risiko, abgestimmt auf den Schutz gegen die Gefahr mit dem höchsten Risiko, insgesamt bestmöglich gewährleistet sein. Entsprechendes gilt bei Erfordernis nur einer PSA, wenn verschiedene Gefahren bei der Auswahl zu berücksichtigen sind.

(6) Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen/deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein.

(7) Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmer/innen sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 7 Z 9 ASchG).

(8) Abs. 5 bis 7 gilt auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren.

(9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.

Eine möglichst frühzeitige Beteiligung der auf PSA angewiesenen Arbeitnehmer/innen erhöht die Akzeptanz der späteren PSA-Verwendung ebenso wie die Auswahlmöglichkeit aus mehreren Modellen. Gleichzeitig kann so das Erfahrungswissens der Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz zur Gewährleistung eines bestmöglichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes einbezogen werden.

§ 7 Information und Unterweisung

§ 7. (1) Arbeitgeber/innen haben Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 12 und 14 ASchG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen:

  1. Gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt,
  2. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen,
  3. die Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,
  4. die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
  5. die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken.

Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Ziffern 1, 4 und 5 umfassen.

(3) Erforderlichenfalls sind auch Arbeitnehmer/innen in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer/innen, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.

Dies wird insbesondere erforderlich sein bei großräumiger Wirkung von Gefahren, wie z. B. Lärm oder gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.

(4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen:

  1. Die bestimmungsgemäße Benutzung unter Beachtung allfälliger Verwendungsbeschränkungen,
  2. die ordnungsgemäße Lagerung vor der ersten Verwendung,
  3. die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind,
  4. die Reinigung und Pflege,
  5. die sachgerechte Entsorgung,
  6. das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung),
  7. Verhaltens- und Verfahrensregeln bei die Schutzwirkung beeinträchtigenden festgestellten Beschädigungen und Mängeln,
  8. alle sonstigen Maßnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit zu treffen sind.

(5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen zu berücksichtigen.

(6) Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmer/innen in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Verwenden Arbeitnehmer/innen die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (z.B. wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmer/innen erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.

Für „regelmäßig getragene PSA“ (z.B. wöchentlich) enthält § 7 Abs. 7 eine Ausnahme von der Jahresfrist gemäß Abs. 1. In der Arbeitsplatzevaluierung können längere Intervalle festgelegt werden (maximal drei Jahre), wenn besondere Maßnahmen für wirksamen Schutz der AN vorgesehen wurden:

  • Sicherheitsaudits
  • integrierte Managementsysteme
  • Sicherheitszirkel
  • Kontrollsysteme

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

§ 8 Fuß- und Beinschutz

§ 8. (1) Fuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen,
  2. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  3. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
  4. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
  5. Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
  6. elektrische Gefahren,
  7. Gesundheitsgefahren für Gewebe oder Muskel-Skelett-Apparat bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung,
  8. Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
  9. Gefahren durch starke Verunreinigungen,
  10. Gefahr des Ausrutschens auf geneigten oder rutschigen Untergründen.

(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Träger/innen sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.

Bei der persönlichen Anpassung sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der PSA-tragenden Arbeitnehmer/innen zu beachten (§ 6 Abs. 2), z. B. durch Auswahl von Schuhen in orthopädischer Zurichtung gemäß ÖNORM Z 1259. Arbeitgeber/innen können dabei nur auf jene Faktoren eingehen, die ihnen bekannt sind, v.a. durch Mitteilung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Dabei wird für eine entsprechende geeignete Anpassung im Regelfall eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein.

Weitere Informationen zu orthopädischen Sicherheitsschuhen

(4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.

(5) Arbeitgeber/innen haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmer/innen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine/n ArbeitnehmerIn durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.


§ 9 Kopf- und Nackenschutz

§ 9. (1) Kopf- und Nackenschutz1) ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände,
  2. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  3. elektrische Gefahren,
  4. Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung,
  5. Gefahren durch optische oder ionisierende Strahlung.

(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Träger/innen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.

(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:

  1. Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
  2. Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
  3. Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
  4. Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen des Trägers/der Trägerin verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen. 

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine/n ArbeitnehmerIn durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.


§ 10 Augen- und Gesichtsschutz

§ 10. (1) Augen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner,
  2. Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung,
  3. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
  4. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  5. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
  6. elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen,
  7. Gefahren durch ionisierende Strahlung.

(3) Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer/innen sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.

Bei der Auswahl von Augen- oder Gesichtsschutz sind vorhandene Fehlsichtigkeiten und sonstige Seheinschränkungen der Arbeitnehmer/innen zu beachten (soweit diese dem/der Arbeitgeber/in bekannt sind, idR auf Grund ärztlichen Attests). Handelsübliche Korrektionsbrillen haben keine nachgewiesene Schutzwirkung. Deshalb ist auch fehlsichtigen Arbeitnehmer/innen geeigneter Augenschutz zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird dies eine entsprechend angepasste Überbrille sein, z.B. für Arbeitsvorgänge, bei denen der Augenschutz nur kurzfristig zu verwenden ist (etwa am Bau). Optisch korrigierte Schutzbrillen müssen ausnahmsweise nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn dies auf Grund der Seherfordernisse – bei überwiegend durchzuführenden Tätigkeiten – erforderlich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schutz ständig bzw. sehr lange getragen werden muss und wenn es sich um einen Arbeitsvorgang handelt, der im Besonderen feinmechanische Tätigkeiten beinhaltet (z.B. in Labors).

(4) Arbeitgeber/innen haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmer/innen dafür zu sorgen, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine/n ArbeitnehmerIn durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.


§ 11 Gehörschutz

§ 11. (1) Gehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.

(2) Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.

(3) Arbeitgeber/innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmer/innen sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.

(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmer/innen gewährleisten, dass für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine/n ArbeitnehmerIn durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.


(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. Anpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes,
  2. Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen,
  3. Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz,
  4. jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes. 

§ 12 Hand- und Armschutz

§ 12. (1) Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Mechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung,
  2. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe,
  3. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  4. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
  5. elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen,
  6. Gefahren durch Vibration,
  7. Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
  8. Gefahren durch starke Verunreinigungen,
  9. Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.

(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:

  1. Das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen,
  2. die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge,
  3. die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien,
  4. die von den Hersteller/innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.

(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten:

  1. Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen Röntgenstrahlung bei der Röntgendiagnostik.
  2. Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten.
  3. Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht.
  4. Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß § 13 Abs. 3.
  5. Tragefreie Zeiten zur Regeneration sind vorzusehen.

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. Richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
  2. zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,
  3. tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
  4. Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.

§ 13 Hautschutz

§ 13. (1) Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.

(2) Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,
  2. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,
  3. Gefahren durch optische Strahlung,
  4. Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
  5. Gefahren durch Einwirkung von Kälte,
  6. Gefahren durch starke Verunreinigungen,
  7. Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.

    In geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form wird Hautschutz z.B. in Spendersystemen zur Verfügung gestellt. Auch Tuben für den individuellen Gebrauch werden diesen Anforderungen gerecht. Tiegel erfüllen die Voraussetzungen nicht.

(3) Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

Diese schriftliche Festlegung wird in der Praxis überwiegend „Hautschutzplan“ genannt. Bei Erstellung eines Hautschutzplans ist auch der Stand der Technik zu berücksichtigen, etwa betreffend Bereiche, Tätigkeiten, Einwirkungen und erforderliche Hautschutzmittel (TRGS 401)

(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. Richtiges Aufbringen der Hautmittel,
  2. die Festlegungen gemäß Abs. 3 entsprechend der Hautgefährdung.

§ 14 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

§ 14. (1) Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme). Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken ist persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmer/innen so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Absturz,
  2. Versinken,
  3. Ertrinken.

Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.

(3) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:

  1. Durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmer/innen auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist.
  2. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
  3. Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können.
  4. Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden.
  5. Bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die der/die Hersteller/in in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat.
  6. Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen dies nicht ausgeschlossen haben.
  7. Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden.
  8. Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmer/innen, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind.
  9. Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.
  10. Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
  11. Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden.
  12. Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.
  13. Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden.
  14. Die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.

    Anschlageinrichtungen können als "Anschlagpunkte" für PSA herangezogen werden, wenn sie entsprechend Tragfähigkeit und Einsatzbedingungen geeignet sind.

(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. Richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,
  2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,
  3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.

(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmer/innen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:

  1. Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
  2. Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
    a) Prüfdatum,
    b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
    c) Ergebnis der Prüfung,
    d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte.
  4. Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

    Die nach Abs. 7 Z 1 zumindest jährliche Prüfungen der PSA gegen Absturz wird im Regelfall durch eine Sichtprüfung auf Beschädigung erfolgen können.

 

§ 15 Atemschutz

§ 15. (1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.

Begriffe aus EN 132:

  • Atemschutzgeräte bestehen aus Atemanschluss mit Filtern oder einer Einrichtung zum Versorgen mit Atemgas.
  • Atemschutzgeräte: Behältergeräte, Schlauchgeräte, Filtergeräte, Regenerationsgeräte
  • Atemanschluss: Vollmasken, Halbmasken, Viertelmasken, Mundstückgarnituren, filtrierende Atemanschlüsse, Helme oder Hauben.

Von diesem Prinzip weichen nur die partikelfiltrierenden Halbmasken ab, die ein vollständiges Atemschutzgerät darstellen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:

  1. Konzentration der gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffe in der Umgebungsatmosphäre,
  2. Sauerstoffkonzentration unter 15 Volumsprozent in der Umgebungsatmosphäre.

(3) Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Träger/innen sicher unterschritten werden.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:

  1. Körperliche Belastung,
  2. Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
  3. Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
  4. Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen,
  5. Einflüsse der Arbeitsumgebung wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme.

(5) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:

  1. Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
  2. Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.
  3. Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
  4. Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden. In solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
  5. Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.

(6) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. Einsatzbedingungen, Handhabung und Wartung,
  2. richtiges An- und Ablegen der Atemschutzgeräte,
  3. Funktionskontrolle,
  4. zulässige Tragedauer,
  5. Verhalten bei Notfällen,
  6. allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
  7. Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen.

(7) Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:

  1. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen im An- und Ablegen der Atemschutzgeräte und in der Funktionskontrolle geschult werden.
  2. Über das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten sind Übungen im Abstand von maximal sechs Monaten durchzuführen. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen.
  3. Die Unterweisung und Übungsdurchführung für die Benutzung von Isoliergeräten hat durch fachkundige Personen zu erfolgen. Das sind insbesondere im Grubenrettungs- und Gasrettungswesen oder in Feuerwehrschulen tätige Personen oder Personen, die durch Hersteller/innen von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet werden.

(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:

  1. Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
  2. Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
    a) Prüfdatum,
    b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
    c) Ergebnis der Prüfung,
    d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
  4. Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

    Der Prüfpflicht unterliegen nur Filter- und Isoliergeräte. Bei originalverpackten, unbenutzten Filtergeräten ist (wie bei Einwegfiltermasken) keine Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand sinnvoll, es reicht die Kontrolle der Einhaltung der Ablauffrist. Für die Verwendung innerhalb der Ablauffrist garantieren die Hersteller/innen die Gebrauchstauglichkeit des Gerätes.

§ 16 Schutzkleidung

§ 16. (1) Schutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

  1. Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,
  2. elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,
  3. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  4. Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
  5. Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
  6. Gefahren durch starke Verunreinigungen,
  7. Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
  8. Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere,
  9. Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
  10. Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:

  1. Körperliche Belastung,
  2. Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
  3. Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
  4. Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.

(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,
  2. richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,
  3. zulässige Tragedauer,
  4. allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
  5. allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion. 

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.

(2) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß §§ 105, 108 Abs. 2 und 114 Abs. 4 Z 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden §§ 66 bis 72, § 84 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 bis 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011, außer Kraft treten.

(3) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.

(4) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


Letzte Änderung am: 05.07.2024