Bewilligung/Genehmigung
Beim Genehmigungsverfahren handelt es sich um ein behördliches Verfahren, bei dem eine Genehmigung mittels Bescheid erfolgen soll. Eingeleitet werden die Verfahren zumeist auf Antrag des Genehmigungswerbers bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.
Die Arbeitsinspektion hat, soweit Arbeitsschutz berührt wird, Parteistellung. Das zuständige Arbeitsinspektorat handelt als sogenannte Organpartei (bzw. Formalpartei). Das bedeutet, dass das Arbeitsinspektorat - im Sinn eines Vier-Augen-Prinzips - darauf achtet, dass auch tatsächlich die Vorschriften des Arbeitsschutzes von der zuständigen Behörde im jeweiligen Verfahren berücksichtigt werden. Das zuständige Arbeitsinspektorat kann gegen Entscheidungen ein Rechtsmittel ergreifen, wie z.B. gegen einen Bescheid Beschwerde erheben. Im Arbeitsinspektionsgesetz ist auch das Recht einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof festgelegt.
Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bewirken können, dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung). Dies ist z.B. erforderlich für Krankenanstalten oder bestimmte Elektrizitätserzeugungsanlagen.
§ 92 ASchG, § 2 der VO über die Betriebsbewilligung nach dem ASchG
Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist darüber hinaus aber weitgehend das Prinzip der sogenannten Verfahrenskonzentration verwirklicht. Verfahrenskonzentration bedeutet, dass Genehmigungen/Bewilligungen, die aufgrund verschiedener Vorschriften notwendig wären, in einem Verfahren behandelt werden. Im ASchG ist vorgesehen, dass kein gesondertes Genehmigungsverfahren bzw. kein gesonderter Genehmigungsbescheid nach dem ASchG erforderlich ist, wenn die betreffende Arbeitsstätte bzw. Anlage einer Genehmigungs- bzw. Bewilligungspflicht nach einer anderen - im ASchG genannten - bundesgesetzlichen Bestimmung unterliegt.
Berücksichtigung von § 8 ASchG in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (PDF, 0,2 MB)
Dies ist z.B. bei Genehmigungen nach der Gewerbeordnung (GewO) der Fall. Hier sind also bei der Bewilligungen nach der GewO die Belange des Arbeitsschutzes von der Gewerbebehörde im Verfahren nach der GewO mit zu berücksichtigen. Die Gewerbebehörde prüft daher im Hinblick auf Arbeitsschutz Folgendes:
- ob ein eingereichtes Projekt den Arbeitsschutzvorschriften entspricht bzw.
- ob allenfalls eine Ausnahme in Betracht kommt, und
- ob zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen Auflagen bzw. Bedingungen erforderlich sind.
Die Behörde hat den Bescheid und zwar
- sowohl die Erteilung der Genehmigung selbst, als auch
- allfällige Auflagen oder Bedingungen, als auch
- allfällige Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften jedenfalls (auch) auf das ASchG zu stützen.
Daneben bleibt natürlich auch die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen der GewO bestehen.
Verfahrenskonzentration bedeutet allerdings auch Folgendes:
Ist ein Projekt im Hinblick auf Arbeitsschutz nicht genehmigungsfähig, kann also den Anforderungen des Arbeitsschutzes auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen nicht entsprochen werden oder es sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht gegeben, muss auch die Genehmigung nach der GewO versagt werden.
Abgesehen vom Genehmigungsverfahren, gilt das Prinzip der Verfahrenskonzentration auch für Änderungsgenehmigungsverfahren, in Verfahren, mit denen ein Sanierungskonzept genehmigt wird sowie im Anzeigeverfahren.
Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes im wasserrechtlichen Verfahren (PDF, 0,2 MB)
Ausnahmen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Die zuständige Behörde nach § 99 ASchG kann im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin mit Bescheid Ausnahmen von bestimmten Regelungen von gewissen Verordnungen zum ASchG zulassen, wenn
- nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist,
- dass Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind, oder
- dass durch eine andere vorgesehene Maßnahme (Ersatzmaßnahmen) zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung
- und die Genehmigung dieser Ausnahme nicht in der Verordnung selbst ausgeschlossen ist.
Für gewerbliche Betriebsanlagen ist im Regelfall Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zuständig.
Ersatzmaßnahmen, z.B. für eine Ausnahme von § 17 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (Länge des Fluchtweges), könnten sein z.B.:
- Einmal jährlich wird eine Brandschutzübung durchgeführt.
- Die Arbeitsstätte verfügt über eine, dem Stand der Technik entsprechende, Brandmeldeanlage.
- Auf die Fluchtwege sind nur ortskundige ArbeitnehmerInnen angewiesen.
- Alle Türen aus den angrenzenden Räumen sind rauchdicht ausgeführt.
usw.
Ausnahmen sind nur möglich von Verordnungsregelungen, nicht jedoch von Regelungen des ASchG selbst.
Zum Teil sehen Verordnungen vor, dass Ausnahmen nicht zugelassen werden dürfen, insbesondere dann, wenn es sich um Mindeststandards im Sinn der EU-Richtlinien handelt (z.B. § 15 Abs. 1 der Verordnung Lärm und Vibrationen).
Ausnahmen können befristet oder unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.
Der Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin verschiedenen Person gestellt werden (z.B. AnlagenbetreiberIn, BetreiberIn eines Einkaufzentrums).
Die inhaltliche Prüfung des Ausnahmeantrages erfolgt im Einzelfall im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die zuständige Behörde. Das zuständige Arbeitsinspektorat hat in diesem Verfahren Parteistellung.
Notwendige Inhalte eines Ausnahmeantrages:
- Arbeitsstätte, für die eine Ausnahme beantragt wird
- Angabe von welcher Bestimmung eine Ausnahme beantragt wird
- Begründung, warum eine Ausnahme beantragt wird
- Erklärung, warum nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind
oder - Beschreibung der vorgesehenen Ersatzmaßnahme, mit der der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung jener Bestimmung, von der die Ausnahme beantragt wird.
Letzte Änderung am: 12.01.2021