Flüssiggas

Überblick über die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)

Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002 FGV  2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander. Die Verordnung beinhaltet Bestimmungen zu Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas, nicht aber zur Herstellung.

Lagerung und Verwendung von Flüssiggas

Die Flüssiggasverordnung gilt für Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas in

  • gewerblichen Betriebsanlagen,
  • Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen 
  • und Eisenbahnanlagen.

Werden höchstens 15 kg Flüssiggas verwendet ist lediglich §18 FGV (unzulässige Lagerung) anzuwenden.

Die Flüssiggasverordnung gilt nicht für:

  • Erzeugung
  • Lagerung bei Atmosphärendruck
  • mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge (zB Stapler)
  • Flüssiggas-Tankstellen
  • Kälteanlagen und Wärmepumpen

Explosionsschutzzonen

Explosionsschutzzonen (§ 9 FGV) sind der räumliche Bereich um Behälterarmaturen und vor Öffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen explosionsfähige Flüssiggas-Luft-Gemische auftreten können. Geometrisch ist die Explosionsschutzzone bestimmt durch den Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltender Bereiches ergibt.

  • Explosionsschutzzonen sind vorzusehen bei:
  • Lager von Versandbehältern (§ 53 und § 58 FGV)
  • Lager ortsfester Flüssiggasbehälter (§ 71 und § 74 FGV)
  • Aufstellungsort für Verdichter oder Pumpen im Freien (§ 38 FGV)
  • Abfüllräume; Füllstellen; Eisenbahnanlagen

Die Explosionsschutzzonen in der Flüssiggasverordnung werden eingeteilt in:

Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt.

In Zone 1 müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Zone 2: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

In Zone 2 müssen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • heiße Oberflächen max. Zündtemperatur (ca. 400°C bei Flüssiggas);
  • keine offenen Flammen;
  • Schutz gegen betriebsmäßig zu erwartende mechanisch erzeugte Funken;
  • elektrische Anlage entsprechend ÖVE-Ex 65 (kein Potentialausgleich und keine Notabschaltung erforderlich).
  • Schutzart der elektrischen Anlage IP 54 im Freien (strahlwassergeschützt) und IP 40 in Räumen.

Explosionsschutzzonen bei der Lagerung von Versandbehältern:

Lagermenge bis 200 kg: Radius des Kegel-Basiskreises 1 m
Anmerkung: Gleicht dem Basiskreis einer Einzelflasche, daher mindestens 3m Kriechweg zur nächsten Gefahrenquelle einhalten (Gefahrenquelle: Kanal, Gruben, Kelleröffnung, etc.)

Lagermenge 200 bis 1000 kg: Radius des Kegel-Basiskreises 3 m
Anmerkung: Über 200kg Lagermenge wird der Kriechweg durch die Schutzzone kompensiert

Lagermenge über 1000 kg: Radius des Kegel-Basiskreises 5 m

§ 58 FGV

Lagergebäude:

Innenbereiche von Lagergebäuden sind Zone 1.
Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung.
Bei Lüftungsöffnungen ab 2 m über Niveau ist keine Explosionsschutzzone erforderlich.

§ 53 FGV

Brandschutzzonen

In Brandschutzzonen (§ 10 FGV) dürfen weder Brandlasten noch brandfördernde Lagerungen, bzw. Einrichtungen vorhanden sein, die Flüssiggas-Behälter erwärmen könnten.

Die Brandschutzzonen gehen von der Behälterwand aus. Bei Lagermengen über 200 kg muss die Brandschutzzonen mindestens 5 m betragen.

Errichten von Flüssiggasanlagen

Nachfolgend findet sich ein Auszug über die Anforderungen die beim Errichten von Flüssiggasanlagen zu berücksichtigen sind.

  • Korrosionsschutz erdverlegter Rohrleitungen (§ 24 FGV)
  • Absperreinrichtungen in Rohrleitungen (§ 27 FGV)
  • Bemessung von Rohrleitungen (§ 34 FGV)
  • Bestimmungen über Aufstellungsräume für Verdichter, Verdampfer und Pumpen (§ 36 FGV)
  • Bestimmungen über die erstmalige Prüfung (§ 40 FGV)
  • Bestimmungen über Lage und Ausgestaltung von Lagerräumen für Versandbehälter (§ 54 FGV)
  • Bestimmungen über die Ausgestaltung von Lagergebäuden für oberirdische Flüssiggasbehälter (§ 69 FGV)
  • Bestimmungen über die Erddeckung ortsfester Flüssiggasbehälter (§ 76 FGV)
  • Kontrolle des Korrosionsschutzes erdgedeckter Flüssiggasbehälter vor der Einbettung bzw. Erddeckung (§ 79 FGV)
  • Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern (§ 80 FGV)
  • Bauliche Bestimmungen über Abfüllräumen (§ 88 FGV)
  • mechanische Lüftungsanlage in Abfüllräumen (§ 89 Abs. 1 FGV)
  • Bestimmung über die Hauptsperreinrichtung zum Abfüllraum (§ 89 Abs. 4 FGV)
  • Verwendungsbestimmungen über Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen (§ 95 FGV)

Letzte Änderung am: 12.02.2020