Ersthelfer:innen

In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen.

Praxisbeispiele zur Bestellung und Ausbildung von Ersthelfer:innen

Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung und Bestellung von Ersthelfer:innen

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen bestellt werden?

Arbeitsstätten

Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten:

  • bis 19 Arbeitnehmer:innen eine Person,
  • 20 bis 29 Arbeitnehmer:innen zwei Personen,
  • je weitere 10 Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Person.


In Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind (geringe Unfallgefahren):

  • bis 29 Arbeitnehmer:innen eine Person,
  • 30 bis 49 Arbeitnehmer:innen zwei Personen,
  • je weitere 20 Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Person.


Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer:innen  ausreichende Anzahl an Ersthelfer:innen anwesend ist.

Baustellen

Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von Arbeitgeber:innen Beschäftigten:

  • bis 19 Arbeitnehmer:innen eine Person,
  • 20 bis 29 Arbeitnehmer:innen zwei Personen,
  • je weitere 10 Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Person.

Für Baustellen gilt, dass für die notwendige Anzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen jede:r Arbeitgeber:in entsprechend der Anzahl der von ihr:ihm auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu sorgen hat. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber:innen beschäftigt, ist es aber zulässig, dass mehrere Arbeitgeber:innen die notwendige Anzahl an Ersthelfer:innen gemeinsam erbringen, sofern die diesbezügliche Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist. 

Ausbildung

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen

  • mindestens 16 Stunden
  • nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)
  • Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Der Abstand von höchstens 4 Jahren beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs.
  • Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch Arbeitsmediziner:innen ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer:innen 

  • Neu bestellte Ersthelfer:innen müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben
  • Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Der Abstand von höchstens 4 Jahren beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs.
  • Bis 1.1.2015 war es zulässig, dass Arbeitnehmer:innen, die nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen (Anmerkung: Im Rahmen der Führerscheinausbildung), zu Ersthelfer:innen bestellt wurden. Diese müssen längstens vier Jahre nach der Ausbildung eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Beispiel: 6-Stunden-Erste-Hilfe-Kurs Juni 2014 - Auffrischung bis spätestens Juni 2018.
  • Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann durch Arbeitsmediziner:innen ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
Ersthelfer:innen können auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst sein!
ErsthelferInnen in Arbeitsstätten mit 1-4 ArbeitnehmerInnen Auslaufen der Übergangsregelung am 01.01.2015 (PDF, 0,2 MB)

Weitere Informationen

Material für die Erste Hilfe

§ 26 ASchG Abs. 3 und 6 ASchG
§ 40 Abs. 1 AStV
§ 31 Abs. 5 und 6 BauV

Letzte Änderung am: 31.03.2026