Ersthelfer:innen
In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Praxisbeispiele zur Bestellung und Ausbildung von Ersthelfer:innen
Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung und Bestellung von Ersthelfer:innen
Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen bestellt werden?
Arbeitsstätten
Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten:
- bis 19 Arbeitnehmer:innen eine Person,
- 20 bis 29 Arbeitnehmer:innen zwei Personen,
- je weitere 10 Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Person.
In Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind (geringe Unfallgefahren):
- bis 29 Arbeitnehmer:innen eine Person,
- 30 bis 49 Arbeitnehmer:innen zwei Personen,
- je weitere 20 Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Person.
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer:innen ausreichende Anzahl an Ersthelfer:innen anwesend ist.
Baustellen
Die Mindestzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von Arbeitgeber:innen Beschäftigten:
- bis 19 Arbeitnehmer:innen eine Person,
- 20 bis 29 Arbeitnehmer:innen zwei Personen,
- je weitere 10 Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche Person.
Für Baustellen gilt, dass für die notwendige Anzahl an ausgebildeten Ersthelfer:innen jede:r Arbeitgeber:in entsprechend der Anzahl der von ihr:ihm auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer:innen zu sorgen hat. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber:innen beschäftigt, ist es aber zulässig, dass mehrere Arbeitgeber:innen die notwendige Anzahl an Ersthelfer:innen gemeinsam erbringen, sofern die diesbezügliche Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist.
Ausbildung
Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen
- mindestens 16 Stunden
- nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst)
- Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Der Abstand von höchstens 4 Jahren beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs.
- Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch Arbeitsmediziner:innen ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer:innen
- Neu bestellte Ersthelfer:innen müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben
- Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden). Der Abstand von höchstens 4 Jahren beginnt mit dem zuletzt absolvierten EH-Kurs.
- Bis 1.1.2015 war es zulässig, dass Arbeitnehmer:innen, die nur über eine 6-stündige Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen verfügen (Anmerkung: Im Rahmen der Führerscheinausbildung), zu Ersthelfer:innen bestellt wurden. Diese müssen längstens vier Jahre nach der Ausbildung eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Beispiel: 6-Stunden-Erste-Hilfe-Kurs Juni 2014 - Auffrischung bis spätestens Juni 2018.
- Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann durch Arbeitsmediziner:innen ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
Weitere Informationen
§ 26 ASchG Abs. 3 und 6 ASchG
§ 40 Abs. 1 AStV
§ 31 Abs. 5 und 6 BauV
Letzte Änderung am: 31.03.2026