Definition, Allgemeine Vorschriften

Maschinen und Werkzeuge sind Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind.

Definition, Vorschriften

Arbeitssicherheit

Weiters gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln.

Neben dem 3. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) regelt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit (Konstruktion, Schutzeinrichtungen usw.) von Arbeitsmitteln.

Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen (Geltungsbereich ASchG). Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) BGBl. II Nr. 392/2002 erlassen, in der festgelegt wird, dass auch für Bundesdienststellen die Arbeitsmittelverordnung anzuwenden ist.

Aktuelle Fassung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) (RIS)

Arbeitsmittel müssen für die durchzuführenden Arbeiten und unter den bestehenden vorhandenen Einsatzbedingungen geeignet sein.

Auswahl, Aufstellung, Benutzung - Allgemeines

Bei der Auswahl sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit, am Arbeitsplatz (schon) bestehende Gefahren und neue Gefahren, die durch das Arbeitsmittel entstehen könnten, zu berücksichtigen. Es dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, die die für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Werden Arbeitsmittel verändert oder miteinander kombiniert muss dies von den Herstellern vorgesehen sein, oder es ist eine Gefahrenanalyse durchzuführen.

Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln, wobei unter Aufstellung das, Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen zu verstehen ist, dürfen keine Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen. Höhergelegene Standplätze müssen durch Aufstiege gefahrlos erreichbar sein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden. Als Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen die Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetrieblichen Betriebsanweisungen.

Die Benutzung von Arbeitsmitteln darf nur unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Schutzeinrichtungen sind dabei bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei speziellen Tätigkeiten an Arbeitsmitteln (z.B. Erprobung, Rüsten, Wartung, Störungsbehebung) sind möglicherweise zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Siehe dazu: Arbeitsplatzevaluierung - Maschinen

Durch Gefahren, die bei Benutzung von Arbeitsmitteln für die Bedienungsperson aber auch andere Personen entstehen können, ergeben sich auch Pflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Jugendliche und Lehrlinge gelten besondere Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sehen als Zeichen dafür, dass ein Arbeitsmittel den Anforderungen entspricht, eine Kennzeichnung vor. Dies ist in der Regel das CE-Zeichen.

Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthält die für den Arbeitsschutz relevanten Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (§ 1 AM-VO):

  • Niederspannungsgeräte-Verordnung
  • Maschinen-Sicherheitsverordnung
  • Einfache Druckbehälter-Verordnung
  • Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
  • Versandbehälterverordnung
  • Medizinproduktegesetz
  • Druckgeräteverordnung
  • Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
  • Versandbehälterverordnung

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel Unterschiede bei "neuen" und "alten" Arbeitsmitteln.

Für Maschinen und Geräte, die nicht unter diese Rechtsvorschriften fallen, gilt der vierte Abschnitt der AM-VO (siehe § 1 AM-VO). Ausschlaggebend ist das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens (siehe Typenschild) bzw. die erstmalige Verwendung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer.

§ 1 AM-VO

 

Betriebsanleitung, Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung

Die Betriebsanleitung (Bedienungsanleitung) ist die für den Verwender eines Arbeitsmittels wichtigste Informationsquelle. In ihr müssen sich alle Angaben für die sichere Benutzung eines Arbeitsmittels befinden.

Die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (z.B. die Maschinen-Sicherheitsverordnung) verpflichten den Hersteller einer Maschine (oder etwas allgemeiner den "Inverkehrbringer") eine Betriebsanleitung herzustellen. Die Betriebsanleitung muss sich auf alle "Lebensphasen" des Arbeitsmittels beziehen und dafür Schutzmaßnahmen beinhalten:

  • Aufstellen, Montage
  • Einsatzbedingungen
  • Unterweisung
  • Arbeitsplätze
  • Schutzeinrichtungen
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Rüsten
  • Reinigung
  • Wartung, Instandhaltung
  • Störungsbeseitigung
  • Demontage

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass diese Bedienungsanleitungen (Bedienungsanleitungen) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch eingehalten werden. Die Bedienungsanleitungen sind auch die Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Für

müssen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden. Für die Erstellung der Betriebsanweisungen können neben Betriebsanleitungen der Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen sind. Die Betriebsanweisungen sind Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.

Merkblätter der AUVA

§ 12 ASchG
§ 14 ASchG

Information und Unterweisung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.

Die Information muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:

  • Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels
  • Verhalten bei Störungen
  • Gefährliche Arbeitsmittel in der Umgebung des Arbeitsplatzes
  • Daten für den sicheren Betrieb (z.B. über Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe)

Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss nicht durchgeführt werden, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit).

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten und regelmäßig wiederkehrend ausreichend zu unterweisen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:

  • Inbetriebnahme und Verwendung
  • Verhalten bei Störungen
  • Schutzmaßnahmen bei der Störungsbeseitigung
  • Verwendung von Schutzeinrichtungen bei verschiedenen Verwendungszwecken
  • Schutzmaßnahmen für Instandsetzungs-, Umbau- und Wartungsarbeiten.

Die Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Inbetriebnahme und Verwendung kann entfallen, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden Unterweisung ist in der Evaluierung zu ermitteln.

Die Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetrieblichen Betriebsanweisungen sind die Grundlage für die Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen, sie sind daher den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

§ 12 ASchG
§ 14 ASchG
§ 4 AM-VO
§ 5 AM-VO

Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gefahren für sie selbst und für Andere (auch Kunden, Passanten etc.) verursachen.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das sich zwar primär an die ArbeitgeberInnen richtet, sieht daher auch Pflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor:

  • die Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu benutzen
  • vor Inbetriebnahme sind Arbeitsmittel auf offenkundige Mängel zu prüfen
  • vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, dass sich die Bedienungsperson selbst oder andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt
  • Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt, außer Betrieb gesetzt oder verändert werden
  • Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahr, Defekte an Schutzeinrichtungen sind sofort zu melden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, müssen festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.

§ 15 ASchG
§ 35 ASchG

Aufstellung von Arbeitsmitteln

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hierfür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch bewegte Teile des Arbeitsmittels selbst oder durch bewegte Teile anderer Arbeitsmittel in ihrer Umgebung nicht gefährdet werden. Soweit nicht bereits in der Betriebsanleitung entsprechende Mindestabstände zwischen beweglichen Bauteilen von Arbeitsmitteln und festen oder beweglichen Bauteilen in ihrer Umgebung vorgesehen sind, können Sicherheitsabstände entsprechend ÖNORM EN 349 herangezogen werden:

  • für den Körper 500 mm
  • für den Kopf 300 mm
  • für das Bein (Oberschenkel) 180 mm
  • für den Fuß (Rist) 120 mm
  • für die Zehen 50 mm
  • für den Arm (Oberarm) 120 mm
  • für die Hand (Handgelenk, Faust) 100 mm
  • für die Finger 25 mm.

Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist weiters zu beachten, dass alle verwendeten und erzeugten Energien (z.B. elektrischer Strom, Strahlung etc.) und Stoffe (Dampf, Druckluft, Aerosole, Stäube, Späne etc.) müssen sicher zugeführt und wieder entfernt werden können (z.B. durch Absaugungen).

Der Aufstellungsort eines Arbeitsmittels muss ausreichend tragfähig sein. Es kann somit beispielsweise erforderlich sein, einen Festigkeitsnachweis einer Decke zu erbringen.

Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls sicher zu verankern.

Die Arbeits- und Wartungsbereiche sind entsprechend der dort zu erfüllenden Aufgaben ausreichend zu beleuchten.

Bei Aufstellung von Arbeitsmitteln im Freien ist Witterungsschutz (z.B. Flugdach) und Blitzschutz (wenn Größe, Beschaffenheit oder Lage des Arbeitsmittels dies erfordert) vorzusehen.

Vorsicht bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen.

§ 12 AM-VO
§ 34 ASchG

Standplätze, Aufstiege

Festverlegte Bedienungsstiegen, die zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen, müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung darf höchstens 60° zur Waagrechten betragen.

§ 4 AStV

Für "alte Arbeitsmittel" (ohne CE-Zeichen) gilt:

Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher zu höher oder tiefer gelegenen Plätzen für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel gelangen können, müssen festverlegte Bedienungsstiegen angebracht werden. Wenn die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Standplätze auf Arbeitsmitteln, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein. Die Absturzsicherung muss mindestens 1 m hoch sein (Brüstung oder Geländer) und ab 2 m Absturzhöhe Fußleisten aufweisen. Die Höhe der untersten Sprosse oder Stufe von Aufstiegen darf vom Boden aus gemessen:

  • an ortsfeste Arbeitsmitteln maximal 40 cm
  • an mobilen Arbeitsmittel maximal 60 cm und
  • an Aufstiegen zu Fahrerplätzen maximal 70 cm
    betragen.

Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege müssen

  • aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein,
  • eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
  • eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sein.

§ 47 AM-VO 

Weitere Informationen, Folder und Merkblätter

Merkblätter

 

 

Letzte Änderung am: 01.02.2022