Fachkenntnisnachweiszeugnisse
Zeugnisse gemäß § 11 FK-V sind als Lichtbildausweis auszustellen, für welche bestimmte Mindestinhalte erforderlich sind.
Zeugnisse, welche einen Nachweises der Fachkenntnisse dokumentieren, dürfen gemäß § 63 ASchG i.V.m. § 11 FK-V nur von hierzu durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, ermächtigte Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden. Diese Zeugnisse gemäß § 11 FK-V sind als Lichtbildausweis auszustellen und haben folgende Mindestangaben zu beinhalten:
- Angabe, dass mit dem Dokument ein Zeugnis nach § 11 FK-V vorliegt,
- das absolvierte Ausbildungsgebiet, mit der möglichst konkreten Bezeichnung des Ausbildungsgebietes gemäß § 6 FK-V (zum Beispiel "flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane nach § 6 Z 1 lit. a FK-V" anstelle von lediglich "flurgesteuerte Laufkrane" (die Ausstellung eines Zeugnisses, welches den Fachkenntnisnachweis für mehrere Ausbildungsgebiete dokumentiert, ist möglich),
- der Zeitraum der Ausbildung und das Stundenausmaß,
- das Prüfungsdatum (oder das Ausstellungsdatum) sowie eine Ausweisnummer,
- Angaben zur ausstellenden Ausbildungseinrichtung (Bezeichnung der ermächtigten Ausbildungseinrichtung, Adresse, Geschäftszahl des Ermächtigungsbescheides),
- eine Unterschrift für die ausstellende Ausbildungseinrichtung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter (nicht zwingend erforderlich),
- Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Absolventen/der Absolventin,
- Lichtbild des Absolventen/der Absolventin;
- ein Unterschriftenfeld für den Ausbildungsabsolventen/die Ausbildungsabsolventin, welches zur Fälschungssicherheit und zweifelsfreien Feststellung der Identität dienen soll (nicht zwingend erforderlich).
Beispiele für die Gestaltung von Zeugnissen gemäß § 11 FK-V in Papier- oder Scheckkartenformat:
Letzte Änderung am: 20.07.2022