Ruhepausen und Ruhezeiten

Das BäckereiarbeiterInnengesetz enthält Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind.

Ruhepausen

Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Viertelstunde dieser Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

§ 6 BäckAG 

Tägliche Ruhezeit

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

§ 7 BäckAG 

Wochenendruhe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat.

§ 9 Abs. 1 BäckAG 

Die Wochenendruhe muss für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr beginnen und darf frühestens am Sonntag um 20 Uhr enden. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 15 Uhr beginnen.

§ 9 Abs. 2 BäckAG

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise beginnt die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18 Uhr und darf frühestens am Sonntag um 18 Uhr enden. Durch Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat schriftliche Einzelvereinbarung) kann zugelassen werden, dass die Wochenendruhe bei Schichtarbeit am Sonntag bereits frühestens um 12 Uhr enden darf.

§ 9 Abs. 3 BäckAG 

Wochenruhe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Wochenendruhe beschäftigt werden dürfen, haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden als Ersatz für die Beschäftigung am Wochenende. Die Wochenruhe muss einen ganzen Wochentag einzuschließen.

§ 10 BäckAG

Wöchentliche Ruhezeit bei Schichtarbeit

Um Schichtarbeit zu ermöglichen kann durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch eine schriftliche Vereinbarung die Regelung getroffen werden, dass die wöchentliche Ruhezeit bis auf 24 Stunden verkürzt werden kann. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein.

§ 11 BäckAG

Ersatzruhe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, haben in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß der während der Ruhezeit geleisteten Arbeit.

§ 12 BäckAG 

Feiertagsruhe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.

§ 14 Abs. 1 BäckAG

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Durch Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat schriftliche Einzelvereinbarung) kann zugelassen werden, dass die Feiertagsruhe bei Schichtarbeit am Feiertag bereits frühestens um 12 Uhr enden darf.

§ 14 Abs. 5 BäckAG 

Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten notwendige Freizeit.

§ 15 Abs. 1 BäckAG

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:

  1. der Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,
  2. dem Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie dem mechanischen Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,
  3. dem Anheizen von Backöfen,
  4. dem Auftauen und Aufreschen der in Tiefkühl- und Gärunterbrechungsanlagen gelagerten Halb- und Fertigerzeugnisse,
  5. der unaufschiebbaren Reinigung und Instandhaltung der Betriebsräume und –anlagen,
  6. der Herstellung leicht verderblicher Zuckerbackwaren in Konditoreibetrieben während drei Stunden vor 12 Uhr.

§ 17 Abs. 1 BäckAG 

Weiters dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden:

  1. höchstens fünfmal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden und höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres an Feiertagen wegen vorübergehenden unaufschiebbaren Arbeiten, weiters aus Anlass von baulichen Herstellungen oder von Arbeiten an Maschinen und Betriebseinrichtungen, durch welche die Arbeiten zur Erzeugung oder die Kühlung und Tiefkühlung von Backwaren behindert werden.
  2. höchstens zweimal innerhalb eines Kalenderjahres an Wochenenden aus Anlass von Messen.

§ 17 Abs. 2 BäckAG

Die Landeshauptleute können nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen.

§ 17 Abs. 3 und 4 BäckAG

Bezahlung von Arbeiten an Sonn - und Feiertagen/Zuschläge für Überstunden- und Nachtarbeit

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Überstunden und Arbeiten in der Nacht gebühren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besondere Zuschläge. In manchen Fällen kann auch Zeitausgleich gewährt werden.

Sonntagszuschlag

Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 Prozent.

§ 13 BäckAG

Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Entgelt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außerdem Anspruch auf einen Zuschlag von 100 Prozent je geleisteter Arbeitsstunde, es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart.

§ 16 Abs. 1 und 4 BäckAG

Überstundenzuschlag

Jede Überstunde ist mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent zu vergüten.

§ 4 Abs. 1 und 2 BäckAG

Nachtarbeitszuschlag

Die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist mit einem Nachtarbeitszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für die Zeit von 20 Uhr bis 4 Uhr 75 Prozent, für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr 50 Prozent je Stunde.

§ 5 BäckAG

Letzte Änderung am: 29.11.2022