Maschinen-Sicherheitsverordnung

Hier wird kurz über die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 und die Aufgaben der Marktüberwachung informiert.

Anwendungsbereich der MSV 2010

Die Maschinen-Sicherheitsverordnung ist eine Verordnung zur GewO und fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion. Sie richtet sich and die Hersteller und Inverkehrbringer von Maschinen.

Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse (§ 1 Abs. 1 MSV 2010)

  1. Maschinen
  2. auswechselbare Ausrüstungen
  3. Sicherheitsbauteile
  4. Lastaufnahmemittel
  5. Ketten, Seile und Gurte
  6. abnehmbare Gelenkwellen
  7. unvollständige Maschinen

§ 1 Abs. 2 MSV 2010 enthält die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie). § 2 MSV 2010 enthält die Begriffsbestimmungen wobei auf folgende besonders hingewiesen wird:

Maschine (§ 2 Abs. 2 lit a):
„Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.“

auswechselbare Ausrüstung (§ 2 Abs. 2 lit b):
„Eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.“ (Anmerkung: Arbeitskörbe für Hubstapler und Krane sind nach Aussage der Europäischen Kommission keine auswechselbare Ausrüstung gem. MSV 2010)

unvollständige Maschine (§ 2 Abs. 2 lit g):
„Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu bilden.“

Herstellerbegriff

  • Als Hersteller im Sinne der MSV 2010 gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine von der MSV 2010 erfasste Maschine oder unvollständige Maschine konstruiert oder baut ..... oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn eine Maschine also für den Eigengebrauch hergestellt wird und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Benutzung zur Verfügung gestellt werden soll, ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die Einhaltung der Bestimmungen der MSV 2010 verpflichtet.
  • Wenn kein Hersteller im Sinne dieser Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.
  • Wird eine unvollständige Maschine gekauft, so ist die Käuferin/der Käufer dazu verpflichtet, diese vor Inbetriebnahme entsprechend den Forderungen der MSV 2010 als Maschine fertig zu stellen. Das heißt, es müssen vom Käufer oder von der Käuferin, vor Anbringung der CE Kennzeichnung:
    • die noch fehlenden sicherheitsbedingten Einrichtungen gemäß Anhang I MSV 2010 ergänzt werden,
    • im Falle einer Anhang IV Maschine ein spezielles Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt werden,
    • eine Betriebsanleitung erstellt werden und ggf. Informationen und Warnhinweise an der Maschine angebracht  werden und
    • die technischen Unterlagen nach Anhang VII A und die Konformitätserklärung nach Anhang II A erstellt werden.

Harmonisierte Normen, Übereinstimmungsverfahren

Allen Richtlinien für das in Verkehr bringen gemein ist, dass die Harmonisierung der Rechtsvorschriften durch die Definition von so genannten „grundlegenden Anforderungen“ (GSA) geschieht. Diese sollen ein einheitliches Schutzniveau gewährleisten, lassen jedoch Freiraum bei der Umsetzung. Grundlegende Anforderungen legen somit eigentlich Schutzziele fest, stellen es jedoch den Herstellerinnen/Hersteller oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer im Wesentlichen frei, auf welche Weise sie diese Schutzziele erreichen.

Um allfälligem Missbrauch dieses Freiraumes zu begegnen, wurden zwei begleitende Maßnahmen geschaffen

  1. die harmonisierten Normen und
  2. das modulare Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen.

Harmonisierte Normen

Zur möglichen Umsetzung von grundlegenden Anforderungen in Richtlinien werden von der Europäischen Kommission Aufträge zur Erarbeitung von Normen gegeben, die einen standardisierten und anerkannten Rahmen schaffen.

  • Bei Einhaltung harmonisierter Normen wird von einer Erfüllung der diesen Normen zu Grunde liegenden  Anforderungen der Richtlinie ausgegangen.
  • Die Einhaltung harmonisierter Normen kann die Möglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zur Konformitätsbewertung eröffnen (Beispiel hierfür: „gefährliche Maschinen“ nach Anhang IV der MSV 2010).
  • Wenden Herstellerinnen/Hersteller oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer keine harmonisierten Normen an, so müssen sie die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie nachweisen.

Bewertung der Konformität - Übereinstimmungsverfahren

Die CE – Kennzeichnung (Zeichen für die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen einer Richtlinie) steht nicht nur für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, sondern auch für die Durchführung eines Verfahrens zum Nachweis der Einhaltung dieser GSA, welches ebenfalls Bestandteil der Richtlinie(n) ist.

Herstellerinnen/Hersteller oder Inverkehrbringerinnen/Inverkehrbringer müssen auf dem in der Richtlinie vorgegebenen Weg nachweisen, dass ihr Produkt tatsächlich den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Die Verfahren in den einzelnen Richtlinien basieren auf acht Modulen, die eine standardisierte Grundlage für die Verfahren liefern. Diese Module beziehen sich sowohl auf die Produktentwurfsstufe als auch auf die Fertigungsstufe und können auch miteinander kombiniert werden.

Ablauf des Übereinstimmungsverfahrens

  1. Einhaltung aller relevanten grundlegenden Sicherheitsanforderungen (GSA) des Anhangs I der MSV 2010. Dafür ist eine Risikobeurteilung durchzuführen.
  2. Erstellung der Technischen Unterlagen (Anhang VII MSV 2010) inklusive einer dokumentierten Risikobeurteilung.
  3. Erstellung einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache. Der Mindestinhalt der Betriebsanleitung ist in der MSV 2010 (Anhang I, 1.7.4.) festgelegt.
  4. Durchführung des in Frage kommenden Verfahrens zur Konformitätsbewertung, mit dem die Einhaltung der GSA nachgewiesen wird. Dieses kann durch eine interne Fertigungskontrolle (Anhang VIII) erfolgen. Bei Maschinen nach Anhang IV („gefährliche Maschinen“) ist ein besonderes Übereinstimmungsverfahren einzuhalten (Baumusterprüfung, zertifiziertes System der umfassenden Qualitätssicherung, lückenlose Einhaltung harmonisierter (EN) Normen)
  5. Ausstellung der Konformitätserklärung (Anhang II) und
  6. Anbringung der CE- Kennzeichnung (Anhang III).

Konformitätserklärungen

In § 4 Abs. 1e der MSV 2010 wird von den Herstellerinnen und Hersteller oder deren Bevollmächtigten gefordert, vor dem Inverkehrbringen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Verordnung auszustellen und sicherzustellen, dass diese der Maschine beiliegt. Im § 13 Abs. 1 wird analog dazu für  Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer von unvollständigen Maschinen gefordert, gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B eine so genannte Einbauerklärung auszustellen und diese den Kund/innen auszufolgen.

Anmerkung: Eine unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie im Sinne der MSV 2010 fertig gestellt wurde und die CE-Kennzeichnung angebracht ist.

Wesentlich ist, dass die Übereinstimmungserklärungen von einer für die Herstellerin/den Hersteller oder Inverkehrbringerin/Inverkehrbringer zeichnungsberechtigten Person unterfertigt werden. Es muss sich um eine Person handeln, die auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Betriebsanleitung für Maschinen

Die wichtigste Unterlage, um eine Maschine sicher betreiben zu können, ist die Betriebsanleitung. Mängel in der Betriebsanleitung werden Mängeln an der Maschine selbst gleichgesetzt. Die Betriebsanleitung muss alle Angaben enthalten, damit eine Maschine sicher betrieben werden kann. Unter „Betreiben“ werden alle Arbeiten an und mit der Maschine verstanden, also auch z.B. das Umrüsten, die Wartung, die Reinigung und Reparatur. Dürfen bestimmte Arbeiten nicht von den Betreiberinnen und Betreiber durchgeführt werden, ist dies ebenfalls klar in der Betriebsanleitung zu vermerken.

Wichtige Inhalte der Betriebsanleitung (Anhang I ,1.7.4.2. MSV 2010)

  • Firmenname und Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin und seines/seiner Bevollmächtigten
  • Bezeichnung und allgemeine Beschreibung der Maschine
  • die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen
  • eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden
  • eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine
  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann
  • Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll
  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen
  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals
  • Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben
  • Anleitung für die vom Benutzer oder von der Benutzerin zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung
  • die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können
  • Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt
  • Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen
  • bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist
  • Beschreibung der vom Benutzer oder von der Benutzerin durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen
  • Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen
  • Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken
  • Angaben zur Luftschallemission der Maschine, vor allem wenn der bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt
  • Angaben zu Vibrationswerten, d.h. Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen
  • Angaben über ionisierende oder nicht ionisierende Strahlung, durch die das Bedienungspersonal oder andere Personen gefährdet werden können

Marktaufsichtsbehörden für Maschinen

Struktur Marktaufsicht und Behördenzuständigkeit

Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden. (§ 4 Abs. 1 MSV 2010)

Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen. (§ 4 Abs. 2 MSV 2010)

Gemäß § 338 Abs. 9 GewO ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Marktaufsichtsbehörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig.
Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des IV. und V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der § 6 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, in der Fassung des BGBl. I Nr. 204/2022, sinngemäß.

Schutzklauselverfahren

Wurde ein Produkt rechtmäßig mit der CE-Kennzeichnung versehen, so darf es grundsätzlich nicht am freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt gehindert werden. Inverkehrbringen und in weiterer Folge Inbetriebnahme dürfen nicht behindert werden, sofern keine begründbaren Verdachtsmomente vorliegen, die eine Nichterfüllung der Anforderungen nahelegen. Solche Verdachtsmomente können bei Maschinen z.B. sein:

  • offensichtliche sicherheitstechnische Mängel, z.B. fehlende Schutzeinrichtungen
  • fehlende Zubehörteile, die für das sichere Betreiben einer Maschine erforderlich sind
  • fehlende oder unvollständige Betriebsanleitung
  • fehlende oder mangelhafte Konformitätserklärung, z.B. kein Verweis auf Normen, Baumusterprüfung oder QS-System bei Anhang IV Maschinen
  • fehlende CE-Kennzeichnung

Wenn festgestellt wird, dass eine von der MSV 2010 (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht, so hat die Marktaufsichtsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken (§ 11 MSV 2010). Wenn diese Maßnahmen gesetzt wurden, ist das Verfahren gemäß § 365i Abs. 1 GewO 1994 umgehend einzuleiten.

Selbstimport von Maschinen

Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.

Maschinen unterlagen somit den Bestimmungen der vorhergehenden MSV, wenn sie nach dem Stichtag 01.01.1995 in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden und unterliegen nun den Bestimmungen der MSV 2010, wenn sie nach dem Stichtag 28.12.2009 in den EWR eingeführt wurden.

Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen müssen somit im Einzelfall nicht nur überprüfen, wann eine selbst importierte Maschine erstmalig in Verkehr gebracht wurde, sondern auch wo, um feststellen zu können, ob die MSV anzuwenden gewesen wäre oder die MSV 2010 anzuwenden ist.

Für Maschinen, die bereits vor dem Stichtag 01.01.1995 in Verwendung waren, müssen demnach weder die Bestimmungen der MSV noch die der MSV 2010 eingehalten werden. Für diese gilt jedoch in jedem Fall der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO).

Bedeutung von Übereinstimmungserklärungen in Genehmigungsverfahren

Nach § 7 Abs. 1 der MSV 2010 wird eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, von der Gewerbebehörde grundsätzlich – unbeschadet von Maßnahmen der Marktaufsichtsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen der MSV 2010 angesehen.

EG-Konformitätserklärungen sind öffentliche Urkunden und können als Beweismittel nach § 47 AVG 1991 in Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unter folgenden Voraussetzungen in Betracht kommen:

  1. Die EG-Konformitätserklärungen nach § 7 der MSV 2010 liegen dem Genehmigungsantrag bei.
  2. Die Maschinen sind ausreichend technisch beschrieben (Definition und Beschreibung des bestimmungsgemäßen Betriebes, der Aufstellungsbedingungen und der Restrisiken, Vorhandensein von Aufstellungsplänen für die konkrete Situation, von Fließbildern, von Stoffinventarlisten und sonstigen für die eindeutige Beschreibung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, eindeutige und nachvollziehbare Abgrenzung des Umfanges, für den die EG-Konformitätserklärungen ausgestellt wurden).
  3. Die Beweismittel gelten nur im Umfang der EG-Konformitätserklärung (beachte: Erfordernis einer Gesamt- EG-Konformitätserklärung bei einer Gesamtheit von Maschinen).

Die Prüfung reduziert sich im Genehmigungsverfahren dann auf folgende Themen:

  1. Formalprüfung der EG-Konformitätserklärung.
  2. Prüfung der Übereinstimmung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Maschinen mit dem Antragsgegenständlichen.
  3. Prüfung der technischen Beschreibung, Pläne und Schemata im Hinblick auf eine eindeutige Konsensdefinition.
  4. Prüfung der Integration der Maschine in die Anlage und der gefahrlosen Einhaltbarkeit der Gefahrenbereiche konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen am Grundstück der Antragstellerin (Aufstellungsbedingungen, Aufstellungsort, Umfeld, Schutzzonen, Schnittstellen).

Letzte Änderung am: 31.01.2023