Fuß- und Beinschutz

Fuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (§ 8 PSA-V).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Gefahrenevaluierung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen,
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
  • Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
  • elektrische Gefahren,
  • Gesundheitsgefahren für Gewebe oder Muskel-Skelett-Apparat bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung,
  • Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen,
  • Gefahr des Ausrutschens auf geneigten oder rutschigen Untergründen.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Schnittschutz bei Arbeiten mit Kettensägen

Statistiken der AUVA für die Jahre Jahre 2000 bis 2010 zeigen, dass etwa 90 % der Unfälle mit Kettensägen als Ursache „Kontrollverlust“ haben, der vor allem durch die Funktionsweise dieser Geräte bewirkt wird und weitgehend unabhängig von der Arbeitsumgebung eintritt.

Herstellerinnen und Hersteller von Motorkettensägen führen die obligatorische Verwendung von PSA (Schnittschutzhosen, Schnittschutzbeinlinge,  Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz und ev. Jacken mit Schnittschutz) gegen Schnittverletzungen in ihren Betriebsanleitungen an. Die Herstellerinnen und Hersteller machen hinsichtlich der Verwendung keine Unterschiede oder Einschränkungen zur Verwendung von PSA zwischen Branchen, zu schneidenden Werkstoffen, Arbeitshaltungen und Dauer oder Häufigkeit von Sägearbeiten. Gemäß § 35 ASchG sind die Betriebsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller einzuhalten.

Im Rahmen der Gefahrenevaluierung ist zu prüfen, ob alternative Maschinen, z. B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge, eingesetzt werden können, die vom Gefährdungspotenzial geringer einzuschätzen sind.

Siehe dazu auch die AUVA-Broschüre „Sicheres Arbeiten auf Baustellen“, die in diesem Zusammenhang fordert: „Eng anliegende Kleidung mit Schnittschutzeinlage im Beinbereich tragen.“

Bewertung

Siehe dazu auch das Merkblatt Bewertung von Sicherheitsschuhen und Berufsschuhen (Fußschutz und Beinschutz (PDF, 0,3 MB) )

Auswahl

Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.

Auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen (§ 3 Abs. 9 PSA-V).

Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.

Hygiene

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin und jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.

Letzte Änderung am: 14.04.2020