Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe

Unterteilung der Gefahren

Die Gefahren die von Arbeitsstoffen ausgehen, können in Gesundheitsgefahren, sowie in Brand- und Explosionsgefahren unterteilt werden.

Zusätzliche Gefährdungen können von heißen oder kalten Arbeitsstoffen, Schüttgütern (Versinken, verschüttet werden) sowie beim Befahren von Behältern und Gruben ausgehen. 

Gesundheitsgefahren

Welche Arbeitsstoffe als gesundheitsgefährdend gelten, legt das ASchG in § 40 fest. Die Definitionen im ASchG sind mit der Novelle 2015 an das System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) NR. 1272/2008) angepasst worden.

Die aktuellen Gefahrenklassen sind:

Akute Toxizität
Schädliche Wirkungen die auftreten, wenn Stoffe oder Gemische, in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24 Stunden in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 Stunden lang eingeatmet wird.
Beispiele: Stickstoffdioxid, Blausäure, Chlor, Lindan.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Ätzwirkung: Erzeugung einer irreversiblen Hautschädigung durch Applikation einer eines Stoffes für eine Dauer von bis zu 4 Stunden. Beispiel Natriumhydroxid wasserfrei.
Reizwirkung: Erzeugung einer reversiblen Hautschädigung durch Applikation eines Stoffes für eine Dauer von bis zu 4 Stunden.
Beispiele: Aceton, Natriumcarbonat

Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Schwere Augenschädigung: Erzeugung von Gewebsschäden im Auge oder eine schwerwiegende Veränderung des Sehvermögens. Beispiele: starke Säuren und Laugen
Augenreizung: Erzeugung von Veränderungen am Auge, die innerhalb von 21 Tagen vollständig reversibel sind. Beispiele: verschiedene verdünnte Säuren und Laugen.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Inhalationsallergen: Stoff der beim Einatmen einen Überempfindlichkeit der Atemwege verursacht. Beispiele: Isocyanate, Cobalt.
Hautallergen: ein Stoff, der bei Hautkontakt eine allergische Reaktion auslöst.
Beispiele: Nickelverbindungen.

Kanzerogenität (krebserzeugende Wirkung)
Stoffe oder Gemische, die durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.
Beispiele: Asbest, Benzol.

Keimzellmutagenität (erbgutverändernde Wirkung)
Stoffe oder Gemische, die durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut  eine Änderung des genetischen Materials bewirken können, wodurch vererbbare Schäden verursacht werden können. Beispiel Acrylamid.

Reproduktionstoxizität (fortpflanzungsgefährdende Wirkung)
Stoffe oder Gemische, die durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit dieser Schäden (fruchtschädigend) erhöhen können, zur Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt oder zur Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen führen können.
Beispiele: Blei, Dimethylformamid.

Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition)
Eindeutige Auswirkungen auf die Gesundheit, die die Körperfunktionen beeinträchtigen können (reversibel oder irreversibel) sofern sie nicht ausdrücklich durch die bereits aufgezählten Wirkungen oder durch die Aspirationsgefahr erfasst sind. Beispiel: Methanol (schädigt den Sehnerv).

Spezifische Zielorgantoxizität (mehrmalige Exposition)
Eindeutige Auswirkungen auf die Gesundheit, die die Körperfunktionen beeinträchtigen können (reversibel oder irreversibel) nach wiederholter Exposition, sofern sie nicht ausdrücklich durch die bereits aufgezählten Wirkungen oder durch die Aspirationsgefahr erfasst sind. Beispiele: Toluol, Isopentanol, Schwefelkohlenstoff.

Aspirationstoxizität
Schwerwiegende akute Wirkungen wie Pneumonien, Lungenschädigung bis zum Tod durch Aspiration.
Beispiele: Kohlenwasserstoffgemische, Terpentin.

Für Apotheken stehen folgende Unterlagen der AUVA zur Verfügung:

  • Merkblatt der AUVA: M.plus 340.7 Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe in öffentlichen Apotheken
  • Leitfaden der AUVA: E 27 Sicheres und gesundes Arbeiten in öffentlichen Apotheken

Als gesundheitsgefährdend gelten gemäß ASchG auch Arbeitsstoffe mit den Eigenschaften:

Fibrogen - Schwebstoffe, die durch Einatmen Erkrankungen der Lunge, die mit einer Bindegewebsbildung einhergehen, hervorrufen können (Beispiele Quarzstaub, Asbest);

Biologisch inert - Stäube, die weder giftig noch fibrogen wirken, die keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, allerdings eine Beeinträchtigung der Funktionen der Atmungsorgane verursachen können, wie Eisenoxidfeinstaub; oder

Radioaktiv - Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden.

Als gesundheitsgefährdend gelten weiters auch "Gase unter Druck" oder "Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische".

 

Letzte Änderung am: 05.12.2024