Online-Durchführung von Teilen der SFK-Fachausbildung

Die Durchführung von Teilen der SFK-Fachausbildung in digitaler Form (interaktive Online-Seminare bzw. Webinare) stellt für bereits tätige Ausbildungseinrichtungen (mit Anerkennungsbescheid für eine Präsenzausbildung) wesentliche Änderungen des Ausbildungsplans sowie der Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung dar. Digitale Vermittlung bzw. digitales Lernen erfordern eine entsprechende Anpassung der Kursdurchführung, um den Lernerfolg in gleicher Weise zu ermöglichen. Die Durchführung in dieser Form muss auf Antrag der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 6 SFK-VO anerkannt werden. Der Ausbildungseinrichtung steht es frei, die Fachausbildung zur Gänze neu anerkennen zu lassen (unter Aufhebung des alten Bescheides), oder die Anerkennung der entsprechenden Änderung zu beantragen (in Ergänzung zu dem aufrechten Anerkennungsbescheid).

Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die Einhaltung der Qualitätskriterien gem. § 2 SFK-VO auch im digitalen Rahmen gewährleistet wird. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

Kompetenz auf dem Gebiet Digitalisierung und Erwachsenenbildung

Dem Antrag sind allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte anzuschließen (§ 5 Z 2 SFK-VO). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn an der Organisation sowie methodisch-didaktischen Aufbereitung der Online-Seminare Personen mitwirken, die über eine entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet Digitalisierung und Erwachsenenbildung verfügen. Die Ausbildungseinrichtung hat somit im Antrag darzulegen, dass

  1. entweder der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin (§ 4 SFK-VO) über einen in Österreich anerkannten Kompetenznachweis auf dem Gebiet Digitalisierung und Erwachsenenbildung verfügt und die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung für Online-Seminareinheiten übernimmt (der Nachweis ist dem Antrag in Kopie anzuschließen),
  2. oder die einzelnen Lehrkräfte, die Online-Seminare durchführen, individuell über ausreichende Kompetenz auf dem Gebiet Digitalisierung und Erwachsenenbildung verfügen. Die erforderlichen Kompetenzen auf dem Gebiet Digitalisierung und Erwachsenenbildung der Lehrkräfte hat die Ausbildungseinrichtung in einem entsprechend erweiterten Qualifikationsprofil festzulegen und dem Antrag anzuschließen. Hinweis: Auf Nachfrage sind dem Zentral-Arbeitsinspektorat die individuellen Qualifikationsnachweise der eingesetzten Lehrkräfte, die Online-Seminare durchführen, vorzulegen.

Beschränkung der digitalen Unterrichtseinheiten

Für eine praxis- und anwendungsorientierte Ausbildung ist die Möglichkeit des Kennenlernens, Austausches und der Vernetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Vortragenden untereinander unerlässlich. Aus diesem Grund muss ein Teil der Ausbildung auch in persönlicher Anwesenheit am Standort der Ausbildungseinrichtung erfolgen. Eine Anerkennung der Ausbildung mit Online-Seminaren kann daher nur erfolgen, wenn

  1. zumindest 96 Unterrichtseinheiten der Durchführung in Anwesenheit vor Ort vorbehalten bleiben und
  2. in Fachgebieten (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 10 SFK-VO), in denen mehr als die Hälfte der vorgesehenen Seminare in digitaler Form durchgeführt werden sollen, der Lernerfolg durch zusätzliche Lernkontrollen überprüft wird.

Dem Ausbildungsplan, der dem Antrag angeschlossen wird, muss zu entnehmen sein, welche Unterrichtseinheiten in digitaler Form durchgeführt werden.

Pufferzeit für die Online-Durchführung

Da im digitalen Rahmen damit gerechnet werden muss, dass technische Probleme (Bild- oder Tonausfall, etc.) zu Zeitverzögerungen führen, müssen Maßnahmen gesetzt werden, um einem Qualitätsverlust entgegenzuwirken. Daher kann eine Anerkennung nur erfolgen, wenn aus dem Ausbildungsplan hervorgeht, dass für online durchgeführte Unterrichtseinheiten ein zusätzliches Zeitfenster veranschlagt wird, dass in die Unterrichtszeit von 50 Minuten (§ 1 Abs. 3 zweiter Satz SFK-VO) nicht eingerechnet wird. Das Gesamtausmaß dieser Pufferzeit, muss in adäquatem Ausmaß festgelegt werden:

  • Bei ganztätigen Online-Seminaren zumindest 1 Stunde
  • Bei halbtätigen Online-Seminaren (bis 4 UE): zumindest ½ Stunde

e-Learning

Soll das Ausbildungsprogramm um e-Learning-Inhalte ergänzt werden, die in Abwesenheit der Lehrenden absolviert werden und keine Möglichkeit zum direkten Austausch eröffnen, sind diese dem Selbststudium gemäß § 1 Abs. 3a SFK-VO zuzuordnen und dürfen daher lediglich im dafür vorgesehenen Ausmaß von maximal 96 Unterrichtseinheiten implementiert werden.

Letzte Änderung am: 16.02.2023