Allgemeines zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe

Regelungen zu den zulässigen Arbeitszeiten finden sich in verschiedenen Rechtsvorschriften. Für den Großteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG).

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der Heranziehung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung während des täglichen (Tagesarbeitszeit) und des wöchentlichen (Wochenarbeitszeit) Arbeitsablaufes sowie die Mindestdauer der erforderlichen Pausen innerhalb der Tagesarbeitszeit (Ruhepausen) und nach der Tagesarbeitszeit (Ruhezeit).

Das Arbeitsruhegesetz regelt die Wochenend- und Feiertagsruhe bzw. bei zulässiger Beschäftigung am Wochenende die Wochenruhe oder Ersatzruhe.

Für die genaue Kenntnis der Arbeitszeiten in einer Branche ist es erforderlich, neben dem Arbeitszeit- (AZG) bzw. Arbeitsruhegesetz (ARG) auch den entsprechenden Kollektivvertrag heranzuziehen. 

Die Betriebsvereinbarung

Mehrere Themen des Arbeitsschutzes stehen eng in Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen. Auch ermächtigen einige Gesetze, individuelle Regelungen durch Betriebsvereinbarungen zu treffen.

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, können auch keine Betriebsvereinbarungen getroffen werden, sondern nur sogenannte Einzelvereinbarungen mit den jeweiligen Bediensteten. Einzelvereinbarungen können jedoch nur in einigen wenigen, ausdrücklich festgelegten, Fällen Betriebsvereinbarungen ersetzen.

Weiters ist die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen - wie z.B. Videoüberwachung - und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, entsprechend § 10 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt, wobei jedoch in diesem Fall, wenn kein Betriebsrat eingerichtet ist, die Zustimmung der Beschäftigten erforderlich ist (Einzelvereinbarung).
Auch ist es Sache einer Betriebsvereinbarung, über das Gesetz hinausgehende Rauchverbote im Betrieb zu vereinbaren.

Das Arbeitsinspektorat kontrolliert nur die Einhaltung jener Inhalte einer Betriebsvereinbarung, die in direktem Zusammenhang mit einer gesetzlichen Forderung stehen, für die das Arbeitsinspektorat auch zuständig ist, zum Beispiel ob die verkürzten Ruhepausen entsprechend der Betriebsvereinbarung eingehalten werden und damit dem Arbeitszeitgesetz entsprochen wird. Nicht beanstandet kann eine fehlende Betriebsvereinbarung bei Videoüberwachung werden, da das Arbeitsinspektorat für das hier anzuwendende Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz unzuständig ist.

Die gesetzliche Grundlage für Betriebsvereinbarungen findet sich im Arbeitsverfassungsgesetz.

§§ 29, 30, 31 und 32 und §§ 96, 96a und 97 ArbVG

Bestimmte Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen gibt es Sonderbestimmungen im AZG, z.B. für Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs oder in öffentlichen Apotheken.

Die Arbeitszeit bestimmter Bäckerinnen und Bäcker, bestimmter Bediensteter in Krankenanstalten, teilweise der Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen sowie von Kindern und Jugendlichen ist in jeweils speziellen Vorschriften geregelt. Auch für werdende und stillende Mütter gibt es Sonderbestimmungen:

Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten das AZG und ARG nicht (z.B. leitende Angestellte).

Publikationen der Arbeitsinspektion zum Thema Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Download)

Letzte Änderung am: 22.06.2021