Absturzstellen in Arbeitsstätten
Absturzstellen stellen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.
- Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden:
tragsicher und nicht verschiebbar abdecken oder durch geeignete Vorrichtungen sichern- wenn nicht möglich - Leisten oder Abweiser anbringen
- wenn nicht möglich - Gefahrenbereich kennzeichnen
- Erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder Maueröffnungen:
- höher als 1 m - mindestens 1m hohe Geländer oder Brüstungen
- höher als 2 m - zusätzlich Fußleisten
- Schutzdächer oder Schutznetze wenn Gegenstände auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können
- Laderampen:
- Abmessungen entsprechend der transportierten Lasten
- mindestens ein Abgang
- bei mehr als 20 m Länge - wenn möglich in jedem Endbereich ein Abgang.
Letzte Änderung am: 10.02.2020