Kohlenemonoxid bei Lagerung von Holzpellets und Agrarprodukten
Bei der Lagerung von organischen Stoffen wie Holzpellets oder Getreide kann es zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlenmonoxid kommen. Zur Vermeidung müssen geeignete (Lüftungs)Maßnahmen gesetzt werden.
Holzpellets können bei der Lagerung das Gas Kohlenmonoxid, kurz CO, abgeben. CO ist ein geschmackloses, geruchloses und farbloses Gas, das eine tödliche Vergiftung beim Menschen bewirken kann. Besonders viel CO wird von frischen Pellets ausgestoßen.
Der Prozess, durch den das CO entsteht, nennt sich Autooxidation und kann auch bei der Lagerung von anderen biogenen Materialien stattfinden. Besonders viel CO kann sich ansammeln, wenn geschlossene (mit wenig Luft) Lagerung im Dunkeln stattfindet, und das Material frisch ist. In Silos in denen z.B. Getreide gelagert wird, und die schlecht durchlüftet werden kann es ebenfalls zu einer gefährlichen Ansammlung von CO kommen.
Lüftungsmaßnahmen zur Beseitigung der CO-Gefahr in Pelletslagern
CO-Gefahr muss grundsätzlich durch Belüftung des Lagers und erforderlichenfalls der vorgelagerten Bereiche vermieden werden. Die Maßnahmen richten sich dabei nach der Lagergröße:
• Lagergröße bis 30 t: zumindest Verschlussdeckel mit Lüftungsfunktion nach Stand der Technik ODER ein gleichwertiges Luftaustauschsystem auf natürlicher Basis zur Beseitigung der CO-Gefahr
• Lagergröße größer 30 t: entweder System der Arbeitsorganisation kombiniert mit natürlicher oder mechanischer Lüftung ODER eine Zwangslüftung nach Stand der Technik zur Beseitigung der CO-Gefahr
Zu beachten ist neben der CO-Gefahr, die von Holzpellets ausgeht, auch die Möglichkeit der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre (Erläuterung Explosionsfähige Atmosphären und VEXAT) durch den Staub der Pellets.
Wenn die Lüftungsmaßnahmen nicht zuverlässig ausreichen sind CO-Melder zur Einschätzung der akuten Konzentration des Gases zu verwenden. CO-gefährdete Bereiche sind als solche zu kennzeichnen.
Arbeiten in Silos, Bunkern und Pelletslagern
Für das Arbeiten in Pelletslagern ist § 23a AM-VO anzuwenden. Wenn die Gefahr durch emittiertes CO nicht ausgeschlossen werden kann, sind in einer schriftlichen Betriebsanweisung die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Arbeiten in und an diesen Lagern festzuhalten. Diese Maßnahmen sind insbesondere:
- Art und Ausmaß der Gefahren durch das emittierte CO und die dagegen festgelegten Schutzmaßnahmen
- Form der Aufsicht bei den Arbeiten
- Erforderliche Messungen vor Beginn und während der Arbeiten
- Erforderliche Be- und Entlüftung der Lager vor und während der Arbeiten
- Stillsetzung von mechanischen Einbauten (zB Förderschnecken) sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Wiedereinschalten oder Bewegung
- Sicherung gegen Absturz bzw. Versinken im Schüttgut
- Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern
- Rettungsmaßnahmen einschließlich der dafür vorgesehenen Einrichtungen
Für Arbeiten, bei denen Gefahren durch CO nicht ausgeschlossen werden können, ist ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist. Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde.
Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn
- die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung unterwiesen wurden und
- nachdem die fachkundige Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist.
Hinweis: Wenn eine Gefahr durch CO, insbesondere durch geeignete Lüftung des Lagers ausgeschlossen werden kann, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen.
Silos oder Bunker für Futter- oder Nahrungsmittel
Bei derartigen Silos, Behältern oder eventuell auch Lagerräumen ist durch die Arbeitgeber:innen zu evaluieren ob es zu einer Überschreitung des CO-Grenzwertes kommen kann. Die für Holzpellets genannten Maßnahmen vermeiden die CO-Gefahr auch bei anderen Agrarprodukten.
Letzte Änderung am: 11.05.2026