Atemschutz

Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit (§ 15 PSA-V).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Gefahrenevaluierung

ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) für die Atmung bestehen:

  • zu hohe Konzentration an gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen in der Umgebungsatmosphäre
  • Sauerstoffkonzentration unter 15 Volumsprozent in der Umgebungsatmosphäre

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen:

  • Körperliche Belastung
  • Tragedauer pro Arbeitseinsatz
  • Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht
  • Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen
  • Belastende Einflüsse der Arbeitsumgebung wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme

Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Das Tragen von Filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) führt zu einer erhöhten körperlichen Beanspruchung. Eine wirksame Maßnahme sind Erholungen in der Form von Unterbrechungen des Tragens der Atemschutzmasken. 
Die Belastung des Organismus durch den erhöhten Atemwiderstand beim Tragen von FFP ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln, zu beurteilen und dagegen Maßnahmen zu setzen (§ 4 ASchG). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, ob auf Grund der Arbeitsschwere, durch Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), auf Grund der Bekleidungseigenschaften (z.B. durch Schutzkleidung) oder auch auf Grund individueller Dispositionen der Beschäftigten eine geänderte Tragedauer angezeigt ist.
Bei der Arbeitsplatzevaluierung und beim Setzen von Maßnahmen ist entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) der Stand der Technik zu beachten. Als Stand der Technik ist in diesem Zusammenhang die DGUV Regel 112-190. Sie enthält im Anhang 2 eine Tabelle mit Angaben zu Tragedauer und Unterbrechungen des Tragens von Atemschutz und weiters auch die Anzahl der Einsätze pro Schicht (8h). Für FFP ohne Ventil zeigt die Tabelle 75 Minuten Tragedauer dann 30 Minuten Pause, max. 5 mal pro Schicht und 4 Schichten pro Woche. Die Angaben zur Tragedauer gelten für normale körperliche Belastung, wie sie bei  Tätigkeiten im Stehen jedenfalls anzunehmen ist. Bei geringerer körperlichen Beanspruchung (sitzende Tätigkeit), könnte die Tragedauer erhöht werden, nicht aber die Dauer der Arbeitsunterbrechung. 

Auswahl

Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die TrägerInnen sicher unterschritten werden.

Besondere Schutzmaßnahmen

  • Bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit müssen für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn Atemanschlüsse zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
  • Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) sind unabhängig von der Tragedauer oder Tragehäufigkeit immer für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen.
  • Entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze zu beschränken. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der ArbeitnehmerInnen erforderlichen Pausen zu gewähren.
  • Filtergeräte zum Schutz vor Schadstoffen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Umgebungsatmosphäre eine Sauerstoffkonzentration von mindestens 17 Volumsprozent enthält. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration zu messen. Eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt.
  • Bei unklaren Einsatzbedingungen sowie in kleinen, engen oder schlecht belüfteten Räumen und Behältern dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden. In solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
  • Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.

Unterweisung, Übungen

ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass die ArbeitnehmerInnen im An- und Ablegen der Atemschutzgeräte und in der Funktionskontrolle geschult werden.

Über das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten sind Übungen im Abstand von maximal sechs Monaten durchzuführen. Bei diesen Übungen ist die Unterweisung über die Funktionskontrolle zu wiederholen.

Die Unterweisung und Übungsdurchführung für die Benutzung von Isoliergeräten hat durch fachkundige Personen zu erfolgen. Das sind insbesondere im Grubenrettungs- und Gasrettungswesen oder in Feuerwehrschulen tätige Personen oder Personen, die durch HerstellerInnen von Atemschutzgeräten ausgebildet und regelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) fortgebildet werden.

Prüfung

  • Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
  • Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
  • Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
    • Prüfdatum
    • Name und Anschrift des Prüfers, der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle
    • Unterschrift des Prüfers, der Prüferin
    • Ergebnis der Prüfung
    • Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
  • Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

AUVA Merkblatt M 719 "Atemschutzfilter gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe"

Letzte Änderung am: 05.07.2024