Häufige Meldepflichten im Arbeitsschutz

In den einzelnen Formularen finden sich Ausfüllhilfen, die gesetzliche Voraussetzungen erklären, um es Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu ermöglichen, abzuschätzen, inwieweit sie eine Meldepflicht trifft. Die Formulare enthalten alle für die Meldung erforderlichen Angaben.

Da es sich um eine Serviceleistung handelt, ist die Benützung dieser Formulare nicht verpflichtend.

Für Meldungen von Bauarbeiten muss ab 1.1.2019 die Baustellendatenbank verwendet werden.

NEU:
Ab sofort ist es möglich die Meldeformulare der Arbeitsinspektion nicht nur via E-Mail oder postalisch, sondern direkt in elektronischer Form der Arbeitsinspektion zu übermitteln. 
Eine ausführliche Anleitung dazu finden Sie hier -> elektronische Übermittlung

Meldeformulare

Formular Meldungsinhalt Kommentar

ArbIG-23

Uploadformular

Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG

Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG

Meldung bei Bestellung verpflichtend,

Bestellung selbst ist nicht verpflichtend.

ASchG-10-8

Uploadformular

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 8 ASchG (mit Betriebsrat)

Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten.

ASchG-10-8o

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 8 ASchG (ohne Betriebsrat)

Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten.

GKV-13

Eindeutig krebserzeugende 

sowie erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe

Meldung der beabsichtigten Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG und § 13 GKV

Meldung verpflichtend.

GKV-22-1

Asbest

Meldung von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 GKV .

In Zusammenhang mit Bauarbeiten kann die Baustellendatenbank verwendet werden.

Meldung verpflichtend.

VbA-11

Biologische Arbeitsstoffe

Meldung vor erstmaliger Verwendung gemäß § 42 Abs. 6 ASchG und § 11 VbA

Meldung verpflichtend für biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4.

MSchG-3-6

Mutterschutzmeldung gemäß § 3 Abs 6 MSchG

Meldung verpflichtend für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin.

Informationen zu Mutterschutzbestimmungen (PDF, 0,1 MB)

KJBG-27a

Jugendliche

Meldung der Beschäftigung an aufeinander folgenden Sonntagen im Gastgewerbe gemäß § 27a KJBG

Meldung verpflichtend bei beabsichtigter Beschäftigung.

ARG-11-2

Wochenend- und Feiertagsruhe

Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 ARG

Meldung verpflichtend,
zulässig nur in außergewöhnlichen Fällen.

Informationen zur Meldung nach § 11 (2) ARG

ARG-11-4

Bereitschaftsdienste während der Wochenend- und Feiertagsruhe

Meldung der Einrichtung gemäß § 11 Abs. 4 ARG

Meldung verpflichtend,
zulässig nur in außergewöhnlichen Fällen.

Informationen zur Meldung nach § 11 (4) ARG

AZG-20

Arbeitszeit

Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die zulässigen Höchstgrenzen gemäß § 20 AZG

Meldung verpflichtend,
nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig.

Informationen zur Meldung nach § 20 AZG

KA-AZG-8

Krankenanstalten

Meldung der Arbeitszeitverlängerung gemäß § 8 Abs. 4 KA-AZG

Meldung verpflichtend,
zulässig nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Informationen zur Meldung nach § 8 (4) KA-AZG (PDF, 0,1 MB)

Baustellendatenbank

Größere Bauarbeiten
Vorankündigung gemäß § 6 BauKG

Diese Vorankündigung ersetzt die Meldung von Bauarbeiten gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 BauV, wenn sie alle arbeitnehmerschutzrelevanten Angaben enthält.

Hinweis: Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
Ab 1.1.2019 muss die Baustellendatenbank verpflichtend für die Meldung verwendet werden.

Meldung verpflichtend wenn:

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden

  • der Umfang der Bauarbeiten 500 Personentage übersteigt.

Informationen zu Koordination und Absturzsicherung (PDF, 0,6 MB)

Baustellendatenbank

Bauarbeiten

Meldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 BauV

Hinweis: Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
Ab 1.1.2019 muss die Baustellendatenbank verpflichtend für die Meldung verwendet werden.

Meldung verpflichtend,
Verpflichtung entfällt bei einer Vorankündigung nach § 6 BauKG, wenn diese alle arbeitsschutzrelevanten Angaben enthält.

Informationen zu Koordination und Absturzsicherung (PDF, 0,6 MB)

Baustellendatenbank

Bauarbeiten

Meldung bei besonderen Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs 5 BauV

Hinweis: Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
Ab 1.1.2019 muss die Baustellendatenbank verpflichtend für die Meldung verwendet werden.

Meldung verpflichtend bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, sofern diese voraussichtlich länger als 5 Arbeitstage dauern.

Informationen zur Meldung nach   § 97 Abs 6. ASchG und § 3 Abs. 5 BauV

Informationen zur Meldung nach § 11 (2) ARG

Die Meldung hat spätestens 10 Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Auf die Notwendigkeit zur Gewährung von Ersatzruhe wird hingewiesen.

Außergewöhnliche Fälle

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen während ihrer Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nur unter den in § 11 ARG genannten Gründen vorübergehend und mit unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Informationen zur Meldung nach § 11 (4) ARG

Die Meldung von Bereitschaftsdiensten hat vor deren Einrichtung zu erfolgen. Entfallen die Gründe zur Einrichtung von Bereitschaftsdiensten, muss dies innerhalb von zehn Tagen angezeigt werden.

Außergewöhnliche Fälle

Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften können eingerichtet werden zur Sicherstellung vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten, sofern diese

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Informationen zur Meldung nach § 20 AZG

Die Meldung hat spätestens 10 Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

  • täglich 12 Stunden
  • wöchentlich 60 Stunden

wenn nicht im AZG anders geregelt oder durch einen Kollektivvertrag anders festgelegt (§ 9 AZG).

Außergewöhnliche Fälle liegen vor bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten, die

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Informationen zur Meldung nach § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV 

Beispiele für Bauarbeiten mit besonderen Gefahren:

  • Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen für die Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen (§ 120 Abs 1 und 2 BauV)
  • Arbeiten bei denen Bleistaub frei wird (§ 125 Abs 2 BauV)
  • Sandstrahlarbeiten (§ 126 BauV)
  • Arbeiten auf Dächern, wenn die Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt

Letzte Änderung am: 12.02.2021