Anwendungsfälle (Use Cases)

Der gesetzliche Schutz von Beschäftigten ist sehr umfassend. Das ist auch gut so, um einen hohen Schutzstandard auf Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Es ist jedoch auch klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht immer leicht zu überblicken sind. Aus diesem Grund sammeln wir hier arbeitsschutzrelevante Anwendungsfälle und bereiten die Informationen praxisorientiert auf.

Bei Verwendung eines Hubstaplers ist darauf zu achten, dass entsprechend den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 ASchG nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen herangezogen werden, die

  1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
  2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
  3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.

Für den Hubstapler ist ein Prüfbuch zu führen, in das die wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Z14 AM-VO von hiezu berechtigten Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 AM-VO einzutragen sind.

Für die Ladestation des Elektrostaplers ist ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs. 1 VEXAT zu erstellen. Weiters dürfen im Bereich der Ladestation keine brennbaren bzw. leicht entzündlichen Lagerungen vorgenommen werden.

Wie Ladestationen im Betrieb aussehen können ist dem AUVA Merkblatt Sicherer Umgang mit Batterieladeanlagen für Flurförderfahrzeuge zu entnehmen.

Um Unfälle zu vermeiden ist es wichtig Regeln für den internen Verkehr aufzustellen. Dafür sind innerbetriebliche Betriebsanweisungen mit Verkehrsregeln und Maßnahmen zur sicheren Verwendung und dem Beladen von Fahrzeugen zu erstellen. Diese reichen von Vorrangregelungen für bestimmte Fahrzeuge, über Bodenmarkierungen für Stapler und selbstfahrende Arbeitsmittel und Bereiche für Fußgänger, über mechanische Abgrenzungen bestimmter sensibler Bereiche, separate gekennzeichnete Abstellbereiche für LKWs bis zu technischen Maßnahmen wie beispielsweise Dachkameras für große selbstfahrende Arbeitsmittel (z.B. Radlader) oder Blaulicht vor und hinter einem fahrenden Stapler.

Die Beschäftigten sind anhand der schriftlichen Betriebsanweisungen zu unterweisen, erst danach darf eine Fahrbewilligungen erteilt werden.

Es ist sinnvoll, die „Verkehrsregeln“ im Betrieb auf einem Sicherheitsmerkblatt zusammenzufassen. Damit kann auch die Information der Lieferanten und Lieferantinnen erfolgen.

Beispiele zu Schutzmaßnahmen finden sich im Infoblatt Gute Beispiele aus der Praxis.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den Hebevorgang geeignet sein. Die Bedienungsanleitung und weitere Angaben der Hersteller (z.B. Anhänger auf Rundschlinge) sind zu beachten. Die zulässige Belastung darf nicht überschritten werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen geschützt aufbewahrt werden. Sollten sie beschädigt sein, dürfen sie nicht verwendet werden.

Arbeitnehmer und Arbeitenehmerinnen sollen daher vor der Verwendung darauf achten, dass das Anschlagmittel unbeschädigt ist und die Tragkraft ausreicht (abhängig von der Anschlagart, siehe z.B. Anhänger auf Rundschlinge).

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

Wenn Lasten mit Vakuumhebern gehoben werden, dürfen die Lasten keinesfalls über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hinweggeführt werden. Vakuumheber, die vor deren Verwendung montiert oder eingebaut werden, sind einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. 

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung so auszuwählen, dass sie ausreichend schützt aber auch eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers oder der Trägerin oder Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich hält.

Besonderes Augenmerk ist auf Art und Umfang der Gefahren, bei denen PSA erforderlich ist, auf die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen, sowie die für die Benutzung der PSA erforderlichen Konstitution der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin zu legen (z.B. ob orthopädische Einlagen erforderlich sind oder Schutzbrillen mit optischer Korrektur von Fehlsichtigkeit, wenn diese länger getragen werden müssen).

Vor Auswahl müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Bewertung der vorgesehenen PSA vornehmen, um festzustellen, ob sie den Einsatzbedingungen gerecht wird und den erforderlichen Schutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bieten kann. Bei der Bewertung sind auch die Auswirkungen der PSA-Benutzung für Beschäftigte zu berücksichtigen (z.B. Schweißentwicklung, Gefahr von Pilzerkrankungen bei längerem Tragen von Sicherheitsschuhen).

Bevor der Betrieb die Schutzmaßnahme PSA ergreift, muss er versuchen, die Gefahr so zu beseitigen oder zu begrenzen, dass gar keine PSA notwendig ist – was insbesondere bei Atemschutz und Gehörschutz wichtig ist.

Detaillierte Informationen: Bewertung und Auswahl von PSA 

Bei der Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) müssen Arbeitgeber und Arbeitgerberinnen dafür sorgen, dass sie neben der Schutzwirkung auch ergonomische Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten Rechnung tragen. Außerdem muss die PSA den Beschäftigten, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen. Dies schließt die Ausstattung von Sicherheitsschuhen mit medizinisch erforderlichen Einlagen ein. 

Die Unfallversicherungsträger können (teilweise) Kosten für orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe dann, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind, übernehmen. In allen anderen Fällen müssen Arbeitgeber und Arbeitgerberinnen auf ihre Kosten angepasste bzw. hergestellte Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen

Es dürfen nur dafür vorgesehene Bausätze – hier bestehend aus Schuh und Einlagenrohling – verwendet werden. Eigenmächtige Verwendung von Einlagen ist nicht zulässig, weil dadurch unter Umständen die Schutzwirkung des Sicherheitsschuhes nicht mehr gewährleistet ist. Wenden Sie sich bitte daher an einn Orthopädieschumacher ein Orthopädieschuhmacherin. 

Basis jeder orthopädischen Zurichtung eines Sicherheitsschuhes (also auch der Anfertigung von orthopädischen Einlagen) ist der Verordnungsschein (von Arzt und Ärztin ausgestellte Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel) und die Verwendungsbescheinigung (Bescheinigung über das in der Evaluierung festgestellte erforderliche Schutzniveau) der Arbeitgeber und Arbeitgeberin. Auf dieser Basis stellen Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen nach der vom Hersteller des Bausatzes vorgegebenen Fertigungsanweisung, den Schuh, bzw. die Einlage her. Bausätze sind von vielen bekannten Herstellern von Sicherheitsschuhen verfügbar. 

Wir empfehlen persönliche Wünsche der Beschäftigten, wenn diese die Zweckmäßigkeit, die Passform bzw. die Bequemlichkeit betreffen, zu berücksichtigen. Wir empfehlen dafür insbesondere Trageversuche verschiedener Modelle, aus denen die Beschäftigten dann ihre Auswahl treffen können. Unserer Erfahrung nach erhöht diese die Bereitschaft die Sicherheitsschuhe auch zu tragen. 

Weitere Informationen zu Orthopädischen Sicherheitsschuhen finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion: Orthopädische Sicherheitsschuhe

Die Reduzierung von Lärm ist eine sehr ernste Sache!

Immerhin ist Lärmschwerhörigkeit unheilbar und richtet somit sowohl enorme persönliche als auch wirtschaftliche Schäden an. Wie du deine Beschäftigten am besten schützen kannst?

  1. Beurteilung der Lärmbelastung über einen Arbeitstag
    Bei der Beurteilung der Lärmbelastung über einen Arbeitstag ist es erforderlich, sowohl die Lärmintensität, als auch die Dauer der Lärmeinwirkungen zu kennen, um daraus den Lärmpegel zu ermitteln, der durchschnittlich in einem Zeitraum von acht Stunden auf die Beschäftigten einwirkt.
  2.  Liegt gehörgefährdenden Lärm vor?
    Um eine Schädigung des Gehörs zu vermeiden, sollte die Exposition der Beschäftigten den Auslösewert für gehörgefährdenden Lärm von 80 Dezibel (dB) (Mittelwert normiert auf 8 bzw. 40 Stunden) bzw. 135 dB (Spitzenwert) nicht überschreiten. Nur unter diesem Auslösewert kann man Gehörgefährdung individuell gänzlich ausschließen.

Bei Überschreitung des Auslösewertes von 80 Dezibel muss den Betroffenen Gehörschutz angeboten werden, sie sind über die Gefahren durch Lärm zu informieren und über möglichst lärmarmes Arbeiten und die richtige Verwendung des Gehörschutzes zu unterweisen.

Übersteigt der durchschnittliche Lärmpegel den Grenzwert von 85 dB (bzw. Spitzenwert 137 dB), sind Maßnahmen zur Lärmverringerung zu treffen.

Zum Beispiel:

  • Verwendung leiserer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
  • bauliche und raumakustische Maßnahmen, z.B. Schalldämmung und schalldämpfende Oberflächen
  • Vergrößerung des Abstands zwischen Lärmquellen und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
  • Abschirmung der Lärmquellen, Dämpfung des Körperschalls (Vibrationen) gegen den Boden
  • Verkürzung der Einwirkdauer

Maßnahmen, die den Lärm verhindern, sind immer vorzuziehen!

Ist dies nicht möglich, muss persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz) mit einer angemessenen mindernden Wirkung bereitgestellt werden. Der Gehörschutz muss grundsätzlich für die alleinige Benutzung zur Verfügung stehen

Gehörschutz ist erhältlich als Stöpsel, die in den Gehörgang gesteckt werden (Dehnschaumstöpsel, Bügelstöpsel, vorgeformte Stöpsel und individuell angepasste Otoplastiken) und als Kapselgehörschutz. Bei der Auswahl ist neben der ausreichenden Schalldämmung auch die Sprach- und Signalverständlichkeit, Einwirkung von Hitze und Staub und die persönliche Verträglichkeit zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion Lärm am Arbeitsplatz und auf der Website der AUVA Lärm.

Eine ausreichende und verständliche Unterweisung ist für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr wichtig. Unterweisungen haben die Unfall- und Gesundheitsgefahren am konkreten Arbeitsplatz und die von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen dagegen gesetzten Schutzmaßnahmen zu umfassen. Die Unterweisung muss durch Personen erfolgen, die die dafür notwendigen Kenntnisse haben. Jedenfalls haben sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu vergewissern, dass die Unterweisung von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verstanden wurde. Dies kann durch Fragen zum Inhalt der Unterweisung erfolgen, also in dem z.B. gefragt wird, um welche Gefahr es gegangen ist, welche Maßnahmen dagegen ergriffen wurden oder welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwendet werden muss und auch in weiterer Folge durch Kontrolle am Arbeitslatz, ob die Maßnahmen eingehalten werden.

Die Unterschrift unter ein Formular, dass die Durchführung der Unterweisung bestätigt, ist zu wenig!

Wenden Sie sich, wenn weiterhin etwas unklar geblieben  ist, an Ihren Vorgesetzten, an die Sicherheitsvertrauensperson (wenn eine bestellt wurde) oder an die Person, die die Unterweisung durchgeführt hat.

Die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Unterweisungen ist .

Informationen zum Thema Information und Unterweisungen finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion.

Die Arbeitsstoffevaluierung dient der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die von Arbeitsstoffen ausgehen können und um festzustellen, ob und welche Maßnahmen gegen diese Gefahren erforderlich sind. Als Arbeitgeber und Arbeitgeberin musst du die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und dann die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. brennbar, ätzend, allergisierend) oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten (z.B. ob sie mit der Hand aufgetragen werden, oder gesprüht werden).

Hierfür sind insbesondere die Angaben der Hersteller und Herstellerinnen oder Importeur und Impateurinnen, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifel einfach bei  Hersteller und Herstellerinnen oder Importeur und Impateurinnen Auskunft einholen.

Als Arbeitsunterlage für die Arbeitsstoffevaluierung ist es sehr hilfreich die von den Hersteller und Herstellerin mitgelieferten Sicherheitsdatenblätter heranzuziehen. Die Sicherheitsdatenblätter enthalten alle relevanten Informationen (Stoff- bzw. Gemischbezeichnung, Gefahreneinstufung, Gefahren- und Sicherheitshinweisen, sichere Verwendung etc.).

Aufgrund der teils sehr umfangreichen Sicherheitsdatenblätter ist eine Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte in einem Arbeitsstoffverzeichnis notwendig. Ein hilfreiches Tool für die Erstellung eines Arbeitsstoffverzeichnisses für Kosmetika ist der Evaluierungsleitfaden der WKO.

Die Evaluierung ist wichtig, damit deine Mitarbeitenden bestmöglich vor gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen geschützt werden!

Allen diesen Arbeitsstoffen gemeinsam ist, dass sie brennbar sind und daher zu Brand oder Explosion führen können. Daher gibt es für alle diese Arbeitsstoffe Bestimmungen wann und wie gelagert darf. Auch bei Kleinmengen sind dabei Lagerverbote besonders wichtig. So ist es unzulässig auf Fluchtwegen, aber auch auf Verkehrswegen diese Arbeitsstoffe zu lagern, auch in der Nähe von Zündquellen, in Bereichen wo es zu hoher Konzentration auf Grund schlechter Belüftung oder zu einer unkontrollierten Ausbreitung kommen kann. Auch in vielen Räumlichkeiten die sozialen Zwecken dienen ist eine Lagerung unzulässig.

Abgesehen davon, gibt es bis zu höchstens 50 Aerosolpackungen – so heißen Spraydosen im Fachjargon – wenig konkrete Auflagen. Bei der Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten bzw. Flüssiggas ist auf Mengenbeschränkungen für die Gesamtmengen zu achten. Bei brennbaren Flüssigkeiten hängen die zulässigen Mengen nicht nur vom Lagerort, sondern auch von Temperatureigenschaften – konkret ab welcher Temperatur kann die Flüssigkeit zum Brennen anfangen – ab. Bei der Lagerung Flüssiggas bis zu höchstens 15 kg gelten nur die allgemeinen Lagerverbote.

Mehr dazu unter Brandgefährliche Arbeitsstoffe.

In einem Bestattungsunternehmen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten, die von der Abholung, Versargung, Erdarbeiten bis hin zu Spezialanwendungen wie bspw. der Thanatopraxie (moderne Form der Einbalsamierung) reichen mit vielfältigen Gefahren konfrontiert.

Während der Abholung ist vor allem das richtige Heben und Tragen wichtig, um Muskel und Skeletterkrankungen vorzubeugen.

Bei der Versargung sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möglicherweise gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt, beispielsweise wenn Zinnsärge aufgrund von Auslandsüberstellungen verlötet werden.

Auch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen z.B. durch Körperflüssigkeiten der Verstorbenen bei Abholung und Einsargung, bei Reinigungsarbeiten etc. ist zu berücksichtigen. Weiters kann eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen auch im Freien gegeben sein z.B. bei Grabarbeiten (Tetanus, FSME).

Im Zuge der Erdarbeiten sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Absturzgefahren und der Witterung (Sonne, Hitze, Kälte, Regen) konfrontiert.

Aufgrund der vielfältigen Gefahren, denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Bestattungsunternehmen ausgesetzt sind, reichen die notwendigen Maßnahmen von Hebehilfen und Impfungen (Tetanus, FSME, Hepatitis B) bis hin zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Die PSA variiert je nach Gefährdungen, umfasst Handschuhe, FFP2 bzw. FFP3 Masken, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe, Einmalanzüge, Einmalschürzen und Kälteschutzkleidung.

Auch psychische Belastungsfaktoren wie

  • ständiger Bereitschaftsdienst,
  • lange Arbeitszeiten,
  • Umgang mit Tod – auch von Kindern,
  • Emotionsarbeit mit trauernden Angehörigen und
  • die Bergung von Unfallopfern

können die Gesundheit gefährden, wenn keine wirksamen Maßnahmen gesetzt werden.

Bestatter und Bestatterinnen dürfen an Wochenenden und an Feiertagen zu einem Arbeitseinsatz herangezogen werden, sofern es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten notwendig sind. Dabei ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Oft haben Bestatter und Bestatterinnen eine vereinbarte Rufbereitschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rufbereitschaft auf zehn Tage pro Monat und nur für zwei wöchentliche Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden darf.

Sollten Frauen als Bestatterinnen beschäftigt werden, muss eine Mutterschutz-Evaluierung durchgeführt werden. Die allgemeinen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) sind zu beachten.

Mehl ist ein Arbeitsstoff, der – wie viele Arbeitsstoffe – Eigenschaften hat, an die man bei privatem Umgang damit nicht unbedingt denkt. Mehlstaub und Mehlzuschlagstoffe können Allergien und allergisches Asthma verursachen, wobei die Beschwerden oft schleichend beginnen. Bekannt ist diese Krankheit unter „Bäckerasthma“.

Mehlstaub ist ein brennbarer Arbeitsstoff. Bei stark „staubendem“ Arbeiten und der damit verbundenen Aufwirbelung in der Luft kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.

Staubarmes Arbeiten beugt dem Bäckerasthma vor und ist auch gleichzeitig die Maßnahmen, die eine explosionsfähige Atmosphären verhindert.

Mehr zum Thema unter: Gesunder Umgang mit Mehl in Bäckereien 

Sie müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutz mit dem Reinigungsunternehmen zusammenarbeiten und ihre Maßnahmen koordinieren. Wichtig ist die Tätigkeit der betriebsfremden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin in die eigene Evaluierung miteinzubeziehen. So müssen Sie dem Reinigungsunternehmen beispielsweise bekannt geben, ob und wie im Unternehmen verwendete gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe auch auf die Reinigungskräfte einwirken können (z.B. bei der Reinigung von Lackierkabinen, Staubfiltern …), oder ob eingesetzte Reinigungsverfahren oder Maschinen zu einer Gefahr führen können (z.B. Reinigung in brandgefährdeten Bereichen).

Bei Reinigungstätigkeiten ohne Anwesenheit von Betriebsangehörigen ihres Betriebes (z.B. weil die Reinigung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet) ist es wichtig, dass die Funktionsfähigkeit von Aufzügen, automatischen Türen, der Beleuchtung und ähnliches gewährleistet wird. Im Objekt einsatzbereite Telefone müssen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Reinigungsunternehmens bekannt sein. Welche dies sind müssen Sie bekannt geben. Rufnummern von Feuerwehr, Notärztin/Notarzt, Rettungsdienst und Polizei müssen deutlich sichtbar angegeben sein. Über die Möglichkeiten der Erste-Hilfe-Leistung vor Ort müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen und die Reinigungskräfte darüber informiert sein.

Informationen über Alarmierungseinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen und Gefahrenquellen durch z.B. automatische Löscheinrichtungen, sind an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Reinigungsunternehmens weiterzugeben. Ein nicht unwesentlicher Punkt ist auch die Möglichkeit der Benützung von Sanitär- und Sozialeinrichtungen. Auch darüber müssen Vereinbarungen im Zuge der Koordination getroffen werden.

Mehr Informationen: Reinigungsarbeiten 

Bei den genannten Verhaltensweisen handelt es sich um psychische bzw. sexualisierte Gewalt. Ist Gewalt Teil der Arbeitsbedingungen, muss die damit verbundene Gefahr für die psychische und physische Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geeigneten Schutzmaßnahmen an der Quelle bekämpft werden. 

Innerhalb des ArbeitnehmerInnenschutzrechtes ist hierfür die Arbeitsplatzevaluierung das geeignete Werkzeug.

Wird eine Form der Gewalt als Arbeitsbedingung identifiziert, wird diese als psychischer, evtuell auch physischer, Belastungsfaktor in die Evaluierung aufgenommen. Neben geeigneten Schutzmaßnahmen unterstützt eine Unterweisung zum Thema Gewalt die Schutzwirkung der Maßnahmen. 

Ein klares Nein zur Gewalt seitens der Geschäftsleitung (und etwaiger Führungskräfte) macht einen großen Unterschied und ist für die erfolgreiche Bekämpfung von Gewalt am Arbeitsplatz besonders förderlich.  

Maßnahmen können reichen von baulich-technischen Maßnahmen (z.B. Barrieren) über organisationale Maßnahmen (z.B. Meldesysteme) bis hin zu personenbezogenen Maßnahmen wie z.B. Deeskalationsschulungen für die Angestellten. Wichtig ist, dass es ein funktionierendes Gewaltschutzkonzept gibt, bei welchem verschiedene Maßnahmen ineinandergreifen. 

Die Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SiGeDok) ist essenziell, damit der Prozess nachvollzogen und bei Bedarf zielgenau nachgebessert werden kann. Die strukturierte Dokumentation hilft dabei Arbeitsbedingungen Schritt für Schritt zu verbessern und bestehende Gewaltschutzmaßahmen bei Bedarf wirksam anzupassen.

Weitere Informationen zu Gewalt am Arbeitsplatz unter: Gewalt am Arbeitsplatz 


Letzte Änderung am: 14.10.2024