Unternehmensgründung, Einstieg in den Arbeitsschutz

Sie haben vor, einen Betrieb zu eröffnen oder einen bestehenden Betrieb zu übernehmen? Sie wollen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen? Dann sollten Sie neben den gewerblichen Voraussetzungen auch wissen, ob der Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.

Unternehmensgründung

Gruenderservice

Informieren Sie sich vor Unterfertigung von Kauf- oder Mietverträgen über die Realisierbarkeit ihres Vorhabens. Je besser Sie Ihr Projekt vorbereiten, desto schneller erreichen Sie Ihr Ziel!

Unabhängig von der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen Betriebsanlagen erst errichtet und betrieben werden, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen. In erster Linie sind dies eine Baugenehmigung und für bestimmte Betriebe die Betriebsanlagengenehmigung.

Bevor Sie eine bestehende Betriebsanlage (z.B.: ein Verkaufslokal, eine Werkstätte, ein Gasthaus) übernehmen, erkundigen Sie sich, ob es Unterlagen, Genehmigungen, etc. für diese Betriebsanlage gibt.

Unternehmensgründung - Checkliste für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (PDF, 0,1 MB)  

Übernahme einer bestehenden Arbeitsstätte, einer bestehenden Betriebsanlage

Sie haben bei einer Übernahme den Vorteil, dass in der Regel bereits Unterlagen vorhanden sind, aus denen hervorgeht, wie die Arbeitsstätte „betrieben“ werden muss, z.B. welche Anforderungen an das Gebäude, die Arbeitsräume und die Arbeitsverfahren bestehen bzw. für den Betrieb vorher bestanden haben. Sie sehen aber auch rasch, ob sich eine Arbeitsstätte oder ein Betrieb für Ihre Zwecke oder Ideen eignet.

Wie wurde die Arbeitsstätte, der Betrieb, das Geschäftslokal bisher genutzt? Gibt es dazu Unterlagen?

  • Liegt eine baubehördliche Genehmigung vor ?
    Diese umfasst in der Regel eine Darstellung des Gebäudes in Plänen und den Bescheid der Baubehörde.
    • Sind die in der Genehmigung dargestellten Räume für die geplante Nutzung geeignet?
    • Entsprechen die tatsächlichen Räumlichkeiten der Darstellung im Plan und dem Bescheid? Sind die Auflagen des Bescheides tatsächlich eingehalten?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Baubehörde. Dies ist grundsätzlich die jeweilige Gemeinde. In manchen Bundesländern können die Gemeinden ihre Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, wenn es sich um gewerbebehördlich bewilligungspflichtige Anlagen handelt.

Informationen zu Bauverfahren und Baubewilligungen auf oesterreich.gv.at

  • Liegt eine gewerberechtliche Genehmigung vor?
    Diese umfasst im Regelfall eine Darstellung des Gebäudes, der Räume, der Einrichtungen und der maschinellen Ausstattung in Plänen, den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde sowie weitere Unterlagen, wie insbesondere Beschreibungen.
    • Sind die in der Genehmigung dargestellten Räume für die geplante Nutzung geeignet?
    • Entsprechen die tatsächlichen Räumlichkeiten der Darstellung in den Plänen und dem Bescheid? Sind die Auflagen des Bescheides, tatsächlich eingehalten?
    • Manchmal stellt sich eine Arbeitsstätte anders dar, als in der Genehmigung vorgesehen. Sind alle Änderungen der letzten Jahre in der Genehmigung erfasst?

Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit der zuständige Behörde (i.d.R. die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat) in Verbindung.

Informationen zu Betriebsanlagen – Ordentliches Genehmigungsverfahren im Unternehmensserviceportal

Informationen beim WKO-Gründerservice

Der Soll-Ist-Vergleich für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Detail

Die Beantwortung folgender Fragen, hilft Ihnen, einschätzen zu können, ob die Arbeitsräume bzw. die Arbeitsstätte als Gesamtes für Ihr Projekt geeignet sind.

  1. Welche Räume gibt es? Wie werden sie genutzt?
  2. Was soll in den Räumlichkeiten in Zukunft gemacht werden?
  3. Sollen Räume genutzt werden, die bisher keine Arbeitsräume waren, z.B. als Lager genutzt wurden?
  4. Wie viele Arbeitsplätze sollen eingerichtet werden?
  5. Welche Arbeitsplätze sollen eingerichtet, welche Arbeiten durchgeführt werden?
  6. Wie viele Personen werden sich voraussichtlich in den Räumen und der ganzen Anlage aufhalten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kundinnen und Kunden)?

Basisanforderungen im Arbeitsschutz

Nachstehend werden beispielhaft wichtige Anforderungen aus dem Arbeitsschutz angeführt. Sollten Sie feststellen, dass hiervon Abweichungen bestehen und die Anforderungen nicht eingehalten werden können, wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat oder an andere Auskunftstellen wie die Wirtschaftskammern oder die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Eine zeitnahe Beratung ist in diesem Fall empfehlenswert, da es sich in diesem Zusammenhang meist um Mängel handelt, die sich – im Nachhinein - nur mit großem Aufwand sanieren lassen.

Kontakt, Standorte und örtliche Zuständigkeiten der Arbeitsinspektorate

Arbeitsräume

  • Für die Raumgröße und die Anordnung der Arbeitsplätze ist die Anzahl und Art der Arbeitsplätze ein wichtiges Kriterium.
    Die Mindestbodenfläche muss für nur eine Beschäftigte bzw. einen Beschäftigten mindestens 8 m² betragen. Für jede weitere Beschäftigte bzw. jeden weiteren Beschäftigten jeweils mindestens zusätzlich 5 m².
  • Die Art der Arbeit, dazu zählt auch die Schwere der Arbeit, ist wichtig für die Raumhöhe, das vorhandene Luftvolumen und das Klima (v.a. Lufttemperatur) im Raum.
    Arbeitsräume müssen 3,0 m hoch sein.
    Werden Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichtet und sind auch keine Beeinträchtigungen durch z.B. Hitze oder Dämpfe vorhanden, so kann die Raumhöhe bei Arbeitsräumen bis 500 m² 2,8 m und für Arbeitsräume bis 100 m² 2,5 m betragen.
    Für jede/n Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen mindestens 12 m³ Luftraum vorhanden sein wenn die Arbeiten nur gering belastend sind (überwiegend im Sitzen), bei mittlerer körperlicher Belastung (z.B. überwiegend im Stehen) 15 m³, bei schwerer körperlicher Belastung 18 m³.
    Pro Kundin und Kunden sind jeweils weitere 10 m³ vorzusehen (Anmerkung: Dies gilt nicht bei Verkaufsräumen oder Gaststätten).
  • Die Größe der Räume und die ortsgebundenen Arbeitsplätze bestimmen wiederum direkt Größe und Anordnung der Fenster.
    Jeder Arbeitsraum muss über Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln natürlich belichtet sein (Fläche: 10 % der Bodenfläche). Die Hälfte davon (5 % der Bodenfläche) müssen so angeordnet sein, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihren (ortsgebundenen) Arbeitsplätzen ins Freie sehen können.
    Für besondere Nutzungsarten sind Abweichungen zulässig (z.B. Verkaufsstätten in Passagen, Bahnhöfen, Nachtlokale …)
  • Lüftung von Arbeitsräumen
    Für eine natürliche Lüftung (z.B. über Fenster, Oberlichten …) muss ein Lüftungsquerschnitt von 2 % der Bodenfläche vorhanden sein. Bei mechanischen Lüftungen richtet sich die Leistung der Lüftungsanlage (m³/h) nach der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Schwere der Arbeit.
  • Heizung
    Arbeitsräume müssen beheizt werden können. Die Temperatur der Raumluft richtet sich nach der Schwere der Arbeit (so erfordert z.B. sitzende Tätigkeit eine Lufttemperatur von mindestens 19° C).
  • Fußbodenbeläge
    Für normale Anforderungen genügt hier ein Standardboden mit einem Reibbeiwert von µ>0,44 bzw. Rutschklasse R9, bei größerer Verschmutzungen des Bodens wie z.B. in Küchen oder Werkstätten muss aber eine höhere Rutschhemmung gegeben sein (z.B. mind. µ=0,50 in Küchen bzw. R11), wobei für Küchen auch die leichte Reinigung möglich sein soll, die bei den angeführten Werten aber möglich ist.

Sanitärräume und Sozialräume

  • Sind Toiletten vorhanden? Wie viele? Ist eine Trennung nach Geschlecht erforderlich? Ist eine Kunden- Toilette vorhanden? Hat die Toilette einen belüfteten Vorraum? Gibt es in der Nähe eine Waschgelegenheit?
    Bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss für diese mindestens eine verschließbare Toilettenzelle vorhanden sein. Bei Beschäftigung von mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für jeweils 15 Beschäftigte eine weitere Toilettenzelle vorzusehen. Werden Frauen und Männer beschäftigt sind die Toilettenzellen nach Geschlecht zu trennen, wenn regelmäßig gleichzeitig mindestens 5 Frauen und mindestens 5 Männer anwesend sind.
    WCs dürfen keine direkte Verbindung zu Arbeits-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen haben, erforderlichenfalls müssen sie direkt ins Freie lüftbare Vorräume haben.
  • Sind Waschplätze, Waschräume und Duschen vorhanden?
    Für jeweils höchstens fünf Beschäftigte, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz (Waschgelegenheit mit Seife und Handtuch) vorhanden sein.
    Werden regelmäßig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Arbeitsstätte beschäftigt, so sind die Waschgelegenheiten in eigenen Räumen (Waschräume) unterzubringen.
    Sind die Beschäftigten Schmutz, Staub, Hitze, körperlicher Belastung oder Kontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt und muss mehr als Gesicht, Hände und Arme gewaschen werden, sind Duschen einzurichten.
    Werden Frauen und Männer beschäftigt sind die Duschen nach Geschlecht zu trennen, wenn regelmäßig gleichzeitig mindestens 5 Frauen und mindestens 5 Männer anwesend und gleichzeitig auf die Duschen angewiesen sind. Duschen sind in Waschräumen unterzubringen. Sind für die Beschäftigten Duschen erforderlich, dann sind auch Umkleideräume einzurichten.
  • Sind Pausenbereiche bzw. Pausenräume (Aufenthaltsräume) vorhanden?
    Aufenthaltsräume sind erforderlich, wenn regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder zur Erholung und zum Essen kein gleichwertiger Raum zur Verfügung steht.
  • Sind Umkleideräume und Garderobekästen vorhanden bzw. ist genug Platz für das Aufstellen vorhanden?
    Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer muss ein Kasten für Kleidung und persönliche Gegenstände zur Verfügung stehen (ausgenommen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die überwiegend im Außendienst tätig sind). Umkleideräume werden benötigt, wenn Duschen erforderlich sind oder mehr als 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich für die Arbeit umkleiden müssen (nach Geschlecht getrennt bei mehr als fünf Frauen und fünf Männer).

Fluchtwege und Notausgänge

  • Ist in den einzelnen Räumen kein Weg zum Ausgang länger als 10 m?
    Dann sind diese Wege „nur“ Verkehrswege, diese müssen mindestens 1,0 m breit sein.
  • Falls der Weg länger als 10 m ist, dann  handelt es sich um einen Fluchtweg!
    Die Breite solcher Fluchtwege richtet sich nach der Anzahl der Personen, die diese Fluchtwege benutzen. Türen auf Fluchtwegen sind sogenannte „Notausgänge“. Die Breite von Notausgängen und die Öffnungsrichtung ergibt sich ebenfalls aus der Anzahl der darauf angewiesenen Personen.
    • Die Fluchtwegsbreite muss für höchstens 20 Personen mindestens 1,0 m und für höchstens 120 Personen mindestens 1,20 m aufweisen. Darüber hinaus erhöht sich die Breite für je weitere 10 Personen um 0,10 m.
    • Die Notausgangsbreite muss für höchstens 40 Personen mindestens 0,80 m, für höchstens 80 Personen mindestens 0,90 m und für höchstens 120 Personen mindestens 1 m aufweisen. Darüber hinaus erhöht sich die Breite für je weitere 10 Personen um 0,10m.
    • Notausgangstüren für mehr als 15 Personen müssen in Fluchtrichtung aufgehen.
    • Böden, Wände und Decken müssen als im Brandfall schwer brennbar und schwach qualmend ausgeführt sein. Darüber hinaus ist das Verhalten der Baustoffe im Brandfall geregelt.
  • Flüchtende Personen müssen (im Normalfall) innerhalb von 40 m ins Freie kommen können bzw. in einen gesicherten Fluchtbereich (Stiegenhaus).
  • Stiegen müssen eine bestimmte Stufenform (Höhe, Auftrittsbreite und Stiegenbreite) und ab der fünften Stufe ein Geländer aufweisen.
    Stufenhöhe max. 18 cm, Auftrittsbreite min. 26 cm. Die Breite der Stiege richtet sich danach, ob ein Fluchtweg über sie führt oder „nur“ ein Verkehrsweg. Stufen von Wendeltreppen dürfen nicht „spitz“ sein, sondern müssen eine sichere Auftrittsbreite haben.
  • Gibt es besondere stationäre Betriebseinrichtungen, wie z.B. Lüftungen, Absaugungen?
    Führen Sie vor der Übernahme auch hier einen Soll-Ist-Vergleich mit den Bescheidunterlagen (Bescheid mit Geräteliste und Auflagen) durch.

Neuerrichtung einer Arbeitsstätte

Bevor Sie mit der Planung beginnen und vielleicht eine Planerin oder einen Planer beauftragen, stellen Sie sich ein paar Fragen:

  1. Welche Räume mit welcher Nutzung (z.B. Arbeitsräume, Lagerräume) soll es geben?
  2. Wie viele Arbeitsplätze sollen eingerichtet werden?
  3. Welche Arbeitsplätze sollen eingerichtet werden, welche Arbeiten werden durchgeführt?
  4. Wie viele Personen werden sich voraussichtlich im Raum aufhalten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kundinnen und Kunden, Sie selbst)?

Jede Planung hat sich nach den vorhandenen Gegebenheiten zu richten. So kann es vorkommen, dass nicht jede Anforderung aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voll eingehalten werden kann (siehe dazu oben „Basisanforderungen im Arbeitsschutz), weil wichtige betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Wir empfehlen, dass Sie sich in diesem Fall ans örtlich zuständige Arbeitsinspektorat oder an andere Auskunftstellen wie die Wirtschaftskammern oder die Bezirksverwaltungsbehörden wenden. Viele Bezirksverwaltungsbehörden bieten zur Beratung Projekt- oder Bausprechtage an. Nähere Informationen (u.a. Ort und Datum) erhalten Sie bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde.

Abfrage der Behördenadressen auf help.gv

Einstieg in den Arbeitsschutz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Beschäftigten gesund bleiben und sich wohl fühlen, damit sie engagiert arbeiten und dem Unternehmen wertvolle MitarbeiterInnen erhalten bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Schutzstandards einhalten und somit gesunde und zufriedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und als attraktive Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten, können langfristig gesehen sogar Wettbewerbsvorteile haben.

Ziel des gesetzlichen Arbeitsschutzes ist es, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so wirksam wie möglich geschützt werden, damit sie so gesund, wie sie morgens in die Arbeit gehen, auch abends wieder nach Hause kommen und am Ende des Berufslebens unbelastet in den Ruhestand gehen können.

Steigen Sie ein!

Für Betriebe, die entweder neu gegründet wurden oder bislang dem Arbeitsschutz noch wenig Aufmerksamkeit gewidmet haben, hat die Arbeitsinspektion Informationen zusammengestellt, die es den ArbeitgeberInnen ermöglichen, den Einstieg zu finden und damit, neben der Einhaltung der Rechtsvorschriften, auch die Gelegenheit bekommen, ihren Betrieb weiter zu entwickeln.

Einen Überblick bietet Ihnen unser Merkblatt:   Einstieg in den ArbeitnehmerInnenschutz (PDF, 0,2 MB)

Die Informationen des Merkblatts näher erläutert finden Sie in der Broschüre:   ArbeitnehmerInnenschutz (PDF, 0,3 MB)

Um Sicherheit und Gesundheitsschutz kümmern sich die verschiedensten Personen. Dieser Folder gibt Ihnen in übersichtlicher Weise einen allgemeinen Einblick: "who is who" im ArbeitnehmerInnenschutz (PDF, 1,1 MB)

Basis jedes modernen präventiven ArbeitnehmerInnenschutzes ist die Kenntnis der Belastungen und Gefährdungen, denen die ArbeitnehmerInnen bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und eine Reihe anderer Gesetze verpflichten daher ArbeitgeberInnen, die für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Gefahren- Verhütung festzulegen. Dieser Vorgang wird als Arbeitsplatzevaluierung bezeichnet. Alles Wissenswerte dazu finden Sie auf der Web-Site der Arbeitsinspektion unter: Arbeitsplatzevaluierung

Nach dem Einstieg – wie geht’s es weiter?

Mit dem Einstieg haben Sie schon viel erreicht. Sie haben den Grundstein gelegt, dass sich Ihr Betrieb auch im Arbeitsschutz als attraktiver Arbeitgeber darstellt. Diese ersten Bemühungen sind Ihr Start für weitere Entwicklungen in Ihrem Betrieb - nehmen Sie sich jetzt weiterer  Themen an, wobei Sie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner und natürlich auch die Arbeitsinspektion unterstützen und beraten. Nutzen Sie das Informationsangebot der Arbeitsinspektion auf dieser Web-Site, der AUVA und Ihrer Interessenvertretung.

Die Arbeitsinspektion gewährleistet den Schutz von Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen durch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags. Sie trägt so bei zur

  • Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen,
  • Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • und dadurch zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitsschutzes.

Informationen zur Arbeitsinspektion finden Sie im Servicebereich der Web-Site der Arbeitsinspektion .

 

Letzte Änderung am: 21.02.2024