Verkehrswege, Stiegen, Treppen

Verkehrswege dienen dem in einer Arbeitsstätte üblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr.

 

Verkehrswege und Ausgänge

Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass

  • aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
  • aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei Ausgänge,die hinreichend weit voneinander entfernt sind und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegen und direkt auf einen Fluchtweg führen:
    • Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden oder
    • Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².

Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

Ausgänge müssen, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind,
folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  • Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m
  • Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m
  • Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt
    ist, ist
    • daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    • der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

Böden müssen tragfähig und sicher befestigt sein, Vertiefungen sind zu vermeiden oder unverschiebbar abzudecken. Stufen und Hindernisse sind zu vermeiden, oder in Ausnahmefällen deutlich zu kennzeichnen.

Die Beleuchtung am Verkehrsweg muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.

Die Beleuchtung von Verkehrswege im Freien muss für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend sein. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist. Je nach konkreter betrieblicher Situation (Beschaffenheit des Verkehrswegs, vorhandene Gefahren, durchzuführende Tätigkeiten), ist die für die sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichende Beleuchtungsstärke zu ermitteln und entweder im Genehmigungsbescheid (Projektbeschreibung) oder aufgrund der Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzulegen. Dabei ist auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen (ÖNORM EN 12464-2).

Falls erforderlich, sind Verkehrswege mit Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

Rampen: Neigung höchstens 1:10
In Räumen mit mehr als 1000 m² sind Verkehrswege durch Bodenmarkierung zu kennzeichnen.

§ 2 AStV
§ 3 AStV
§ 21 ASchG

Stiegen, Treppen

Stiegen dienen der Verbindung von unterschiedlichen Niveaulagen innerhalb einer Arbeitsstätte.

  • Stufen dürfen höchstens 18 cm hoch sein.
  • Die Auftrittsbreite muss in der Gehlinie mindestens 26 cm betragen.
  • Bei gewendelten Stiegen muss sie mindestens 13 cm und darf höchstens 40 cm betragen.
  • Der Stiegenabsatz, gemessen in der Gehlinie, muss nach höchstens 20 Stufen eine Mindestlänge von 1,20 m Länge aufweisen.
  • Vor Türen zu Stiegen muss der Stiegenabsatz mindestens Türblattbreite betragen.
  • Ein Handlauf ist bei mehr als 4 Stufen erforderlich
    • bei Stiegenbreite bis 1,20 m auf einer Seite
    • bei Stiegenbreite über 1,20 m auf beiden Seiten.

Gewendelte Stiegen sind nicht zulässig, wenn häufig schwere oder sperrige Lasten transportiert werden müssen.

Festverlegte Bedienungsstiegen müssen eine

  • Auftrittsbreite von mindestens 15 cm und
  • eine Neigung von höchstens 60° zum Boden aufweisen.

§ 4 AStV

Wendeltreppen

  • Die Wendeltreppe muss eine nutzbare Mindestbreite von 1m aufweisen.
  • Die Höhe der Stufen darf höchstens 18 cm betragen und muss innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich sein.
  • Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 13 cm und darf höchstens 40 cm aufweisen.
  • Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf welchen schwere oder sperrige Lasten beidhändig transportiert werden.
  • Bei der Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material ist dafür zu sorgen, dass keine Gegenstände durchfallen können.

Wendeltreppen als Fluchtstiegen

  • Die Wendeltreppe muss folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    • für höchstens 20 Personen: 1,0 m
    • für höchstens 120 Personen: 1,2 m
    • bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere 10 Personen um jeweils 0,1 m.

Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn

  • auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
  • nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.

§ 4 AStV

Letzte Änderung am: 04.01.2024