Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

Fahrzeughebebühnen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für diese Arbeitsmittel auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Prüfungen

Für Fahrzeughebebühnen sind wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen durchzuführen.

Schutzmaßnahmen

  • Fahrzeuge sind so auf der Hebebühne aufzustellen, dass sie nicht herunterrollen oder herunterfallen können.
  • Der Aufenthalt unter der Fahrzeughebebühne während der Bewegung ist verboten.
  • Das Bedienen von nicht stationären Fahrzeughebebühnen ist für Jugendliche erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht) erlaubt (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO).

§ 20 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Schutzeinrichtungen, Ausstattung (erforderlich bei nicht CE-gekennzeichneten Fahrzeughebebühnen)

  • Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen maximal:0,2 m/s bis 35 kN Nennlast, 0,05 m/s über 35 kN Nennlast
  • Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Radabweiser aufweisen
  • Bei Schäden im Drucksystem, Reißen eines Tragmittels oder Bruch im Antriebssystem, darf kein unbeabsichtigtes Absenken erfolgen
  • Schalter dürfen keine Selbsthaltung aufweisen ("Tot-Mann-Schaltung")
  • Schalter müssen so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann
  • Tragfähigkeit und weitere für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben müssen gut sichtbar angeschrieben sein.

§ 52 AM-VO

Hubtische

Prüfungen

Für Hubtische sind wiederkehrende Prüfungen und und für fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder Hubhöhe über 2 m auch Abnahmeprüfungen durchzuführen.

Schutzmaßnahmen

  • Die Lasten so auf den Hubtisch aufbringen, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird
  • Der Aufenthalt unter Hubtischen ist verboten
  • Das Bedienen von nicht stationären Hubtischen ist für Jugendliche erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr (bzw. nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht) erlaubt (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO)

§ 20 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Schutzeinrichtungen, Ausstattung (erforderlich bei nicht CE-gekennzeichneten Hubtischen)

  • Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen maximal:0,2 m/s bis 35 kN Nennlast, 0,05 m/s über 35 kN Nennlast
  • Bei Schäden im Drucksystem, Reißen eines Tragmittels oder Bruch im Antriebssystem, darf kein unbeabsichtigtes Absenken erfolgen
  • Schalter dürfen keine Selbsthaltung aufweisen ("Tot-Mann-Schaltung")
  • Schalter müssen so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann
  • Tragfähigkeit und weitere für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben müssen gut sichtbar angeschrieben sein.

 § 52 AM-VO

Ladebordwände

Prüfungen

Für Ladebordwände sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen.

Schutzmaßnahmen

  • Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen
  • Die Ladungen auf der Ladebordwand sind zu sichern
  • Mit geöffneter Ladebordwand dürfen außer dem Positionieren des Fahrzeuges keine Fahrten durchgeführt werden
  • Lasten dürfen mit der Ladebordwand nicht eingekippen oder geschoben werden
  • Auf der Ladebordwand dürfen nur jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitfahren, die das Ladegut auch manipulieren
  • Die Steuerung darf keine Selbsthaltung aufweisen
  • Für Jugendliche ist das Bedienen von Ladebordwänden mit zu bewegenden Lasten von mehr als 1,5 t erst nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht erlaubt (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO)

§ 20 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Letzte Änderung am: 10.02.2020