Koordination, Überlassung

Koordination

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten (Koordination).

Zum Beispiel ist Koordination bei Reinigungsarbeiten in Objekten der Auftraggeberin und des Auftraggebers, in denen auch deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, notwendig. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten muss koordiniert werden zwischen

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die für die Arbeitsstätte verantwortlich sind (Auftragsobjekt - z.B. Reinigung Büroräume, Wartung von Anlagen) und
  • den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern jener betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Arbeiten durchführen. Für sie ist dieser Einsatzort eine auswärtige Arbeitsstelle oder Baustelle.

Typische Beispiele der Koordination

  • Reinigungsarbeiten, Montage, Instandhaltung, Wartung in Objekten der Auftraggeberin und des Auftraggebers durch Fremdbetriebe (Auftragnehmerin und Auftragnehmer)
  • Tätigwerden mehrerer ausführender Unternehmen (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) auf einer Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle
  • mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in einer gemeinsam genutzten Arbeitsstätte.

Was ist zu koordinieren?

Die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zusammenarbeiten. Insbesondere haben sie

  • ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
  • einander, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Belegschaftsorgane über Gefahren und Belastungen  zu informieren.

Pflichten der für die Arbeitsstätte (Objekt) verantwortlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die für die Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bezüglich der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • erforderlichenfalls für deren Information über die arbeitsstättenbezogene Gefahren und Belastungen sowie für deren entsprechende Unterweisung zu sorgen,
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen wegen Gefahren in der Arbeitsstätte im Einvernehmen mit deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern festzulegen
  • deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren und
  • für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

Pflichten des Fremdunternehmens

Die Fremdunternehmen haben

  • beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz mit den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusammen zu arbeiten
  • alle Gefahren und Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Tätigkeiten im betriebsfremden Objekt zu evaluieren
  • ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterweisen
  • für eine wirksame Überwachung bei Alleinarbeit (im Fall erhöher Unfallgefahr, abgelegene Arbeitsplätze) zu sorgen und
  • die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Präventivdienstbetreuung einzubeziehen.  
Die Präventivdienste und die Sicherheitsvertrauensperson der betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind der Koordination hinzuzuziehen und daran zu beteiligen.

Erfolgsfaktoren für eine gute Koordination

  • Ansprechpersonen für Koordinationsfragen
  • Erstellen von Regeln für das Tätigwerden von Fremdunternehmen in der Arbeitsstätte
  • Gemeinsame Festlegung notwendiger und wirksamer Schutzmaßnahmen
  • Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Objektleitung
  • Gemeinsame Arbeitsvorbereitung (nicht nur Festlegung des Leistungsumfangs)
  • Einsichtnahme in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument des Objekts
  • Überprüfung der Fremdunternehmen, ob Sicherheits- und Gesundheitsschutz beachtet wird (z.B. Verwendung von PSA im Objekt, allenfalls notwendige Eignungs- und Folgeuntersuchungen)
  • Motivation der betriebsfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z.B. Beinaheunfälle oder Verbesserungsmöglichkeiten zu melden
  • Präventivdienste, SVP, Ersthelferinnen und Ersthelfer, Brandschutzbeauftragte und andere Personen mit Arbeitsschutzfunktion berücksichtigen in ihrer jeweiligen Tätigkeit auch die Anwesenheit und die Arbeiten betriebsfremder Personen.

Checkliste Koordination

Die Koordination auf Baustellen ist im BAUKG geregelt

§ 8 ASchG

Überlassung

Eine Überlassung im Sinne des ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.

Überlasserinnen und Überlasser sind jene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichten. Beschäftigerinnen und Beschäftiger sind jene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzen. Beschäftigerinnen und Beschäftiger gelten für die Zeit der Überlassung als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne des ASchG und es treffen sie daher auch alle Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem ASchG.

In Zusammenhang mit einer Überlassung von Arbeitskräften (z.B. Personal-Leasing) sind ergänzend spezielle Verpflichtungen für Beschäftigerinnen und Beschäftiger, aber auch für Überlasserinnen und Überlasser, vorgesehen.

So haben Beschäftigerinnen und Beschäftiger vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • die Überlasserinnen und Überlasser über erforderliche Eignung, erforderliche Fachkenntnisse und notwendige gesundheitliche Eignung sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
  • den Überlasserinnen und Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen,
  • sich nachweislich zu überzeugen, ob Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden, und die gesundheitliche Eignung gegeben ist.

Überlasserinnen und Überlasser haben 

  • die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung ihrer Verwendung
    • über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können
    • über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung
    • die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren
  • die Pflichten bzgl. der Aufzeichnungen bei Eignungs- und Folgeuntersuchung (siehe § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 bis 7 ASchG) zu erfüllen (Beschäftigerinnen und Beschäftiger haben diesbezüglich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen).

Oft sind kurzfristig überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie auch Teilzeitbeschäftigte oder neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) in die Betriebsabläufe in der Arbeitsstätte in nur geringerem Ausmaß einbezogen. Bei zusätzlichem Tätigwerden betriebsfremder Personen kann daher erhöhter Informations- und Koordinationsbedarf bestehen, z.B. beim Einsatz der AN oder für die Notfallplanung.

§ 9 ASchG
§ 6 AÜG
Grenzüberschreitende Entsendungen oder Überlassungen in der EU


Letzte Änderung am: 21.11.2022