2017-2018: Überlassung
In der EU arbeiteten 2014 25,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als „Zeitarbeiter“. Unter diesen Zeitarbeitern stellen die über Zeitarbeitsagenturen überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine besonders gefährdete Gruppe dar, bei denen vermutet wird, dass sie besonders von Organisationsmängeln, ungewohnten Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen sowie mangelhafter Kommunikation betroffen sind. Dies kann zu einer erhöhten Gefährdung am Arbeitsplatz führen.
Vermutet wurde auch in der Arbeitsinspektion, dass überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen schlechteren Schutz des Lebens und der Gesundheit am Arbeitsplatz haben. Im Rahmen des Beratungs- und Kontrollschwerpunktes soll erhoben werden, ob und in welchem Ausmaß die gesetzlich erforderlichen Aufgaben (§ 9 ASchG) bei den Überlassern und Beschäftigern bei der Arbeitskräfteüberlassung umgesetzt werden. Die angesprochene Vermutung konnte mit den nun vorliegenden Daten nicht bestätigt werden. Bei den kontrollierten Überlassungen konnte nicht festgestellt werden, dass überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen schlechteren Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit genießen. Die Details dazu enthält der Bericht (PDF, 0,3 MB) .
Trotzdem konnten Ansatzpunkte für Verbesserungen festgemacht werden:
Diese Verbesserungen betreffen vor allem Kommunikation und Information zwischen Beschäftiger und Überlasser. Empfohlen kann in diesem Zusammenhang werden, dass Leiharbeitsverträge bzw. mit diesen in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen auch Sicherheits- und Gesundheitsaspekte beinhalten sollen. Den Überlassern wird empfohlen, nicht nur Fragen zur erforderlichen Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stellen, sondern auch die Bedingungen vor Ort zu erfragen und in der Auswahl und Information der zu überlassenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Den Beschäftigern wiederum ist zu empfehlen, dass Pro-Aktiv bei der Anforderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen zu den Gefahren und Belastungen bei der Arbeit den Überlassern zur Kenntnis gebracht werden. § 9 ASchG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die den Arbeitsplatz bzw. den Arbeitsvorgang behandelnden relevanten Teile des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes den Überlassern von den Beschäftigern zu übermitteln sind. In 42 von 92 erfolgten Überlassungen erfolgte keine entsprechende Übermittlung von Informationen.
Für die Arbeitsinspektion konnte erstmals eine Methodik eingesetzt werden, die Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowohl bei den Überlassern als auch den Beschäftigern verglichen hat. Es ist denkbar, dass eine etwas vereinfachte Version zu einem Standardinstrument für die Arbeitsinspektion wird.
Letzte Änderung am: 13.07.2023