2017-2018: Hautschutz an Feinkosttheken

Die Verwendung von flüssigkeitsdichten Handschuhen an Feinkosttheken ist aus Arbeitsschutzgründen nicht notwendig. Handschuhe können hygienische Defizite beim Umgang mit Lebensmitteln nicht beseitigen und führen zu einem falschen Gefühl der Hygiene. Handschuhe können die Lebensmittelsicherheit nicht erhöhen.

Der länger andauernde Einsatz von Handschuhen belastet die Haut der Hände, da die Hautoberfläche ihre kontinuierliche Austauschfunktion (Abgabe von Wärme und Feuchtigkeit) nicht erfüllen kann und führt zu einer Störung des Feuchtigkeitshaushaltes.

Und doch musste seitens der Arbeitsinspektion in einem 2017 und 2018 durchgeführten Beratungs- und Kontrollschwerpunkt festgestellt werden, dass in mehr als der Hälfte der kontrollier-ten Arbeitsstätten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Feinkosttheken beschäftigt waren, die unnotwendigerweise Handschuhe trugen.

Seitens der für die Lebensmittelaufsicht zuständigen Behörde wird der Einsatz von Handschuhen nicht empfohlen, sondern darauf hingewiesen, dass entsprechend der guten Hygienepraxis vorgegangen wird, die Hände regelmäßig gereinigt und Hilfsmittel (Zangen, Gabeln …) einge-setzt werden sollen. Für die richtige Hautreinigung sollten entsprechende Reinigungsmittel, sauberes Wasser sowie geeignete Trocknungsmöglichkeiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Aus der besonderen Thematik heraus entstand im Frühjahr 2016 eine institutionenübergreifende Arbeitsgruppe aus Arbeitsinspektion, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer Österreich, Gewerkschaften, Lebensmittelaufsicht sowie aus Vertretern und Vertreterinnen namhafter Betriebe des Lebensmittelhandels und der Lebensmittelproduktion zusammen.

Der nachstehende Bericht enthält neben den Informationen zur Zusammenarbeit auch die Ergebnisse des Beratungs- und Kontrollschwerpunkts der Arbeitsinspektion.

Handschuhe Feinkost Bericht (PDF, 0,2 MB) (198 KB)

Als Informationsunterstützung dienten zwei Merkblätter: eines mit kurzgefasster Information (PDF, 0,2 MB) und das andere mit ausführlichen Erklärungen (PDF, 0,4 MB)  und  ein Kundeninformationsblatt (PDF, 0,2 MB) .

Letzte Änderung am: 13.07.2023