Arbeiten in den Ferien

Umgangssprachlich werden die Begriffe „Ferialarbeit“, „Ferialjob“, „Ferialpraktikum“ oder „Ferialpraxis“ häufig synonym verwendet. Man muss jedoch unterscheiden.

Formen einer Beschäftigung in den Ferien

Ferialarbeit (ein Ferialjob) dient dem Geldverdienen oder dem Sammeln von Erfahrungen ohne Zusammenhang mit der Schule oder Ausbildung. Es handelt sich um ein normales (befristetes) Arbeitsverhältnis.

Ein Ferialpraktikum (gemäß § 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) dient dem Nachholen versäumten praktischen Schulunterrichts. Es handelt sich um eine Möglichkeit für bestimmte Schüler:innen, die im praktischen Unterricht viel Zeit versäumt haben, ihn in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis nachzuholen.

§ 20 Abs. 4 SchUG

Ein Pflichtpraktikum (nach dem Schulorganisationsgesetz) ist im schulischen Lehrplan vorgesehen. Es dient dem Aneignen von Kenntnissen und Fähigkeiten, findet aber außerhalb des Schulunterrichts statt. Praktikant:innen schließen mit geeigneten Einrichtungen (Betrieben) individuelle Vereinbarungen ab. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund, andere Arbeiten werden nur in geringem Ausmaß durchgeführt.

Schulorganisationsgesetz

Ein Volontariat ist ein freiwilliger Aufenthalt im Betrieb ausschließlich zur Erweiterung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fähigkeiten. Es besteht keine Arbeitspflicht.

Was ist für wen erlaubt?

Für „Kinder“ im Sinne des KJBG (d.h. Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht) sind Praktika, Volontariate und Ferialarbeit verboten.

§ 5 KJBG

Eine Ausnahme gibt es für Minderjährige, die erst 14 sind, aber ihre Schulpflicht bereits vollendet haben: Sie dürfen bereits Ferialpraktika nach § 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes und Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz machen. Für sie gelten jedoch Sonderbestimmungen: Beschäftigung Minderjähriger mit vollendeter Schulpflicht

§ 2 Abs. 1a KJBG

Ferialarbeit und Volontariate sind jedenfalls nur für Personen erlaubt, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Schulpflicht vollendet haben (Jugendliche im Sinne des KJBG).

Welche Vorschriften gelten?

Für Jugendliche, die im Rahmen von Ferialarbeit, eines Ferialpraktikums, Pflichtpraktikums oder Volontariats tätig sind, gelten das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazu ergangenen Verordnungen sowie das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).

Die KJBG-VO erlaubt öfters Arbeiten, die grundsätzlich verboten sind, für Jugendliche in Ausbildung. Diese Ausnahmen gelten nicht für Jugendliche, die im Rahmen von Ferialarbeit, eines Ferialpraktikums, Pflichtpraktikums oder Volontariats tätig sind.

Letzte Änderung am: 30.06.2026