Schwerpunkt: Schutz vor Hitze und UV-Strahlung im Freien

Hitzewellen werden in Österreich zunehmend intensiver und häufiger. Um Arbeitnehmer:innen vor Hitze und UV-Strahlung am Arbeitsplatz zu schützen, sollte ein konkreter Schutzplan erstellt werden. Was ist zu beachten?

Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung

Hitze: Wenn sich der Körper an heißen Tagen zu sehr anstrengen muss, um kühl zu bleiben, kann das zu Hitzeausschlag, Hitzeerschöpfung oder im schlimmsten Fall zum tödlichen Hitzschlag führen. Außerdem kann die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt werden, was zu Unfällen führen kann. Auch die psychische Gesundheit wird von der Hitze negativ beeinflusst.

UV-Strahlung: Hält man sich in der warmen Jahreszeit bei hohem Sonnenstand zu lange Zeit ungeschützt in der Sonne auf, kann das aufgrund der UV-Strahlung zu einer Augenentzündung, zu einem Sonnenbrand und langfristig  zu Hautkrebs führen. Personen, die im Freien arbeiten, haben ein 2-3-mal höheres Risiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung an Hautkrebs zu erkranken.

Besonders betroffen sind

  • Menschen, die von April bis September viel Zeit im Freien arbeiten (Bau- und Bergbau, Bewachungsgewerbe, Postbetrieb, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, Gastronomie, öffentliche Versorgung, Fahrradkuriere, Einsatzkräfte etc.),
  • Menschen mit Vorerkrankungen (Herzerkrankungen, Zuckerkrankheit, Hautkrebs), hohem Blutdruck oder Übergewicht und schlechter Fitness,
  • Menschen mit heller, empfindlicher Haut und vielen/auffälligen Muttermalen,
  • Menschen, die Medikamente einnehmen (z.B. Psychopharmaka), schwangere Arbeitnehmerinnen und Jugendliche mit wenig Berufserfahrung.

 

Überblick über Gesetzeslage

Arbeitgeber:innen sind gemäß § 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmer:innen vor „erheblichen Beeinträchtigungen“ durch Hitze zu schützen. Die Ermittlung der Gefahren und Risiken in Bezug auf Hitze und UV-Strahlung muss Teil der allgemeinen Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ASchG) sein. Es müssen alle Risiken berücksichtigt werden. Dass auch explizit Gefahren durch natürliche UV-Strahlung zu evaluieren und Maßnahmen zu treffen sind, wird im § 10 der Verordnung optische Strahlung (VOPST) festgelegt.

Auch wenn „erhebliche Beeinträchtigungen“ für Arbeitsplätze im Freien gesetzlich nicht weiter definiert sind, ist medizinisch klar, dass der menschliche Körper eine Körperkerntemperatur von etwa 37 °C aufrechterhalten muss und eine Überhitzung eine Gesundheitsgefahr ist. Auch bezüglich des Schutzes vor natürlicher UV-Strahlung gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Ob der Schutz am Arbeitsplatz ausreicht, muss im Einzelfall geprüft werden, da die Belastung von verschiedenen Faktoren abhängt.

Die Arbeitsinspektion wird in den kommenden Jahren zunehmend darauf achten, dass Schutz vor Hitze und natürlicher UV-Strahlung gewährleistet wird und intensiviert in diesem Zusammenhang auch ihre Beratungstätigkeit.

Natürlich kann extreme Hitze nicht nur im Freien, sondern auch in Arbeitsstätten zu einer großen Belastung für Arbeitnehmer:innen werden. Was dabei zu beachten ist, lässt sich hier nachlesen.

 

UV- und Hitzeschutzplan: Schutz durch Prävention und Planung  

Vor dem Hintergrund zunehmend gesundheitsgefährdender Sommermonate wird empfohlen, dass jeder Betrieb im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung einen UV- und Hitzeschutzplan entwickelt und präventiv tätig wird. Die Arbeitsinspektion hat vor Kurzem Informationsmaterial für Arbeitgeber:innen, Präventivdienste und Arbeitnehmer:innen als Unterstützung veröffentlicht. Auch auf den Social-Media-Kanälen der Arbeitsinspektion wird aktuell umfassend informiert, um das Bewusstsein für Schutzmaßnahmen zu erhöhen.

Ein frühzeitiges Ergreifen wirksamer Maßnahmen reduziert nicht nur das Risiko für unmittelbare, teils lebensgefährliche Gefahren wie Hitzschläge, sondern auch für langfristige Krankheiten wie Hautkrebs. Das verhindert nicht nur persönliches und soziales Leid, sondern ist auch wirtschaftlich sinnvoll.

Mehr Informationen finden sich im Merkblatt AUVA MPlus 012, im EU-Leitfaden Arbeit bei Hitze oder auf der Webseite der Arbeitsinspektion


Letzte Änderung am: 23.07.2024