Gesetzesänderungen

Zur Unterstützung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner kann seit Juli ein arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) eingesetzt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass Betriebe trotz Personalmangels in der Arbeitsmedizin auch weiterhin bestmöglich betreut werden können.


In Österreich ist für jeden Betrieb eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vorgesehen. Gegenwärtig gibt es jedoch einen Mangel an Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern (AMED), der sich in den nächsten Jahren aufgrund einer Pensionswelle verschärfen wird. Die Ausbildung neuer AMED kann dies nicht rasch genug ausgleichen. Um weiterhin eine bestmögliche Betreuung der Betriebe zu gewährleisten, kann unter Leitung der AMED deshalb künftig ein arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) eingesetzt werden. Gesetzliche Grundlage bilden hier die Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie die Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), die seit Juli in Kraft sind. Diese Veränderungen waren notwendig, um AMED in gewissen Bereichen zu entlasten.


Arbeitsmedizinischer Fachdienst (AFa) - Ausbildungsvoraussetzungen

Der Beruf des arbeitsmedizinischen Fachdiensts (AFa) setzt einen Ausbildungsabschluss in einem der gehobenen Gesundheitsberufe (Gesundheits- und Krankenpflegedienst, medizinisch-technischer Dienst) sowie zumindest 2-jährige Berufspraxis voraus. Zudem muss eine AFa-Zusatzausbildung (Lehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin) absolviert werden. In arbeitsmedizinischen Zentren können AFa als Fachpersonal eingesetzt werden. 

Die Anerkennung ausländischer AFa-Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) erfolgt durch die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention.


Arbeitsumfang des AFa

Bis zu 30% der arbeitsmedizinischen Präventionszeit können durch Einsatz von AFa erfüllt werden. Wofür AFa eingesetzt werden, hängt vom individuellen arbeitsmedizinischen Betreuungsbedarf des Betriebes ab.

In Bürobetrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können AFa erforderlichenfalls für arbeitsmedizinische Folge- und Anlassbegehungen eingesetzt werden (dies gilt auch für die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger). Die Erstbegehung der Büroarbeitsplätze (oder vergleichbaren Arbeitsplätze) muss aber jedenfalls von AMED durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 77a Abs. 3a, 78a Abs. 2a, 82c ASchG; § 2 Abs. 2 Z 7 AMZ-VO

Letzte Änderung am: 11.01.2024