Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) trat mit 1. März 2023 in Kraft. Sie enthält auch Regelungen zum Arbeitsschutz. Diese kommen nun sowohl in Arbeitsstätten als auch auch auf auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen zur Anwendung.


Was ist die VbF 2023?

Die VbF 2023 regelt verschiedene Aspekte der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Dies reicht von Lagerverboten über Bestimmungen zur Lagerung von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten hin zu Lagerräumen, Sicherheitsschränken und Zusammenlagerung.


Was versteht man unter „brennbare Flüssigkeiten“?

Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF 2023 sind Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt nicht mehr als 60°C beträgt, sowie Petroleum und Gasöle – das sind im wesentlichen Diesel und Heizöl. Die brennbaren Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in drei Gefahrenkategorien eingeteilt (entsprechend der Einteilung gemäß chemikalienrechtlicher CLP-Verordnung). Zusätzlich gibt es eine vierte Gefahrenkategorie für Gasöle und Petroleum, unabhängig vom Flammpunkt.

 

Was ist bei der Lagerung zu beachten?

Neben den Lagerverboten sind die zulässigen Lagermengen relevant. Diese sind abhängig von drei Faktoren: Gefahrenkategorie, Lagerort (z.B. Arbeitsraum) und Lagerart (Sicherheitsschrank oder Lagerraum). Je niedriger der Flammpunkt, desto geringer ist die zulässige Lagermenge bei gleicher Lagerart  - aufgrund der höheren Entzündbarkeit. Durch eine Vergrößerung des Abstands oder gleichwertige technische Maßnahmen (z.B. Brandabschnitte) können Gefahren bei der Lagerung minimiert werden. So dürfen in Sicherheitsschränken größere Mengen gelagert werden als in Arbeitsräumen.

Die zulässigen Lagermengen von brennbaren Flüssigkeiten sind übersichtlich in § 33 VbF 2023 beschrieben. Mehr Informationen darüber gibt es auch demnächst auf unserer Webseite.

Eine weitere Veränderung betrifft die Lagerung in Sicherheitsschränken. Diese können wie bisher weiterverwendet werden, aber zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsschränke im Umluftbetrieb mit Aktivkohlefilter zulässig.


Was ist sonst noch neu?

Wichtig ist auch zu wissen, dass nur Teile der VbF 2023 relevant für den Arbeitsschutz sind (§ 1 Abs. 4 VbF 2023). Als arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gelten:

  • §§ 2 bis 4,
  • § 6 Abs. 5 Z 1 bis Z 4, Abs. 6 Z 4 und Abs. 7,
  • § 7 Abs. 1 bis 3,
  • § 9,
  • § 10 Abs. 4,
  • § 11 Abs. 1, 2 und 4,
  • § 12,
  • § 22 Abs. 1,
  • §§ 24 bis 27,
  • § 28 Abs. 1,
  • §§ 29 bis 33,
  • § 40 Abs. 1 und 2,
  • § 43 Abs. 3 und 4,
  • § 44 Abs. 2, 5 und 6,
  • §§ 47 bis 51.

Letzte Änderung am: 06.03.2023