Rechtsanpassungen

Im November und Dezember 2024 gab es arbeitsschutzrechtliche Anpassungen in Verordnungen. Besonders betroffen sind die Grenzwerteverordnung (GKV) und die Verordnung bio­logische Arbeitsstoffe (VbA). Hier ein kurzer Überblick.

Mit BGBl. II Nr. 330/2024 wurde eine Änderung der Grenzwerteverordnung (GKV), der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), der Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) und der Tagbauarbeitenverordnung (TAV) kundgemacht, die am 3. Dezember 2024 in Kraft trat.

Regelungsinhalte im Überblick:

EU-Umsetzung

  • Aufnahme von Regelungen zu reproduktionstoxischen (fortpflanzungsgefährdenden) Arbeitsstoffen
  • Senkung Grenzwerte für:
    • Acrylnitril: Senkung von Tagesmittelwert (TMW) und Kurzzeitwert (KZW)
    • Benzol: Senkung des TMW und Anpassung des KZW an den neuen TMW
    • Nickel: Einheitliche Umsetzung des EU-Grenzwertes für Nickelverbindungen und Anwendung auf alle Nickelspezies (Metallisches Nickel, Nickelverbindungen und –legierungen). Nickeltetracarbonyl bleibt aufgrund unterschiedlicher Einstufung hinsichtlich Hautgängigkeit und krebserzeugender Wirkung als gesonderter Eintrag in Anhang I der GKV bestehen, TMW und KZW wurden gleichermaßen gesenkt. 
    • Senkung Grenzwert für N,N-Dimethylformamid (DMF): Anpassung an den bereits geltenden Grenzwert der REACH-VO

Rechtsbereinigung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) unter Anpassung an die Terminologie und Systematik des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)

  • Aufnahme der Regelungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen aus der AAV in die GKV
  • Aufnahme der Regelungen zum Arbeiten in Behältern aus der AAV in die AM-VO

Redaktionelle Bereinigung in der TAV und BohrarbV

  • Durch die neue Verordnung bio­logische Arbeitsstoffe (VbA) (siehe unten) und ihren erweiterten Geltungsbereich ist der Verweis auf die Verordnung brennbare Flüssigkeiten in der TAV und BohrarbV obsolet.

 

Am 1. November 2024 trat mit BGBl. II Nr. 294/2024 eine Novelle zur Verordnung bio­logische Arbeitsstoffe (VbA) in Kraft.

EU-Umsetzung

  • Aufnahme einer beispielhaften Liste der unbeabsichtigten Verwendung (§ 4 Abs. 3 VbA)
  • Ergänzung des Verzeichnisses der Arbeitnehmer:innen um bestimmte biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 (§ 12a VbA)
  • Duschen nach Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (Anhang 1 RG4.3 lit b der VbA)
  • Zuluftleitungen zum Arbeitsraum durch geeignete Filter bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 (RG3.6 und RG4.2)
  • Sammlung von Abwässer aus Waschbecken und Duschen und Inaktivierung vor Ableitung bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 (RG3.13 und RG4.14)
Mehr Informationen über biologische Arbeitsstoffe finden Sie auf unserer Webseite. Mehr Informationen über die Grenzwerteverordnung finden Sie zudem in unserer kommentierten Fassung.


Letzte Änderung am: 20.01.2025