Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion

Wir sind befugt bzw. verpflichtet:

  • in allen Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und zu beraten,
  • Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen,
  • Personen in den Betrieben zu befragen und auch schriftliche Auskünfte zu verlangen,
  • in Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen,
  • Fotos anzufertigen und Messungen durchzuführen,
  • von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen,
  • Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugern und Vertreibern einzuholen,
  • die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde zu beantragen,
  • die Quelle jeder Beschwerde als unbedingt vertraulich zu behandeln.

Privatwohnungen (auswärtige Arbeitsstellen), Betreten durch die Arbeitsinspektion

§§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)

Wenn Bestimmungen zum Schutz der arbeitenden Menschen nicht eingehalten werden

  • beraten wir die Verantwortlichen und fordern sie schriftlich auf, innerhalb einer bestimmten Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
  • Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, erstatten wir Strafanzeige bei der zuständigen Behörde.
  • Bei schwerwiegenden Übertretungen müssen wir sofort mit Strafanzeige vorgehen.
  • in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen an ihrem Arbeitsplatz sind wir verpflichtet, Sofortmaßnahmen zu setzen, wie z.B. die Weiterarbeit bis zur Behebung der Gefahr zu verbieten.

§§ 9, 10 ArbIG

Letzte Änderung am: 25.03.2020