Zuständigkeiten
Wegen der in Österreich aufgrund der Art. 10 bis 15 und 21 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich innerhalb des Arbeitsschutzrechts die Zuständigkeit verschiedener Behörden und die Anwendung von unterschiedlichen Vorschriften. Die materiellen Regelungen sind aufgrund der Vorgaben der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und der Einzelrichtlinien im wesentlichen allerdings gleich.
Die Arbeitsinspektion ist die Arbeitsaufsichtsbehörde auf Bundesebene, sie ist für alle Betriebe und Arbeitsstellen zuständig, die nicht in den Bereich der Länder fallen. Ihre Vorgangsweise ist im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geregelt, für Verwaltungsstellen des Bundes ist die Vorgangsweise im Bundesbedienstetenschutzgesetz (B-BSG) festgelegt.
Materiell gilt im technischen und arbeitshygienischen Arbeitsschutz das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt den dazu erlassenen Verordnungen, im Bereich des Bundesbedienstetenschutzes vollzieht die Arbeitsinspektion das B-BSG samt Durchführungsverordnungen.
Die Länder sind für die Vollziehung von Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landes- und Gemeindebediensteten zuständig, außerdem für Landeslehrerinnen und Landeslehrer.
- Für die Land- und Forstwirtschaft sind in jedem Land Land- und Forstwirtschaftsinspektionen eingerichtet. Ihre Zuständigkeit für die Arbeitsaufsicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist bundesrechtlich geregelt (das neue Landarbeitsgesetz 2021 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft). Hier findet sich auch das materielle Recht, außerdem werden hier - ebenso wie zum ASchG - Durchführungsverordnungen erlassen.
- Für die Bediensteten in Dienststellen von Land oder Gemeinde sind in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedliche zuständige Behörden bzw. Kommissionen vorgesehen. Die Bestimmungen finden sich - ebenso wie das materielle Recht - in den Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzen der Länder und den dazu ergangenen Verordnungen. Für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gilt ähnliches.
Letzte Änderung am: 03.05.2021