Schwerpunkt: Gewalt am Arbeitsplatz

Gewalt am Arbeitsplatz tritt in vielen verschiedenen Formen auf und betrifft einige Branchen stärker als andere. Was es dabei zu beachten gilt und wie man präventiv dagegen vorgehen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Warum ist Gewalt im Arbeitsschutz ein Thema?

Gewalt kann als Arbeitsbedingung in unterschiedlicher Form auch am Arbeitsplatz auftreten. 

Was ist zu beachten?

Gewaltvorfälle sind unterschiedlich ausgeprägt und betreffen nicht alle Beschäftigten gleichermaßen. Bei stark betroffenen Branchen wie beispielsweise Bewachungsgewerbe, Sozialpflege oder Krankenpflege sind es zwischen 24,2 % und 46,8 %. der Arbeitnehmenden, die angeben pro Jahr mindestens einmal Gewalt zu erleben. Personen im Schichtdienst geben beispielsweise fünfmal häufiger an, von Gewalt bedroht zu sein als Personen ohne Schichtdienst. Personen mit Arbeit am Wochenende geben dreimal häufiger an von Gewalt bedroht zu sein als Personen ohne Wochenendarbeit.

Neben körperlichen Verletzungen sind es vor allem psychische Nachwirkungen aufgrund einer Form der Gewalt, welche für Arbeitnehmende zur Gefahr werden können.

Gewaltrisiko kann und wird fallweise eine Arbeitsbedingung sein, darf aber nicht zu einer Gefahr am Arbeitsplatz führen.

 

Was kann man tun?

Baulichen Maßnahmen, Ticketsysteme im Wartemanagement und Deeskalationsschulungen für Mitarbeitende mit Kundenkontakt in Stresssituationen stellen nur eine Auswahl an Beispielen dar. Im Arbeitsschutz gibt es vielfältige Ansatzpunkte, die aufgegriffen und für den Betrieb angepasst werden können. Die Arbeitsplatzevaluierung ist in diesem Kontext ein hilfreiches Werkzeug.

Auf der Webseite der Arbeitsinspektion wird demnächst ein aktualisierter Beitrag über dieses Thema veröffentlicht - mit wertvollen Informationen und Hintergründen für Interessierte, Arbeitgebende, Führungskräfte, Mitarbeitende und Personen mit Arbeitsschutzfunktionen. Ebenso finden sich dort verschiedene Möglichkeiten im betrieblichen Arbeitsschutz, Ansprechstellen und Good Practices.

Letzte Änderung am: 07.12.2022