Verwendung von Kältemitteln

Der Einsatz von modernen, klimaschonenden Kältemitteln ist aus Sicht des Arbeitsschutzes prinzipiell möglich und Ausnahmen von der Kälteanlagenverordnung sind unter Einhaltung der Schutzziele zulässig.

Die Kälteanlagenverordnung (KAV) stellt, alleine auf Grund ihres Alters (1969), nicht auf viele heutige Kältemittel ab. R 32 und weitere moderne Kältemittel waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verwendung. Die Einteilung der Kältemittel in Gruppen erfolgte rein auf Grund ihrer direkten möglichen Schadwirkung auf den Menschen wie Brennbarkeit (Entzündbarkeit) bzw. Toxizität. Nur jene Kältemittel, die der Gruppe 1 angehören (nicht brennbar und keine bzw. nur geringe Toxizität), dürfen laut § 12 Abs. 5 KAV in Räumen die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen in Klimaanlagen mit direkter Kühlung eingesetzt werden. Da die Kälteanlagenverordnung erst bei mehr als 1,5 kg Kältemitteln gilt, sind geringere Mengen auch ohne Ausnahme möglich.

Generell wird aus Sicht des Arbeitsschutzes bei Einhaltung des Standes der Technik von Seiten der Arbeitsinspektion davon ausgegangen, dass bei der Verwendung von heutigen Kälte- bzw. Klimaanlagen und entsprechender Bauweise und Überprüfung bzw. Instandhaltung der Anlage keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Einhaltung von Grenzwerten und Explosionsschutz) vorliegt und somit eine Ausnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht möglich ist.

Die Schutzziele „keine gesundheitsgefährdende Exposition gegenüber gesundheitsgefährlichen Arbeitsstoffen“ bzw. „kein Entstehen von explosionsgefährlichen Atmosphären“ können durch technische und organisatorische Maßnahmen erfüllt werden.

Beispiele von Maßnahmen – auch Kombinationen dieser – die je nach Situation vor Ort und Bauweise der Kälteanlage zur Erfüllung dieser Schutzziele nötig sein können:

  • Mehrstufige Kreisläufe von Kältemitteln, um die Kältemittelmenge im einzelnen Kreislauf zu reduzieren.
  • Sicherheitsventile im Kältekreislauf bzw. Füllstandalarme, die die mögliche austretende Kältemittelmenge (stark) beschränken.
  • Sensoren, welche ein allfällig austretendes Kältemittel frühzeitig (Konzentration unter allfälligen Grenzwerten, möglicherweise auch DNEL-Werten) erkennen, Alarm auslösen, und ein Festlegen, Unterweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Üben von organisatorischen Maßnahmen im Alarmfall, wie z.B. Verlassen des Gebäudes.
  • Sicherstellen, dass die Teile der Anlage, welche „personenseitig“ sind, dauerhaft technisch dicht sind. Die Kriterien bzw. Bauarten dazu sind z.B. in der deutschen TRGS 722 zu finden.

Generell ist aus Sicht des Arbeitsschutzes daher der Einsatz von R 32 oder anderen Kältemitteln möglich. Es wird als Service ein Erlass an die Arbeitsinspektorate zum Thema „Unbeabsichtigte Freisetzung von technischen Gasen in Räumen“ zur Verfügung gestellt. Zudem erläutern die zugehörigen FAQs detailliert die notwendigen Anforderungen.

Letzte Änderung am: 02.04.2024